Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbrauchsteuern
Leitsatz (amtlich)
Zum Steuerwerte von elektrischen Glühlampen gehört nicht der Wert von Vorrichtungen, die mit den Glühlampen verbunden sind, um sie für einen besonderen Verwendungszweck geeignet zu machen.
Normenkette
LeuchtmStG §§ 1, 4/1/1
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Steuerwertes für die von der Beschwerdegegnerin eingeführten 500 Räucherlampen. Das Hauptzollamt hat in seiner Einspruchsentscheidung den Kleinverkaufspreis von 6 DM je Lampe als Steuerwert zugrunde gelegt, während die Vorinstanz lediglich einen Preis von 0,95 DM je Lampe annimmt, d. i. der Kleinverkaufspreis, der für 25 bis 30 Watt-Glühbirnen maßgebend ist.
Die Vorinstanz geht, nachdem sie die Steuerbarkeit der Räucherlampen grundsätzlich bejaht, davon aus, daß es sich bei diesen Lampen um zusammengesetzte Gegenstände handelt, die einmal aus einer Glühbirne und ferner aus dem birnenförmigen, mit zwei Löchern versehenen und teilweise einen schwarzen Lackanstrich aufweisenden Glaskörper bestehen. Das Leuchtmittelsteuergesetz wolle aber nur Leuchtmittel einer Steuer unterwerfen, nicht aber auch alle Vorrichtungen und dgl., in die eine Glühbirne eingebaut ist. Sie hat daher nicht den Wert des Gesamtgegenstandes als Steuerwert angesehen, sondern nur den allgemein feststehenden Kleinverkaufspreis für Glühlampen der gegebenen Wattstärke.
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) macht geltend, die Räucherlampe könne nur als ein einheitliches Ganzes betrachtet werden. Es handele sich nicht um eine Glühlampe, die in eine andere Vorrichtung eingebaut sei, sondern um eine Glühlampe, um die ein einfacher birnenförmiger Glasmantel mit zwei kleinen öffnungen zur Aufnahme der Räuchertabletten gelegt sei. Der hohe Preis sei nicht durch hohe Material- und Fertigungskosten bedingt, sondern ergebe sich aus dem Patentschutz. Die Trennung der Räucherlampe in zwei Bestandteile sei nicht möglich, weil dann der Glasmantel unbrauchbar werde und dem gewollten Zwecke nicht mehr dienen könne.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
In ständiger Rechtsprechung (Slg. Bd. 38 S. 160 ff., Slg. Bd. 50 S. 158 ff., und die dort angeführte weitere Rechtsprechung) hat der Reichsfinanzhof die Auffassung vertreten, daß es für die Frage, ob ein Gegenstand nach dem Leuchtmittelsteuergesetz steuerbar ist, nicht auf die Verwendungsabsicht, sondern auf die Verwendbarkeit zu Beleuchtungszwecken ankommt. Diese Auffassung wird aufrechterhalten. Die Vorinstanz hat festgestellt, daß die Räucherlampen, wenn auch nur in beschränktem Umfange, ihre Umgebung tatsächlich beleuchten. An diese Feststellung ist der Senat gebunden. Ohne Rechtsirrtum hat die Vorinstanz danach die Steuerbarkeit der Räucherlampen bejaht.
Was den Steuerwert der Räucherlampen anbelangt, so ist davon auszugehen, daß das Leuchtmittelsteuergesetz nur die Leuchtmittel selbst der Steuer unterwerfen will. Dies folgt unmittelbar aus § 1 und § 4 Abs. 1 Ziff. 1 des Leuchtmittelsteuergesetzes. Nach der letzteren Vorschrift gilt als Steuerwert für elektrische Glühlampen der Kleinverkaufspreis des Leuchtmittels. Wenn mit dem Leuchtmittel zusätzliche Vorrichtungen verbunden werden, die der Gesamteinrichtung auch noch einen anderen als auf Beleuchtung abzielenden Zweck geben, so ist der Wert dieser besonderen zusätzlichen Vorrichtung dem Steuerwerte des Leuchtmittels nicht hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung dieses Wertes zum Steuerwerte würde dem Sinn und Zweck der Leuchtmittelbesteuerung widersprechen; die Leuchtmittelsteuer will lediglich die Leuchtmittel als solche treffen. Es wäre denkbar, daß die im Streitfalle zu beurteilende Räucherlampe zerlegt in die eigentliche Glühlampe und in die Glasumhüllung mit der für die Einführung der Räuchertabletten und für den Austritt der Räuchergase versehenen öffnungen abgegeben wird, wobei die Zusammensetzung der Teile dem Verbraucher überlassen wird. In diesem Falle würde es keine Frage sein, daß lediglich der Kleinverkaufspreis der Glühlampe selbst als Steuerwert anzunehmen ist. Es kann aber keinen Unterschied machen, wenn aus gleichgültig welchen Gründen die Vorrichtung, die den besonderen, nicht der Beleuchtung dienenden Verwendungszweck ermöglichen soll, von vornherein mit der Glühlampe fest verbunden wird.
Im Hinblick auf die vorstehenden Darlegungen ist das weitere Vorbringen der Rb. unbeachtlich.
Der von dem Beschwerdeführer erstmalig in der Rechtsbeschwerdebegründung vorgebrachte Hinweis, daß durch die Lichtausstrahlung der Glühlampe Insekten angelockt werden sollen, um sie in den näheren Bereich des Räucherdampfes zu bringen und sie so wirksamer zu vernichten, ist als neues tatsächliches Vorbringen nach § 288 der Reichsabgabenordnung (AO) nicht mehr zu berücksichtigen. Dieses Vorbringen vermag im übrigen aber die Entscheidung im Sinne der Rb. auch nicht zu beeinflussen, denn für die Ermittlung des Steuerwertes von Glühlampen kommt es auf den mit der Glühlampe und etwaigen mit ihr verbundenen Vorrichtungen erstrebten Zweck nicht an.
Ohne Rechtsirrtum hat demnach die Vorinstanz nur den Kleinverkaufspreis der Glühlampe selbst als Steuerwert angenommen. Der Steuerwert für inländische Glühlampen mit einer Wattstärke von 25 - 30 liegt nach der Feststellung der Vorinstanz, an die der Senat gebunden ist, bei 0,95 DM je Stück. Dieser Steuerwert gilt auch für eingeführte Leuchtmittel (ß 4 Abs. 3 des Leuchtmittelsteuergesetzes).
Danach war die Rb. mit der Kostenfolge aus § 309 AO als unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 320 AO.
Fundstellen
Haufe-Index 408264 |
BStBl III 1955, 354 |
BFHE 1956, 404 |
BFHE 61, 404 |