Leitsatz (amtlich)
Stellt sich nachträglich heraus, daß die Tatumstände, auf die die vom FA zur Konkurstabelle im Konkursverfahren über das Vermögen des Steuerschuldners oder steuerrechtlich Haftenden angemeldete Konkursforderung gegründet werden kann, wesentlich andere sind als zuvor angegeben, so ist die Forderung erneut zur Konkurstabelle anzumelden. Erst dann, wenn die erneut angemeldete Forderung bestritten wird, ist ein Steuerbescheid oder ein steuerrechtlicher Haftungsbescheid (Konkurs-Feststellungsbescheid) zulässig.
Normenkette
KO §§ 12, 138-139, 142 Abs. 1-2, § 146 Abs. 1, 3-5
Tatbestand
Die für den Sitz der Gemeinschuldnerin zuständige OFD hatte im Jahre 1959 der Zollfahndungsstelle milgeteilt, sie habe anläßlich einer Außenwirtschaftsprüfung bei der Gemeinschuldnerin festgestellt, daß diese 1957 und 1958 größere Mengen von Eisenwaren aus einem Lager der amerikanischen Streitkräfte erworben habe. Beamte der Zollfahndungsstelle hatten daraufhin im Dezember 1959 und im Februar 1960 den Komplementär der Gemeinschuldnerin und einen Angestellten vernommen. Das zuständige HZA hatte in dem im Juli 1960 über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffneten Konkursverfahren im August 1960 Zoll- und Umsatzausgleichsteuer-Forderungen gegen sie für 1957 und 1958 angemeldet, die durch den Kauf von Waren seitens der Gemeinschuldnerin "aus der Hand der amerikanischen Streitkräfte" entstanden seien, "ohne daß diese Waren dem zuständigen Zollamt gestellt wurden und über die" sie "durch die Nichtgestellung erstmals vorschriftswidrig so verfügt hatte, als wären sie im freien Verkehr (§ 45 in Verbindung mit § 64 Zollgesetz" 1939). Die Forderungen waren laut Auszug aus der Konkurstabelle im September 1960 vom Konkursverwalter bestritten worden. Das HZA hatte im November 1960 an den Konkursverwalter einen Steuerbescheid erlassen. Der Einspruch war zum erheblichen Teil erfolglos geblieben. Auf die Berufung hatte das HZA im Jahre 1962 Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung nach § 94 AO zurückgenommen; die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hatte es auf die "Bundeskasse" übernommen. In einem Schreiben an das FG hatte das HZA als Gründe für die Zurücknahme insbesondere angegeben: "Nach der Aktenlage ist der Verkauf der Waren nicht für Rechnung der Streitkräfte, sondern für 'gemeinnützige Zwecke' von namentlich nicht bekannten Mitgliedern der Streitkräfte vorgenommen worden. Genehmigungen nach Artikel 35 Abs. 7 Truppenvertrag lagen nicht vor. Die Konkursfirma war deshalb nicht Steuerschuldnerin im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 ZG 1939, sondern Haftungsschuldnerin nach § 6 Truppenzollgesetz geworden." Außerdem seien hinsichtlich der im Jahre 1957 bezogenen Waren die Steuerforderungen verjährt.
Am 28. Mai 1962 erließ das HZA einen Steuerhaftungsbescheid (Konkurs-Feststellungsbescheid) gegen die Gemeinschuldnerin, der an den Kläger als Konkursverwalter gesandt wurde und auf geringere Beträge lautete. Dabei ging es von dem in dem erwähnten Schreiben an das FG angegebenen Sachverhalt aus. Die auf den Einspruch gegen den Bescheid ergangene Einspruchsentscheidung bestätigte den Bescheid. Mit der Berufung machte der Kläger im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin insbesondere geltend: Die nach den Vorschriften der §§ 139, 142 der Konkursordnung (KO) erforderlichen Voraussetzungen für den Feststellungsbescheid (Steuerhaftungsbescheid) seien nicht gegeben; das HZA hätte zuvor wegen wesentlicher Änderung des Rechtsgrundes der angemeldeten Forderungen einen neuen Prüfungstermin beantragen und dessen Ergebnis abwarten müssen. Auch seien die Forderungen des HZA verjährt. Die materielle Rechtmäßigkeit der Forderungen werde bestritten. Das FG hob die Einspruchsentscheidung und den Haftungsbescheid auf. Es ließ dahingestellt, ob die Gemeinschuldnerin für die vom HZA geltend gemachten Forderungen haftet; es erklärte sie jedenfalls für verjährt. Eine Unterbrechung der Verjährung nach § 147 Abs. 1 AO a. F. sah das FG unter teilweiser Abweichung von der Rechtsprechung des BFH (vgl. u. a. die Urteile VII 154/62 U vom 30. Juni 1964, BFH 79, 619, BStBl III 1964, 459 [460] unter Ziff. 3 zweiter Absatz am Ende; V z 219/57 U vom 26. Juni 1958, BFH 67, 181, BStBl III 1958, 340; vgl. aber auch die Sonderfälle in dem Urteil VII 8/63 vom 19. Januar 1966, BFH 85, 378, BStBl III 1966, 344) nicht als gegeben an.
Mit der Rechtsbeschwerde gegen die Vorentscheidung, die nunmehr als Revision zu behandeln ist, macht das HZA geltend, das FG habe zu Unrecht die Steuerforderungen für verjährt gehalten; es sei jetzt noch zu prüfen, ob sie begründet seien. Es beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Der Kläger verweist auf seine früheren Ausführungen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision erweist sich jedoch als nicht begründet.
Der angefochtene Haftungsbescheid war schon aus konkursrechtlichen Gründen aufzuheben. Das bedeutet, daß die vom Kläger angegriffene Feststellung, die mit dem Haftungsbescheid geltend gemachte Forderung sei verjährt, vom FG nicht getroffen werden durfte und daher nicht aufrechtzuerhalten ist, gleichwohl aber die Revision nicht zu einer Aufhebung der Vorentscheidung führt.
Das HZA muß seine Konkursforderungen, d. h. seine zur Zeit der Konkurseröffnung begründeten Forderungen (§ 3 Abs. 1 KO), gemäß §§ 12, 138, 139, 142 KO im Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin anmelden. Die Anmeldung hat nach § 139 Satz 1 KO die Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung (sowie des beanspruchten Vorrechts) zu enthalten. Die weitere Behandlung der Steuerforderungen hängt von dem Ergebnis des konkursrechtlichen Prüfungstermins ab. Wie der VI. Senat des BFH in dem Urteil VI 13/64 S vom 29. Juni 1965 (BFH 82, 678, BStBl III 1965, 491 [493] zweiter Absatz) zutreffend ausgeführt hat, ist, wenn die angemeldete Steuerforderung dem Grunde oder der Höhe nach im Prüfungstermin streitig bleibt, zunächst ihre Feststellung nach § 146 Abs. 5 KO unter entsprechender Anwendung des § 146 Abs. 1, 3, 4 KO zu betreiben; es kann nunmehr "ein auf diese Feststellung beschränkter und mit den Rechtsmitteln der AO anfechtbarer Steuerbescheid ergehen, der dem Konkursverwalter und dem widersprechenden Konkursgläubiger zuzustellen ist". Im Fall wesentlicher Änderungen, z. B. des Schuldgrundes, muß eine geänderte (neue) Anmeldung vorgenommen werden und gegebenenfalls ein neuer Prüfungstermin stattfinden (§ 142 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KO; vgl. auch Böhle-Stamschräder, Konkursordnung, 8. Aufl. 1966, Anm. 2 zu § 142 KO).
Diesen konkursrechtlichen Anforderungen, die auch für angemeldete Konkursforderungen der Steuerbehörden gelten, hat das Verfahren des HZA nicht entsprochen. Das HZA hatte allerdings seine Forderungen zur Konkurstabelle angemeldet; sie waren vom Konkursverwalter bestritten worden. Steuerbescheid und Einspruchsentscheidung waren vom HZA zurückgenommen worden. Das HZA hatte nämlich im Laufe der Ermittlungen einen anderen Sachverhalt festgestellt. Die Steuerschuldnerin hatte nicht, wie auch in der Anmeldung im Konkursverfahren angenommen und erklärt worden war, Waren "aus der Hand der amerikanischen Streitkräfte", für Rechnung der amerikanischen Streitkräfte selbst, gekauft, sondern die Waren waren ihr, wie sich nach erneuter Überprüfung des Vorgangs herausstellte, "für gemeinnützige Zwecke von namentlich nicht bekannten Mitgliedern der Streitkräfte" verkauft worden. Dieser Änderung des Sachverhalts, die auch dem HZA so wesentlich war, daß es insbesondere mit ihr u. a. in der Einspruchsentscheidung und in einem Schreiben an das FG eingehend die Zurücknahme des Steuerbescheids vom November 1960 und der darauf ergangenen Einspruchsentscheidung begründete, hätte das HZA konkursmäßig aber durch geänderte (neue) Anmeldung gemäß § 142 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 KO Rechnung tragen müssen (vgl. außer Böhle-Stamschräder auch noch Jaeger/Weber, Konkursordnung, 8. Aufl. 2. Band, 3. Lieferung 1961, Anm. I 1a, Randnr. 1 zu § 139, I 2 Randnr. 4 zu § 142 KO; Mentzel/Kuhn, Konkursordnung, 7. Aufl. 1962, Anm. 3 zu § 139 KO). Mentzel/Kuhn führen a. a. O. aus: "Grund der Forderung ist der Tatbestand, aus dem die Forderung entspringt. Anzugeben sind die Tatumstände, aus denen sich der Anspruch ergibt, nicht die rechtlichen Gesichtspunkte, nach denen zu würdigen ist." Die Tatumstände, aus denen sich die vom HZA geltend gemachten Forderungen ergaben, und die auch zu verschiedener rechtlicher Beurteilung führten, hatten sich aber im Laufe der Ermittlungen der Zollbehörden während des Konkursverfahrens als wesentlich anders herausgestellt, was ja das HZA selbst, wie dargelegt, mehrfach geltend gemacht hatte. Auch in der Stellungnahme an das FG vom 16. April 1963 gibt das HZA zu, daß es in der Konkursanmeldung die Entstehung der Steuerforderungen damit begründete, daß die Gemeinschuldnerin "von den amerikanischen Streitkräften Waren erwarb, ohne sie der zuständigen Zollstelle zu gestellen". Unrichtig ist es nach dem Ausgeführten aber, daß es dabei unerheblich erscheine, "daß in der Mitteilung an das Amtsgericht ... als Veräußerer die Streitkräfte und nicht, wie später festgestellt wurde, Mitglieder der Streitkräfte angegeben wurden". Es war für die konkursrechtliche Anmeldung zwar unerheblich, daß die rechtliche Beurteilung - Steuerschuldnerin; steuerrechtlich Haftende - sich änderte, nicht jedoch, daß die wesentlichen, eine andere rechtliche Beurteilung bewirkenden Tatumstände sich als andere herausstellten. Der Kläger hat also mit Recht geltend gemacht, daß das HZA wegen wesentlicher Änderung des Grundes der angemeldeten Forderungen die Änderung hätte anmelden, einen neuen Prüfungstermin beantragen und dessen Ergebnis abwarten müssen. Erst dann waren etwa die Voraussetzungen für einen Feststellungsbescheid (Steuerhaftungsbescheid) unter Beachtung der konkursrechtlichen Vorschriften gegeben; die Vorentscheidung war somit im Ergebnis zu bestätigen.
Fundstellen
Haufe-Index 68348 |
BStBl II 1969, 54 |
BFHE 1969, 4 |