Leitsatz (amtlich)
Die Vermutung, daß sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt, gilt nicht ohne weiteres für zusätzliche Anschaffungskosten in Gestalt verdeckter Einlagen bei Kapitalgesellschaften.
Normenkette
KStG § 6 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine OHG, hatte ihr Anlagevermögen an eine GmbH verpachtet, an der ihre Gesellschafter zu 95 v. H. beteiligt waren. Die Geschäftsanteile der GmbH wurden als Betriebsvermögen der Klägerin geführt.
Im Hinblick auf die Verluste der GmbH forderte von ihr die Klägerin in den Jahren 1964 bis 1967 nicht die vereinbarten Pachtzinsen. Darin erblickte der Beklagte und Revisionskläger (FA) im Anschluß an eine Betriebsprüfung verdeckte Einlagen, die bei der Ermittlung des Gewinns der Klägerin hinzugerechnet wurden.
Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
Auf die Klage hat das FG die angefochtenen Feststellungsbescheide in der Weise geändert, daß es die auf einer Wertsicherungsklausel beruhenden Pachterhöhungen abzog und in den Streitjahren 1965 bis 1967 Teilwertabschreibungen auf die Geschäftsanteile der GmbH zuließ.
Das FG hat nach Beweisaufnahme festgestellt, daß der Pachtvertrag nicht geändert worden sei. Die Pachtzinsforderungen seien deshalb zunächst entstanden und in den Streitjahren erlassen worden. Dieser Erlaß sei als Einlage der Klägerin bei der GmbH zu behandeln, mit der Folge, daß sich die Anschaffungskosten der Geschäftsanteile erhöhten. Die Klägerin habe jedoch in den Streitjahren 1965 bis 1967 Teilwertabschreibungen vornehmen können. Die GmbH habe seit 1962 nachhaltig Verluste erlitten. An den einzelnen Bilanzstichtagen sei keine Besserung abzusehen gewesen. Die GmbH habe kein eigenes Anlagevermögen gehabt. Stille Reserven seien nicht vorhanden gewesen. Unter diesen Umständen hätte ein Erwerber des Betriebs der Klägerin für die Geschäftsanteile der GmbH keinen über das Buchkapital der GmbH hinausgehenden Betrag bezahlt.
Die im Pachtvertrag vereinbarte Wertsicherungsklausel sei mangels Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank schwebend unwirksam. Pachtzinserhöhungen auf Grund der Wertsicherungsklausel seien daher von dem Betrag der verdeckten Einlagen abzuziehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des FA, mit der Verletzung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG gerügt wird.
Das FA verweist auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der vermutet werde, daß sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten decke.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und Gewinne oder Verluste wie folgt festzusetzen:
1965 21 778 DM Verlust
1966 9 246 DM Gewinn
1967 30 337 DM Gewinn
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Gegen die Abschreibung der Geschäftsanteile der GmbH auf den niedrigeren Teilwert, die das FA mit der Revision angreift, bestehen keine rechtlichen Bedenken (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Der Verzicht des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Anspruch gegen die Gesellschaft ist eine mögliche Form der verdeckten Einlage (BFH-Urteil vom 29. Mai 1968 I 187/65, BFHE 93, 62, BStBl II 1968, 722). Durch verdeckte Einlagen entstehen nach ständiger Rechtsprechung des BFH beim Gesellschafter zusätzliche Anschaffungskosten für die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft, die zu aktivieren sind. Das schließt nicht aus, daß gleichzeitig Abschreibungen auf den niedrigeren Teilwert vorzunehmen sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Ob der Teilwert unter dem Buchwert - einschließlich der zusätzlichen Anschaffungskosten durch verdeckte Einlagen - liegt, ist im wesentlichen eine Tatfrage. Im Streitfall hat das FG festgestellt, der Teilwert der Geschäftsanteile der GmbH sei jedenfalls nicht höher als das Buchkapital der GmbH gewesen. Diese Feststellung ist, soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt, für den Senat bindend, da das FA insoweit keine zulässigen und begründeten Revisionsrügen erhoben hat (§ 118 Abs. 2 FGO). Das FG hat auch in rechtlicher Hinsicht den Begriff des Teilwerts nicht verkannt. Die Vermutung, daß sich der Teilwert eines Wirtschaftsguts im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten deckt (BFH-Urteil vom 19. Oktober 1972 I R 244/70, BFHE 107, 214, BStBl II 1973, 54), gilt nicht ohne weiteres für zusätzliche Anschaffungskosten in Gestalt verdeckter Einlagen. Denn durch die Leistung verdeckter Einlagen werden keine neuen Anteile an der Kapitalgesellschaft angeschafft oder hergestellt. Lediglich der Wert der vorhandenen Anteile wird - in der Regel - erhöht. Die Werterhöhung kann jedoch im Einzelfall durch andere Umstände, die den Wert mindern, ausgeglichen werden.
So war es im Streitfall. Der Wert der Geschäftsanteile der GmbH war durch die Verluste der GmbH gesunken. Eine Besserung der Geschäftslage der GmbH war nicht zu erwarten. Nach den Feststellungen des FG verzichtete die Klägerin auf die Pachtzinsforderungen nicht, um die Rentabilität der GmbH wieder herzustellen, sondern lediglich, um den Konkurs abzuwenden. Dadurch unterscheidet sich der Streitfall von dem Fall des BFH-Urteils vom 27. März 1968 I 133/65 (BFHE 92, 214, BStBl II 1968, 521), abgesehen davon, daß es sich dort um die Bewertung von Geschäftsanteilen handelte, die durch Übernahme neuer Stammeinlagen entstanden waren.
Unter diesen Umständen kann kein Rechtsfehler darin erblickt werden, daß das FG den Geschäftsanteilen der GmbH keinen über dem Buchkapital der GmbH liegenden Wert beigemessen hat. Gegen die Ermittlung des Buchkapitals (buchmäßiges Eigenkapital ./. Pensionsrückstellung) bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Fundstellen
Haufe-Index 72325 |
BStBl II 1977, 515 |
BFHE 1978, 68 |