Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Aufstockungen, die wirtschaftlich Ersatz für einen Neubau von Grund auf sind, können im Einzelfall nach § 7 e EStG 1950 steuerbegünstigt sein.
Normenkette
EStG § 7e
Tatbestand
Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat in den Jahren 1949 und 1950 aus Mangel an Baugelände ihr ebenerdiges Fabrikgebäude um ein Stockwerk erhöht. Der Kostenaufwand betrug 16.925 DM. Wie die Bfin. angibt, mußten die Außenwände und die Deckenkonstruktion des bestehenden Gebäudes verstärkt werden, um aufstocken zu können.
Gegen die von den Vorinstanzen für 1950 abgelehnte Bewertungsfreiheit nach § 7 e des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1950 macht die Bfin. geltend, daß in der Aufstockung ein steuerbegünstigter Fabrikneubau gesehen werden müsse. Der Gesetzgeber habe die Schaffung neuer Arbeitsstätten steuerlich begünstigen wollen.
Entscheidungsgründe
Die Prüfung der Rechtsbeschwerde ergibt folgendes. Soweit es sich nicht um ein kriegsbeschädigtes Gebäude handelt, gilt als steuerbegünstigte Herstellung eines Fabrikgebäudes im Sinne von § 7 e EStG 1950 grundsätzlich nur ein Neubau, also die Errichtung eines Fabrikgebäudes von Grund auf (Peters-Herrmann, Kommentar zum EStG Anm. 7 zu § 7 e S. 596, Blümich-Falk, EStG 6. Auflage Anm. 1 zu § 7 e S. 371). Nach der Entstehungsgeschichte des § 7 e EStG ist die Schaffung neuer Arbeitsstätten nicht in demselben Umfang begünstigt wie die Erstellung neuen Wohnraums nach § 7 b Abs. 1 und 2 EStG 1950. § 7 b Abs. 2 EStG 1950, der die Schaffung neuen Wohnraums durch Zubauten, Ausbauten oder Umbauten an bestehenden Gebäuden begünstigt, ist durch das Gesetz zur änderung des EStG und des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) vom 29. April 1950 (Bundesgesetzblatt - BGBl. - S. 95) in das Gesetz eingefügt worden. Eine Aufstockung gehört zu den Zubauten im Sinne des § 7 b Abs. 2 EStG. Der Berichterstatter zum Gesetzentwurf hat die Ergänzung (ß 7 b Abs. 2 EStG 1950) wie folgt begründet:
"ß 7 b hat die Aufgabe, den Eigenwohnbau zu fördern. Die bisherigen Bestimmungen bezogen sich auf den Neubau von Wohnungen und auf die Wiederherstellung von kriegsbeschädigten Wohnungen. Dieser Passus hat nun eine Ergänzung dahin erfahren, daß steuerbegünstigte Abschreibungen auch Zubauten, Ausbauten und Umbauten genießen, sofern die neu hergestellten Gebäudeteile zu mehr als 80 % Wohnzwecken dienen."
(Deutscher Bundestag 41. und 42. Sitzung vom 24. Februar 1950, Sitzungsbericht S. 1401). Das gleiche Gesetz vom 29. April 1950 hat die Bewertungsfreiheit des § 7 e EStG auf Lagerhäuser ausgedehnt, die ausschließlich der Lagerung von Waren dienen, die zum Absatz an Wiederverkäufer bestimmt sind oder für fremde Rechnung gelagert werden. Dem Gesetz läßt sich nicht entnehmen, daß die neu eingefügte Bestimmung des § 7 b Abs. 2 auch für die Schaffung neuen Fabrikraums gelten sollte. Die spätere Streichung des § 7 e durch das Gesetz zur änderung und Vereinfachung des EStG und des KStG (ESt- und KSt-änderungsgesetz 1951) vom 27. Juni 1951 (BGBl. I S. 411) läßt auf das Gegenteil schließen.
Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat in der nichtveröffentlichten Entscheidung IV 233/52 vom 21. August 1952 die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung des § 7 e EStG auch für Anbauten an Hauptgebäude als erfüllt angesehen. Bei Anbauten handelt es sich ebenso wie bei Aufstockungen um die Erweiterung bestehender Gebäude. Aufstockungen können im Einzelfall wie ein steuerbegünstigter Neubau zu behandeln sein, wenn die Aufstockung wirtschaftlich als Ersatz für einen Neubau von Grund auf beurteilt werden kann. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, einem Steuerpflichtigen, der aus Mangel an Baugelände eine Aufstockung seines Fabrikgebäudes vornehmen muß, schlechter zu stellen als einen Steuerpflichtigen, der genügend Baugelände hat, um einen Anbau (Neubau) neben einem bestehenden Gebäude zu errichten. Auch Gründe der Betriebsrationalisierung können für eine Aufstockung statt eines Anbaus sprechen. Kostet eine Aufstockung, was die Herrichtung der Fabrikräume angeht, etwa dasselbe wie ein Neubau von Grund auf und ersetzt sie raummässig und betriebstechnisch einen Neubau, so ist die Aufstockung im Sinne von § 7 e EStG einem Neubau von Grund auf gleich zu stellen. Die Sache wird an das Finanzamt zur Nachprüfung zurückverwiesen, ob die Aufstockung den obigen Voraussetzungen entspricht.
Fundstellen
Haufe-Index 407802 |
BStBl III 1954, 13 |
BFHE 1954, 255 |
BFHE 58, 255 |