Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgabe der Ausfuhranmeldung durch anderen als Inhaber der Ausfuhrlizenz
Leitsatz (amtlich)
1. Der Inhaber der Ausfuhrlizenz muss zur Begründung seines Erstattungsanspruchs die Erzeugnisse ausführen und für diese eine Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke abgeben.
2. Hat eine andere Person als der Inhaber der Ausfuhrlizenz die Ausfuhranmeldung abgegeben, kann diese weder nach Art. 65 ZK noch nach Art. 78 ZK dahin berichtigt werden, dass der Inhaber der Ausfuhrlizenz als Ausführer eingetragen wird.
3. Das Ausfuhrzollamt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass derjenige Ausführer sein soll, der in Feld 2 der Ausfuhranmeldung angegeben ist.
Normenkette
EWGV 3665/87 Art. 2a, 3, 4 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1, Art. 47 Abs. 1; ZK Art. 65-66, 78
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ließ mit Zahlungserklärung vom 26. Juni 1998 zur Ausfuhr nach Russland bestimmtes Rindfleisch in die Erstattungslagerung mit Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung überführen. Im Feld 54 war die Zahlungserklärung mit dem Vermerk "i.A., i.V. der Fa. L" von einem Vertreter der Fa. M unterzeichnet, die im Feld 14 der Zahlungserklärung auch als "Anmelder/Vertreter" angegeben war. Der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) bewilligte antragsgemäß die Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung.
Unter Hinweis auf die Zahlungserklärung meldete die Fa. L, die die Erzeugnisse inzwischen gekauft hatte, als "Versender/Ausführer" mit einer von ihr unterzeichneten Ausfuhranmeldung die Ware am 28. Dezember 1998 beim Hauptzollamt S zur Ausfuhr nach Russland an; diese Ausfuhranmeldung ging dem HZA im Januar 1999 zu. Mit Schreiben vom 10. Februar 1999 sowohl an das Hauptzollamt S als auch an das HZA beantragten die Fa. M bzw. die Fa. L die Änderung der Ausfuhranmeldung in Feld 2; dort müsse statt der Fa. L die Klägerin eingetragen werden.
Nachdem die Klägerin im Erstattungsverfahren den Einfuhrnachweis und das Beförderungspapier vorgelegt hatte, forderte das HZA zunächst einen Teil der gewährten Erstattung wegen einer sich aus dem Einfuhrnachweis ergebenden Fehlmenge zurück. Auf den hiergegen erhobenen Einspruch der Klägerin kündigte das HZA eine Verböserung an, da die Klägerin für die in die Erstattungslagerung übergeführte Ware keine Ausfuhranmeldung innerhalb der insoweit vorgesehenen Frist vorgelegt habe; diese Ausfuhranmeldung stamme vielmehr von der Fa. L. Die Ausfuhranmeldung habe auch nicht berichtigt werden können, da die Ware dem Anmelder schon überlassen gewesen sei. Darüber hinaus sei der vorgelegte CMR-Frachtbrief unvollständig ausgefüllt. Demgegenüber verwies die Klägerin darauf, dass das Hauptzollamt S die Berichtigung der Ausfuhranmeldung vorgenommen habe, und legte eine Kopie des nunmehr vervollständigten CMR-Frachtbriefs vor.
Das HZA forderte daraufhin mit Berichtigungsbescheid auch den übrigen Teil der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung zuzüglich 20 % zurück; der Einspruch der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Auf die hiergegen erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen Bescheide auf. Das FG urteilte, dass die Klägerin als Ausführer anzusehen und deshalb erstattungsberechtigt sei, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass das Hauptzollamt S die Ausfuhranmeldung berichtigt und die Klägerin als Ausführer eingetragen habe. Im Übrigen ergebe auch bereits die Auslegung der ursprünglichen Ausfuhranmeldung, dass die Klägerin als Ausführer anzusehen sei, da sie Inhaber der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausfuhrlizenz gewesen sei. Die fehlenden Angaben im CMR-Frachtbrief, die erstattungsrechtlich ohnehin nicht relevant seien, habe die Klägerin auf den Hinweis des HZA nachgeholt. Schließlich habe das HZA auch nicht die sich aus dem Ankunftsnachweis ergebende Fehlmenge in Abzug bringen dürfen. Es handele sich um einen Schwund von nur 0,6 %, für den die Klägerin mit dem Hinweis auf die Verdunstung beim Ausladen und das unterschiedliche Tara-Gewicht plausible Gründe vorgetragen habe.
Mit seiner Revision macht das HZA (u.a.) geltend, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung habe, weil sie nicht als Ausführer der Sendung aufgetreten sei. Vielmehr sei anhand der Eintragung im Feld 2 der von der Fa. L unterschriebenen Ausfuhranmeldung davon auszugehen, dass die Fa. L Ausführer der Erzeugnisse gewesen sei. Das FG habe nicht beachtet, dass nach § 15 der nationalen Ausfuhrerstattungsverordnung (AusfErstVO) vom 24. Mai 1996 (BGBl I 1996, 766) nur derjenige den Antrag auf Ausfuhrerstattung stellen könne, der die Zahlungserklärung abgegeben habe und im Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragen sei. Eine Umdeutung des in Feld 2 der Ausfuhranmeldung eingetragenen Ausführers komme nicht in Betracht, zumal bei der Ausfuhrabfertigung die Ausfuhrlizenz nicht vorgelegen habe, weshalb der Abfertigungsbeamte nicht habe erkennen können, dass der in der Ausfuhranmeldung angegebene Ausführer nicht Inhaber der Lizenz gewesen sei. Die übrigen vorgelegten Dokumente hätten die Fa. L als Ausführer ausgewiesen.
Die Klägerin schließt sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des FG an und macht geltend, dass sich die Rechtsauffassung des HZA nicht auf § 15 AusfErstVO stützen lasse, weil diese Vorschrift dem Gemeinschaftsrecht widerspreche; außerdem habe die Klägerin die Zahlungserklärung abgegeben, die der rechtsverbindliche Erstattungsantrag sei. Die streitige Ausfuhranmeldung sei zum einen vom Hauptzollamt S gemäß Art. 78 des Zollkodex (ZK) berichtigt worden und sei zum anderen jedenfalls dahin auszulegen, dass sie von der Fa. L für die Klägerin abgegeben worden sei.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des HZA ist begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der angefochtene Berichtigungsbescheid ist rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
1. Rechtsgrundlage für die Rückforderung der im Streitfall gewährten Vorfinanzierung der Ausfuhrerstattung ist Art. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates vom 4. März 1980 über die Vorauszahlung von Ausfuhrerstattungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 62/5) i.V.m. Art. 33 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 (VO Nr. 3665/87) --ABlEG Nr. L 351/1-- i.d.F. der Verordnung (EWG) Nr. 1615/90 der Kommission vom 15. Juni 1990 (ABlEG Nr. L 152/33) i.V.m. Art. 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 --ABlEG Nr. L 205/5-- (vgl. Senatsurteil vom 18. Mai 1993 VII R 70/92, BFH/NV 1994, 208; Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2001 VII B 139/00, BFH/NV 2001, 947; vom 15. März 2001 VII B 256/00, BFH/NV 2001, 1051). Danach ist Voraussetzung für die Rückforderung der vorfinanzierten Ausfuhrerstattung, dass der für die ausgeführte Menge fällige Betrag, d.h. der entstandene Anspruch auf Ausfuhrerstattung, niedriger ist als der vorfinanzierte Betrag; in diesem Fall ist der Differenzbetrag mit einem Zuschlag von 20 % zurückzuzahlen.
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausfuhrerstattung, da sie nicht Ausführer der streitigen Erzeugnisse ist.
2. Der Anspruch auf Ausfuhrerstattung steht --wovon auch das FG ausgegangen ist-- dem Ausführer zu. Wenn auch die auf den Streitfall anzuwendende VO Nr. 3665/87 --anders als Art. 2 Abs. 1 Buchst. i der (Nachfolge-)Verordnung (EG) Nr. 800/1999 (VO Nr. 800/1999), ABlEG Nr. L 102/11-- keine Definition des Begriffs "Ausführer" enthält, so zeigt doch jedenfalls die --durch Art. 49 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 800/1999 inhaltlich nicht geänderte-- verfahrensrechtliche Vorschrift des Art. 47 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 3665/87, dass auch unter der Geltung der VO Nr. 3665/87 nur der Ausführer den Antrag auf Zahlung der Erstattung stellen konnte.
Ob mit dem FG davon ausgegangen werden kann, dass den gemeinschaftsrechtlichen Erstattungsregelungen ein materiell-rechtlicher Ausführerbegriff zugrunde liegt, kann dahingestellt bleiben. Entscheidend ist im Streitfall allein, ob die Klägerin sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für einen ihr zustehenden Anspruch auf Ausfuhrerstattung erfüllt hat. Dies ist zu verneinen.
Zwar ist die vom FG vertretene Ansicht zutreffend, dass erstattungsberechtigter Ausführer nur der Inhaber der Ausfuhrlizenz sein kann, weil Art. 2a VO Nr. 3665/87 den Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig macht. Das bedeutet jedoch nicht, dass allein das Innehaben der Ausfuhrlizenz den Erstattungsanspruch begründet. Vielmehr hat der Erstattungsantragsteller weitere anspruchsbegründende Voraussetzungen zu erfüllen.
Wenn der durch die Verordnung (EG) Nr. 1384/95 der Kommission vom 19. Juni 1995 (ABlEG Nr. L 134/14) eingefügte Art. 2a VO Nr. 3665/87 den Erstattungsanspruch von der Vorlage einer Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung abhängig macht, so folgt daraus nämlich nicht, dass damit der Anspruch auf Ausfuhrerstattung ungeachtet der Abgabe der Ausfuhranmeldung dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz zustünde. Vielmehr sollte --wie sich aus den Erwägungsgründen jener Änderungsverordnung ergibt-- der Erstattungsanspruch, der bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung davon abhing, dass der Erstattungsantragsteller eine Reihe von gemeinschaftsrechtlich begründeten Pflichten erfüllte, nunmehr von einer weiteren Voraussetzung abhängig gemacht werden (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2006 VII R 25/05, BFHE 216, 421).
Zu diesen zur Begründung des Erstattungsanspruchs gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen, deren Vorliegen der Erstattungsantragsteller unabhängig davon nachzuweisen hat, dass er (auch) im Besitz einer auf ihn ausgestellten Ausfuhrlizenz sein muss, gehört (u.a.), dass er die betreffenden Erzeugnisse aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt, wofür erforderlich ist, dass er für diese Erzeugnisse die für die Entstehung des Erstattungsanspruchs maßgebende Ausfuhranmeldung bei der zuständigen Zollstelle abgibt (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).
Daran ändert auch nichts, dass die Erzeugnisse im Streitfall --anders als in dem mit Senatsurteil in BFHE 216, 421 entschiedenen Fall-- aufgrund der Zahlungserklärung der Klägerin zunächst in die Erstattungslagerung übergeführt worden waren, denn das dadurch eingeleitete Verfahren ersetzt das Ausfuhrverfahren nach Art. 3 VO Nr. 3665/87 nicht, sondern ist ihm vorgeschaltet, und die Zahlungserklärung ist lediglich ein zusätzliches Dokument, das nach Art. 25 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 erforderlich ist, wenn die Erstattung nicht erst nach erfolgter Ausfuhr, sondern als Vorschuss bereits in dem Zeitpunkt, in dem die Erzeugnisse unter zollamtliche Überwachung gestellt werden, in Anspruch genommen werden soll. Mit der Abgabe der Zahlungserklärung ist das Erstattungsverfahren daher nicht beendet, sondern es müssen nach Gewährung des Vorschusses die Voraussetzungen für eine Erstattungsgewährung in Höhe des gezahlten Vorschusses erfüllt werden, wozu --ebenso wie im normalen Erstattungsverfahren-- gehört, dass die Erzeugnisse unter Abgabe einer Ausfuhranmeldung für Erstattungszwecke ausgeführt werden.
All dies folgt zweifelsfrei aus Art. 3, Art. 4 Abs. 1 sowie Art. 47 Abs. 1 VO Nr. 3665/87 und ist nunmehr noch klarer formuliert in Art. 5 Abs. 7 der (Nachfolge-)VO Nr. 800/1999, weshalb der Senat um so weniger Anlass hat, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zur Vorabentscheidung gemäß Art. 234 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorzulegen (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, EuGHE 1982, 3415, 3430).
Nach den Feststellungen des FG hat im Streitfall jedoch nicht die Klägerin, sondern die Fa. L die Ausfuhranmeldung für die streitigen Erzeugnisse abgegeben.
3. Entgegen der vom FG vertretenen Ansicht, kann die Klägerin nicht aufgrund der nachträglichen Berichtigung der Ausfuhranmeldung durch das Hauptzollamt S als Ausführer angesehen werden.
a) Eine Berichtigung der Ausfuhranmeldung gemäß Art. 65 ZK, der die Voraussetzungen für die Berichtigung einer Zollanmeldung regelt, kommt im Streitfall zum einen nicht in Betracht, weil die Ausfuhrerzeugnisse dem Anmelder bereits überlassen worden waren (Art. 65 Satz 3 Buchst. c ZK). Zum anderen scheitert die Anwendung des Art. 65 ZK daran, dass nach Satz 1 dieser Vorschrift dem Anmelder zwar auf Antrag bewilligt wird, eine oder mehrere Angaben in seiner Anmeldung zu berichtigen, der Anmelder seine Anmeldung aber nicht dahin "berichtigen" kann, dass sie nicht ihm zuzurechnen sei, sondern dass ein Dritter Anmelder sein solle (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).
Die Berichtigungsmöglichkeit gemäß Art. 65 ZK besteht zwar sowohl für mit der Zollanmeldung abgegebene Wissenserklärungen als auch für Willenserklärungen (Weymüller in Dorsch, Zollrecht, Art. 65 ZK Rz 18), jedoch kann im Streitfall nicht davon ausgegangen werden, dass die von der Fa. L abgegebene Ausfuhranmeldung berichtigungsbedürftig, also falsch war. Der Vergleich mit den Angaben im Feld 54 der Ausfuhranmeldung sowie mit den Angaben im vorgelegten Beförderungspapier und im Einfuhrnachweis zeigt vielmehr, dass der Eintrag der Fa. L im Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht auf einem bloßen Verschreiben oder einer Verwechselung beruhte, sondern vom Aussteller des Dokuments so gewollt war. Es hat sich lediglich später auf Seiten der Zollanmelderin Fa. L herausgestellt, dass ihre Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung für die Erlangung des Erstattungsanspruchs schädlich war und statt ihrer die Klägerin als Ausführer hätte angegeben werden müssen, um den Anspruch auf Ausfuhrerstattung zu erhalten. Für Fälle dieser Art scheidet eine Berichtigung der Zollanmeldung gemäß Art. 65 ZK aus, da diese Vorschrift dem Zollanmelder nur die Möglichkeit gibt, Angaben in seiner Anmeldung zu korrigieren, nicht aber einen Dritten zum Anmelder zu erklären.
Die Fa. L wollte mit ihrem Antrag auf "Berichtigung" der Zollanmeldung keine unzutreffenden Angaben in ihrer Ausfuhranmeldung korrigieren, sondern wollte in Wahrheit geltend machen, die Erzeugnisse irrtümlich zur Ausfuhr angemeldet zu haben, also die betreffende Willenserklärung irrtümlich abgegeben zu haben. Dieses Begehren hätte sie nur mit einem Antrag auf Ungültigerklärung ihrer Ausfuhranmeldung gemäß Art. 66 ZK verfolgen können (vgl. Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 63 ZK Rz 19), der jedoch nicht gestellt worden ist und dem das Hauptzollamt S --auch wenn er gestellt worden wäre-- jedenfalls nicht hätte stattgeben dürfen, weil die Erzeugnisse bereits überlassen worden waren (Art. 66 Abs. 2 ZK).
b) Anders als die Klägerin meint, war die Berichtigung der von der Fa. L abgegebenen Ausfuhranmeldung auch nicht gemäß Art. 78 ZK gerechtfertigt. Art. 78 Abs. 1 ZK ermächtigt die Zollbehörden, von Amts wegen oder auf Antrag des Anmelders eine Überprüfung der Zollanmeldung auch nach Überlassung der Waren vorzunehmen. Dabei geht es um die Prüfung, ob die Zollanmeldung inhaltlich unzutreffend oder unvollständig ist, weil bei der Anwendung der maßgeblichen Vorschriften von unrichtigen oder unvollständigen Grundlagen (Art. 78 Abs. 3 ZK) ausgegangen worden ist, was sich sowohl auf tatsächliche Irrtümer oder Unterlassungen als auch auf Irrtümer bei der Auslegung des anwendbaren Rechts bezieht (EuGH-Urteil vom 20. Oktober 2005 Rs. C-468/03, EuGHE 2005, I-8937, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 408).
Die nachträgliche Prüfung der Zollanmeldung durch die Zollbehörde gemäß Art. 78 ZK bezieht sich dagegen nicht auf die Frage, ob die Zollanmeldung selbst irrtümlich abgegeben worden ist bzw. ob Waren irrtümlich zu dem in der Anmeldung bezeichneten Zollverfahren angemeldet worden sind. Dementsprechend kann zu den "erforderlichen Maßnahmen", welche die Zollbehörden auch nach Überlassung der Waren gemäß Art. 78 Abs. 3 ZK zur Regelung des Falles treffen können, jedenfalls nicht die Ungültigerklärung der abgegebenen Zollanmeldung gehören (vgl. Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 78 ZK Rz 37). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den EuGH-Urteilen vom 5. Dezember 2002 Rs. C-379/00 (EuGHE 2002, I-11133, ZfZ 2003, 126) und in EuGHE 2005, I-8937, ZfZ 2005, 408, in denen es um den irrtümlich unterbliebenen getrennten Ausweis einer Einkaufsprovision ging, weil der EuGH insoweit annahm, dass die Zollanmeldungen aufgrund dieses Versehens unvollständig i.S. des Art. 78 Abs. 3 ZK gewesen seien. In Fällen wie dem Streitfall, in denen der Zollanmelder geltend macht, die Anmeldung irrtümlich abgegeben zu haben, kann indes nicht angenommen werden, dass seine Anmeldung aus diesem Grund "unvollständig" sei.
Auch das ist nach Wortlaut und Sinn des Art. 78 ZK klar und eindeutig, weshalb auch insoweit keine Verpflichtung des Senats besteht, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen.
c) Die seitens des Hauptzollamts S vorgenommene "Berichtigung" der Ausfuhranmeldung der Fa. L hat schließlich auch --anders als offenbar das FG meint-- keine Bindungswirkung gegenüber dem HZA. Der gemeinschaftsrechtlich unzulässige Austausch der Person des Anmelders in der Ausfuhranmeldung kann nicht dazu führen, dass die für die Ausfuhrerstattung zuständige Stelle verpflichtet wird, Erstattungen zu zahlen, auf die die betreffende Person keinen Anspruch hat.
4. Anders als das FG meint, lässt sich auch nicht im Wege der Auslegung das Ergebnis gewinnen, dass der Klägerin anstelle der Fa. L die Ausfuhranmeldung zuzurechnen ist.
Wie der Senat bereits mit dem Urteil in BFHE 216, 421 entschieden hat, ist eine Ausfuhranmeldung als öffentlich-rechtliche Willenserklärung zwar grundsätzlich einer Auslegung zugänglich; jedoch kommt eine Auslegung nur in Betracht, soweit die Erklärung auslegungsbedürftig ist. Ist nämlich eine Erklärung ihrem buchstäblichen Sinne nach eindeutig, kann sich der Erklärungsempfänger im Allgemeinen darauf verlassen, dass das gemeint ist, was gesagt worden ist; eine Auslegung der Erklärung obliegt dem Empfänger nur in solchen Fällen, in denen diese ihrem buchstäblichen Ausdruck nach mehrere Deutungen des Gemeinten zulässt. Gerade bei (u.a.) Namen kann aber in der Regel davon ausgegangen werden, dass diese eindeutig und nicht auslegungsbedürftig und folglich nicht auslegungsfähig sind, weshalb der Empfänger einer Willenserklärung, als deren Urheber eine bestimmte Person mit ihrem Namen angegeben ist, im Allgemeinen nicht annehmen muss, dass eine andere Person Urheber dieser Erklärung sein soll.
Im Streitfall musste daher der die Ausfuhranmeldung entgegennehmende Abfertigungsbeamte des Hauptzollamts S die Angaben im Feld 2 der Ausfuhranmeldung zum "Versender/Ausführer" nicht auslegen, sondern durfte sie wörtlich nehmen und annehmen, dass der Fa. L, die in diesem Feld eingetragen war und zudem die Anmeldung unterschrieben hatte, die Ausfuhranmeldung zugerechnet werden sollte.
Auch ließen nicht etwa andere, sich nicht aus der Ausfuhranmeldung ergebende Umstände die Angaben zum Versender/Ausführer im Feld 2 der Ausfuhranmeldung als auslegungsbedürftig erscheinen. In dem formularmäßig detailliert geregelten Erstattungsverfahren darf sich nämlich der Abfertigungsbeamte auf die Eintragungen in den Feldern des Formulars grundsätzlich verlassen und er ist --anders als das FG offenbar meint-- nicht gehalten, aufgrund "einer Gesamtwürdigung aller eingereichten Unterlagen" zu ermitteln, wem die Ausfuhranmeldung zuzurechnen sein soll (vgl. Senatsurteil in BFHE 216, 421).
Im Übrigen lässt sich entgegen der Ansicht des FG eine Auslegung der Ausfuhranmeldung dahin, dass die Klägerin Ausführer sein sollte, ohnehin nicht damit rechtfertigen, dass in der Ausfuhranmeldung auf die Ausfuhrlizenz Bezug genommen wurde, deren Inhaber die Klägerin war. Zum einen können --wie der erkennende Senat mit Urteil in BFHE 216, 421 im Einzelnen ausgeführt hat-- Unstimmigkeiten zwischen den Angaben zum Ausführer in der Ausfuhranmeldung und dem Inhaber der vorgelegten Ausfuhrlizenz verschiedene Gründe haben und erlauben nicht zwingend den Schluss, dass der Ausführer in der Ausfuhranmeldung falsch angegeben ist; dass derartige Gründe im Streitfall auszuschließen sind, hat das FG nicht festgestellt. Zum anderen ist der Hinweis der Revision zutreffend, dass der Abfertigungsbeamte im Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung die fehlende Übereinstimmung zwischen dem Inhaber der Ausfuhrlizenz und dem in der Ausfuhranmeldung angegebenen Ausführer nicht erkennen konnte, weil die Ausfuhrlizenz bereits im Juni 1998 mit der Zahlungserklärung vorgelegt worden war und zu diesem Zeitpunkt die Erzeugnisse von der Lizenz abgeschrieben worden waren. Deshalb ist auch die auf die Abschreibung der Erzeugnisse von der Lizenz gestützte Vermutung des FG, dass auch die Ausfuhrzollstelle die Klägerin als Ausführer angesehen habe, nicht gerechtfertigt. Sollte es sich gleichwohl so verhalten haben, dass der Abfertigungsbeamte die Klägerin als Ausführer angesehen hat, wäre es nicht erklärlich, weshalb er die Eintragung im Feld 2 der Ausfuhranmeldung nicht von sich aus berichtigte.
Auch insoweit besteht keine Verpflichtung des Senats zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH, da für die streitige Auslegung der Angaben in der Ausfuhranmeldung gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, deren Auslegung zweifelhaft sein könnte, keine Rolle spielen, sondern die Frage, wie eine gegenüber dem HZA abgegebene Erklärung auszulegen ist, nach nationalem Recht zu beantworten ist. Die Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf den konkreten Einzelfall und die hierbei anzuwendenden Regeln innerstaatlichen Rechts fallen nicht in die Zuständigkeit des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 12. Februar 1998 Rs. C-366/96, EuGHE 1998, I-583 Rz 9).
5. Auf die weiteren streitigen Fragen, ob dem HZA ein ordnungsgemäß ausgefülltes Beförderungspapier vorgelegt worden ist bzw. ob dieses nachträglich vervollständigt werden durfte und ob das HZA den Erstattungsanspruch aufgrund der sich aus dem Einfuhrnachweis ergebenden Fehlmenge herabsetzen durfte, kommt es nach alledem nicht an.
Fundstellen
Haufe-Index 1961650 |
BFH/NV 2008, 915 |
BFH/PR 2008, 331 |
BFHE 2009, 334 |
BFHE 221, 334 |
DB 2008, 1138 |
DStRE 2008, 580 |
HFR 2008, 675 |