Leitsatz (amtlich)
1. Für die Abgrenzung zwischen Betriebsgrundstücken, die wie Grundvermögen zu bewerten sind, und dem beweglichen gewerblichen Betriebsvermögen ist vom Gebäudebegriff auszugehen. Ein Gebäude kann keine Betriebsvorrichtung sein.
2. Ein Bauwerk, das alle Merkmale eines Gebäudes aufweist, kann bei der Einheitsbewertung nicht auf Grund der Verkehrsanschauung als Betriebsvorrichtung behandelt werden.
2. Ein Förderturm in Stahlbetonbauweise ist als Betriebsvorrichtung nicht in den Einheitswert des Betriebsgrundstücks einzubeziehen, wenn seine Außenwände zum größten Teil ausschließlich als Tragscheiben zur Betriebsvorrichtung gehören.
Normenkette
BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 § 50 Abs. 1; BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 § 57 Abs. 1 Nr. 1; BewG i.d.F. vor dem BewG 1965 § 57 Abs. 3; StAnpG § 1 Abs. 2
Tatbestand
I. Sachverhalt und Entscheidung des FG
1. Die Revisionsbeklagte betreibt eine Zeche. Sie errichtete auf ihrem Betriebsgrundstück einen etwa 67m hohen Förderturm in Stahlbetonbauweise. Der Turm hat eine Länge von 24,5m und eine Breite von 13,5 m. Das Bauwerk hat nur wenige Fensteröffnungen. In dem Turm sind mehrere Bühnen eingebaut, die ihn wie Geschosse untergliedern.
In sämtlichen Bühnen sind Montageöffnungen im Ausmaß von je 4x 6m ausgespart, die übereinander in dem vorderen Halbrund des Turmes liegen. Von dem Förderturm muß eine Gesamtlast aufgenommen werden, die sich aus der Nutzlast, dem Eigengewicht und der Windlast zusammensetzt. Die Einzellasten, die bei herkömmlichen Anlagen Maschinenfundamente übernehmen, werden innerhalb des Turmes zunächst auf vertikale Tragscheiben aus Stahlbeton übertragen; diese inneren Tragscheiben leiten die Lasten auf äußere Tragscheiben weiter, die zwischen den Eckpfeilern liegen und gleichzeitig die räumliche Umschließung bilden. Bei einem bautechnisch nicht geschulten Betrachter kann der Eindruck entstehen, es handele sich um Wände. Tatsächlich sind aber die Stahlbetonscheiben tragende Konstruktionsglieder, die als breite Stützen ausgebildet sind und wichtige statische Funktionen erfüllen. Die verschiedenen Lasten werden durch innere und äußere Vertikalscheiben aufgenommen und auf die Eckpfeiler übertragen, mit denen sie durch die Konstruktion fest verbunden und durch Horizontalscheiben versteift sind. Die Horzontalscheiben sind aus Zweckmäßigkeitsgründen dort eingebaut, wo sie gleichzeitig als Bühnen für betriebliche Erfordernisse genutzt werden können. Von den Pfeilern werden Lasten und Kräfte über vier Einzelfundamente in den Untergrund abgeleitet. Weil damit gerechnet werden muß, daß die Fundamente infolge von Bergschäden auseinandergezerrt werden können, ist über ihnen eine sogenannte Zerrplatte angeordnet. Das ist eine stark armierte Stahlbetonplatte, die die horizontalen Bewegungen aufnimmt, die andernfalls auf den Turm übergeleitet würden. Auf dieser Zerrplatte sind die Pfeiler des Turmes ohne feste Verbindung auf geschichteten Stahlplatten frei gelagert. Durch hydraulische Hebung ist es möglich, die Zahl der Stahlplatten zu verringern oder zu vermehren und dadurch den Turm bei ungleichen Setzungen wieder zu richten. Der Turm ruht infolge seiner eigenen Schwere auf den Fundamenten.
2. Das FA (Revisionskläger) hat den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück durch Wertfortschreibung zum 1. Januar 1959 neu festgestellt. Dabei hat es den Förderturm einschließlich des zwischen der Erdoberfläche und der Zerrplatte liegenden Schachtkellers als Gebäude behandelt.
Der Einspruch wurde zurückgewiesen.
3. Die Berufung hatte dagegen Erfolg. Die in EFG 1965, 55 veröffentlichte Entscheidung wurde unter Berufung auf das zu einem gleichgelagerten Fall ergangene Urteil III c 28/60 des FG Münster vom 17. Dezember 1963 (EFG 1964, 366) im wesentlichen wie folgt begründet: Bei der Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen sei grundsätzlich von der Begriffsbestimmung des Gebäudes auszugehen. Der von der Revisionsbeklagten errichtete Förderturm erfülle nach Auffassung des FG die Merkmale des Gebäudebegriffs. Es handele sich jedoch um eine technische neuartige Konstruktion, die aus dem Rahmen des bisher üblichen herausfalle. Deshalb könne hier nicht von dem hergebrachten Gebäudebegriff ausgegangen werden. Der Förderturm stelle nicht nur die Aufhängevorrichtung für das Fördergerüst und die Tragkonstruktion für die Fördermaschine sowie sonstige Anlagen dar. Er sei gleichzeitig wichtiger technischer Bestandteil all dieser Betriebsvorrichtungen; denn diese könnten ohne ihn nicht die ihnen zugedachten betriebstechnischen Aufgaben erfüllen. Der Förderturm ermögliche erst den Bergwerksbetrieb. Wenn die Revisionsbeklagte in der früher üblichen, heute überholten Form ein Fördergerüst oder einen Förderturm statt aus Stahlbeton in einer Stahlkonstruktion errichtet hätte, wäre nicht zweifelhaft, daß es sich dabei um eine Betriebsvorrichtung handelte. Der im Streitfall in massiver Stahlbetonweise errichtete Förderturm sei aber nichts anderes als die Ergänzung und Erweiterung des ursprünglichen Fördergerüstes, über dem die Fördermaschinen angeordnet seien. Wegen der technisch notwendigen Einheit mit den Betriebsvorrichtungen der Förderanlage könne deshalb der Förderturm selbst nur als Betriebsvorrichtung angesehen und bewertet werden. Das FG habe deshalb keine Bedenken, für die hier streitige Abgrenzungsfrage den Gebäudebegriff beiseite zu schieben, zumal der Wortlaut des § 50 Abs. 1 BewG dem nicht entgegenstehe. Der Fortschreibungsbescheid zum 1. Januar 1959 sei ersatzlos aufzuheben, da die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung nach § 22 BewG nicht mehr gegeben seien, wenn man den für den Förderturm angesetzten Betrag außer Betracht lasse.
II. Revision des FA und Beitritt des BdF
1. Mit der Rechtsbeschwerde, die nach dem Inkrafttreten der FGO als Revision zu behandeln ist, trägt das FA vor, bei Aufstellung der Richtlinien für die Abgrenzung der Betriebsvorrichtungen vom Grundvermögen in dem gleichlautenden Ländererlaß vom 28. März 1960 (BStBl II 1960, 93) seien Bauwerke wie der strittige Förderturm bereits bekannt gewesen. Das gehe insbesondere aus dem dort wiedergegebenen Schaubild 8 hervor. Der Turm der Revisionsbeklagten entspreche in etwa diesem Schaubild. Es liege also keine technische Neukonstruktion vor, die die Richtlinien nicht hätten berücksichtigen können. Es entspreche nicht den Tatsachen, daß der Förderturm ausschließlich technische Funktionen erfülle. In dem Turm seien auch Maschinen untergebracht. Bei den früheren Fördertürmen seien diese in einem besonderen Gebäude aufgestellt worden. Diese Aufgabe habe nunmehr der Turm mitübernommen. Schließlich sei jedes Betriebsgebäude mehr oder weniger betrieblich notwendig. Im übrigen sei über die Gebäudeeigenschaft eines Bauwerks im Zweifel nach der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Der strittige Förderturm mache danach den Eindruck eines Gebäudes.
Das FA beantragt, die Entscheidung aufzuheben und den Einheitswert für das Geschäftsgrundstück der Revisionsbeklagten zum 1. Januar 1959 auf ... DM festzustellen.
2. Der BdF ist dem Verfahren beigetreten.
Er weist darauf hin, daß nach dem gleichlautenden Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 28. März 1960 (a. a. O.) bei der Abgrenzung vom Gebäudebegriff auszugehen sei. Diese Auffassung stütze sich auf den Wortlaut des § 50 Abs. 1 BewG. Die Vorschrift folge grundsätzlich dem bürgerlichen Recht. Eine Ausnahme bestehe nur insofern, als Betriebsvorrichtungen nicht in das Grundvermögen einzubeziehen seien, selbst wenn sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks seien. Diese Ausnahme beziehe sich aber nur auf den Kreis der "sonstigen Bestandteile" des Grundstücks und nicht auch auf Gebäude. Denn das Gebäude sei als Schulbeispiel für die zum Grundvermögen gehörenden Bestandteile durch den Klammerzusatz in § 50 Abs. 1 BewG herausgestellt. Diese Auffassung sei in ständiger Rechtsprechung auch vom BFH vertreten worden. Das FG habe sich über diese Rechtsprechung hinweggesetzt, wenn es meine, daß der von der Rechtsprechung entwickelte Gebäudebegriff nur für die Regelfälle gelte.
Der BdF folgt außerdem nicht der Auffassung des FG, daß für die Entscheidung der Frage, ob ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung gegeben sei, auf eine in bezug auf das ganze Bauwerk gebildete Verkehrsanschauung abzustellen sei. Der in Fortentwicklung der Rechtsprechung aufgestellte Gebäudebegrif berücksichtige bereits die heutige Verkehrsanschauung. Im übrigen sei die Verkehrsanschauung für die Unterordnung unter einen Begriff nur dann geeignet, wenn die Gesichtspunkte außer Zweifel seien, unter denen sich die Verkehrsanschauung bilde. Das Urteil der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen in bezug auf den Gebäudebegriff könne aber recht unterschiedlich ausfallen, je nachdem man das Aussehen eines Bauwerks, die allgemein erkennbare Ausführung, die Konstruktion oder die Zweckbestimmung in den Vordergrund stelle. Deshalb müßten der Allgemeinheit, die sich ein Urteil bilden solle, die Gesichtspunkte an die Hand gegeben werden, nach denen die Beurteilung erfolgen solle. Diese Gesichtspunkte seien in den einzelnen Merkmalen des Gebäudebegriffs festgehalten.
Weiter führt der BdF aus, eine allgemeine Begriffsbestimmung könne ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie uneingeschränkt angewendet werde. Die unmittelbare Anwendung der Verkehrsanschauung könne deshalb nur in Betracht kommen, wenn Zweifel über das Vorliegen einzelner Merkmale des Gebäudebegriffs auszuräumen seien. Der Förderturm der Revisionsbeklagten erfülle aber alle Merkmale, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Gebäudes aufgestellt worden seien.
In der mündlichen Verhandlung räumte der Vertreter des BdF ein, daß der Wortlaut des § 50 Abs. 1 BewG für sich gesehen es möglicherweise zulasse, bei der Abgrenzung zwischen Betriebsgrundstück und beweglichem Betriebsvermögen von der Betriebsvorrichtung auszugehen. Dies führe jedoch zu den bekannten Schwierigkeiten und unbefriedigenden Ergebnissen, die Veranlassung gegeben hätten, daß Rechtsprechung und Verwaltung den Ausgangspunkt für die Abgrenzung hätten ändern müssen und nunmehr vom Gebäude ausgingen. Der Gebäudebegriff, wie er in dem gleichlautenden Ländererlaß vom 28. März 1960 (a. a. O.) niedergelegt und von der Rechtsprechung gebilligt werde, sei Ausfluß der allgemeinen Verkehrsanschauung. Dies ergebe sich u. a. daraus, daß auch auf anderen Rechtsgebieten Gebäude ähnlich definiert würden wie für die Einheitsbewertung, so z. B. auf dem Gebiet des Strafrechts oder des Versicherungsvertragsrechts, insbesondere aber in zwei sehr modernen Gesetzen, nämlich der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1962, 373) und dem Nachbarrechtsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1969 (GVBl Nordrhein-Westfalen 1969, 190). Es könne aber nicht zwei sich widersprechende Verkehrsanschauungen geben, nämlich einmal die Verkehrsanschauung, die in der Begriffsbestimmung des Gebäudes zum Ausdruck komme, und zum anderen eine Verkehrsanschauung, die ein Bauwerk, das alle Merkmale des Gebäudebegriffs aufweise, nicht als Gebäude betrachte.
Der BdF beantragte, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
3. Die Revisionsbeklagte legte in der mündlichen Verhandlung dar, daß das Urteil des FG nach ihrer Auffassung frei von Rechtsfehlern sei. Sie hob insbesondere hervor, die Finanzverwaltung lege den § 50 Abs. 1 BewG unrichtig aus; die Verwaltung setze sich über den Satz 2 dieser Vorschrift einfach hinweg. Danach seien sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, selbst dann nicht in das Grundvermögen einzubeziehen, wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks seien. Der Förderturm gehöre nicht nur zu einer Betriebsanlage, sondern er sei ein überdimensionierter Aufzug, ohne den die Kohleförderung überhaupt nicht denkbar sei; er bilde damit das Kernstück der Betriebsanlage. Der Zweck der Konstruktion sei nicht Raumbildung, sondern Tragefunktion. Selbst wenn man von der Begriffsbestimmung des Gebäudes in dem Erlaß vom 28. März 1960 (a. a. O.) ausgehe, sei der Förderturm als Betriebsvorrichtung zu behandeln. Der Turm stelle keine Umschließung im Sinn dieser Begriffsbestimmung dar, weil seine Umwandungen ganz überwiegend aus Konstruktionsteilen der Aufzugsanlage beständen; damit sei der Turm ganz überwiegend ein hochgezogenes Fundament für Maschinen. Außerdem sei der Turm nicht fest mit dem Grund und Boden verbunden, weil er hydraulisch angehoben werden könne; es bestehe lediglich eine bewegliche Verbindung. Schließlich sei der Turm nicht standfest im Sinne der Begriffsbestimmung des Gebäudes, weil seine Außenwände überwiegend aus Teilen der Betriebsvorrichtung beständen, so daß im Falle ihrer Entfernung der Turm einstürzen müßte.
Die Revisionsbeklagte beantragte, die Revision als unbegründet zurückzuweisen und die Kosten dem Revisionskläger aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
III. Entscheidung des Senats
Die Revision des FA ist nicht begründet.
Das Grundstück, auf dem sich die Schachtanlage der Revisionsbeklagten befindet, ist ein Betriebsgrundstück, das wie Grundvermögen zu bewerten ist (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BewG). Nach dem maßgebenden § 50 Abs. 1 BewG gehört zum Grundvermögen der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind dagegen nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentlicher Bestandteil des Grundstücks im Sinne des bürgerlichen Rechts sind. Diese sonstigen Vorrichtungen werden kurz Betriebsvorrichtungen genannt.
1. Die Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen war für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens zum 1. Januar 1935 in den Erlassen des RdF vom 17. Juni 1935, 14. Dezember 1935 und 24. Dezember 1935 (RStBl 1935, 849, 1544 und 1563) geregelt. In diesen Erlassen wurde zwar der Gebäudebegriff schon verwendet. Die Abgrenzungsfrage wurde jedoch maßgebend unter der Zweckbestimmung der Bauwerke gesehen. Dementsprechend wurde die Gebäudeeigenschaft für Bauwerke verneint, die notwendige Bestandteile der Betriebsanlage waren. Der RFH hat dagegen in seiner späteren Rechtsprechung betont (vgl. Urteile III 212/39 vom 10. Oktober 1940, RStBl 1941, 205, und III 143/41 vom 16. Oktober 1941, RStBl 1942, 62), daß diese Erlasse zu unbefriedigenden Ergebnissen führten und daß deshalb das Abgrenzungsproblem anders gelöst werden müsse. Insbesondere könne die Zweckbestimmung eines Bauwerks für die Entscheidung, ob ein Gebäude oder eine Betriebsvorrichtung gegeben sei, jedenfalls nicht allein maßgebend sein. Damit ist der RFH von seiner früheren Rechtsprechung, auf die sich die Revisionsbeklagte in der mündlichen Verhandlung stützte, abgerückt. In Fortentwicklung der späteren Rechtsprechung des RFH hat der erkennende Senat ausgesprochen, daß für die Abgrenzung zwischen Betriebsgrundstücken (Grundvermögen) und dem übrigen Betriebsvermögen vom Gebäudebegriff auszugehen ist. Danach kann ein Bauwerk, das als Gebäude zu betrachten ist, keine Betriebsvorrichtung sein (BFH-Urteil III 434/58 S vom 24. Februar 1961, BFH 72, 621, BStBl III 1961, 228). An dieser Auffassung hält der Senat fest.
a) In § 50 Abs. 1 Satz 1 BewG ist entsprechend der Rechtslage nach bürgerlichem Recht positiv ausgedrückt, was zum Grundvermögen gehört. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG grenzt dagegen negativ ab, was nicht zum Grundvermögen, sondern zum beweglichen Betriebsvermögen zu rechnen ist. Der Satz 2 bezieht sich nach seinem Wortlaut sowohl auf Bestandteile als auch auf das Zubehör. Im Satz 1 sind die Gebäude jedoch neben den übrigen Bestandteilen, wenn auch nur in einem Klammerzusatz, besonders hervorgehoben, obwohl es nach bürgerlichem Recht unzweifelhaft ist, daß Gebäude - von der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 95 BGB abgesehen - die markantesten Bestandteile des Grund und Bodens sind. § 50 Abs. 1 Satz 2 BewG erwähnt die Gebäude nicht. Der Senat folgert hieraus, daß für die Abgrenzung zwischen Grundvermögen (Betriebsgrundstücken) und Betriebsvorrichtungen vom Gebäudebegriff auszugehen ist. Bauwerke, die Gebäude sind, können demnach keine Betriebsvorrichtung sein.
b) Auch die von der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung angeführte Entstehungsgeschichte des § 68 BewG 1965 kann kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Hierzu ist vorweg festzustellen, daß es sich bei dieser Entstehungsgeschichte nicht um die des hier anzuwendenden § 50 BewG handelt. Selbst wenn man sich wegen des gleichen sachlichen Inhalts der beiden Vorschriften über diese Bedenken hinwegsetzen würde, muß beachtet werden, daß nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Urteil 2 BvH 2/52 vom 21. Mai 1952, BVerfGE 1, 299 [312]) die Entstehungsgeschichte einer Vorschrift für deren Auslegung nur insoweit Bedeutung hat, als sie die Richtigkeit einer nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf andere Weise nicht ausgeräumt werden können. Durch die Heranziehung der Entstehungsgeschichte des § 68 BewG 1965 wird weder das eine noch das andere erreicht. Es trifft zwar zu, daß in der Regierungsvorlage eines Gesetzes zur Änderung des Bewertungsgesetzes, die schließlich zum BewG 1965 führte, in den heutigen § 68 BewG 1965 ein Satz eingefügt werden sollte, wonach Gebäude keine Betriebsvorrichtungen sein können (Bundestags-Drucksache IV/1488 vom 1. Oktober 1963, 11 und 50). Dieser Satz wurde auf Grund der parlamentarischen Beratung des Gesetzentwurfes gestrichen (Bundestags-Drucksache IV/3508 S. 31 und zu Bundestags-Drucksache IV/3508 S. 13). Als Begründung für die Streichung wird in dem schriftlichen Bericht des Finanzausschusses des Bundestags angeführt, daß die Entscheidung der Frage, ob ein Gebäude eine Betriebsvorrichtung sein könne, wie bisher der Rechtsprechung überlassen bleiben solle. Damit ist diese Entstehungsgeschichte weder geeignet, die Richtigkeit des vom Senat auf dem Wege der Auslegung des § 50 Abs. 1 BewG gefundenen Ergebnisses zu bestätigen noch Zweifel zu beheben, die anders nicht ausgeräumt werden könnten.
2. Der Gebäudebegriff ist durch den gleichlautenden Ländererlaß vom 28. März 1960 (a. a. O.) weiterentwikkelt und den jüngsten Erkenntnissen angepaßt worden. Wie die diesem Erlaß beigegebene Zeichnung 8 zeigt, trifft es nicht zu, daß bei Abfassung des Erlasses Bauwerke von der Art des streitbefangenen Förderturms noch nicht bekannt waren, so daß der Erlaß auf solche Bauwerke nicht angewendet werden könnte. Der BFH ist zwar an diesen Verwaltungserlaß nicht gebunden. Er hat den in dem Erlaß festgelegten Gebäudebegriff jedoch gebilligt, weil durch die Anwendung dieses fortentwickelten und auf der Verkehrsanschauung beruhenden Begriffe eine weitgehend gleichmäßige Behandlung aller Fälle erreicht wird. Außerdem beruht der Erlaß im wesentlichen auf den Ergebnissen der Rechtsprechung des Senats. Nach dieser Rechtsprechung ist ein Gebäude ein Bauwerk, das durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Grund und Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist (vgl. Urteile III 434/58 S, a. a. O.; III 140/60 U vom 24. Mai 1963, BFH 77, 156, BStBl III 1963, 376).
a) Der RFH hat für die Entscheidung, ob ein Bauwerk ein Gebäude ist, trotz Anwendung des Gebäudebegriffs maßgeblich auf die Verkehrsanschauung abgestellt (vgl. RHF-Urteile III 153/38 vom 23. Mai 1939, RStBl 1939, 862, und III 60/38 vom 7. Dezember 1939, RStBl 1940, 320). Der erkennende Senat hat für die Unterscheidung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen den Gebäudebegriff zum Ausgangspunkt genommen und nur in Zweifelsfällen auf die Verkehrsanschauung in bezug auf das gesamte Bauwerk abgestellt. Dagegen mißt der gleichlautende Ländererlaß vom 28. März 1960 (a. a. O.) der Begriffsbestimmung des Gebäudes absolute Wirkung bei. Das bedeutet, daß alle Bauwerke, die sämtliche Begriffsmerkmale eines Gebäudes aufweisen, ausnahmslos als Gebäude zu behandeln und dementsprechend in das Grundvermögen einzubeziehen sind. Dem stimmt der Senat auf Grund folgender Überlegungen zu: In der Literatur (vgl. Uhlich, DStZ 1956, 169) wurde schon immer darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung bei der Abgrenzung von Gebäude und Betriebsvorrichtung die Verkehrsanschauung ohne ausdrückliche gesetzliche Veranlassung in den Vordergrund gestellt habe. Für die Einheitsbewertung wird nach der Rechtsprechung die Verkehrsanschauung von der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen abgeleitet (BFH-Urteil III 50/61 vom 19. Mai 1967, BFH 89, 25 [29], BStBl III 1967, 510). Nach welchen Grundsätzen die Verkehrsanschauung festgestellt werden soll, ist jedoch nie eindeutig bestimmt worden. Die Entscheidung wurde vielmehr im Einzelfall jeweils unter Berufung auf die Verkehrsanschauung getroffen, ohne daß Feststellungen darüber enthalten gewesen wären, wie die Verkehrsanschauung ermittelt worden ist.
In der Praxis führte das dazu, daß das jeweilige Gericht auf Grund mehr oder weniger subjektiver Vorstellungen den Inhalt der Verkehrsanschauung bestimmte. Das Urteil des FG zeigt dies besonders deutlich. Wenn in der Begründung einerseits davon die Rede ist, daß für den Laien bezüglich der horizontalen und vertikalen Tragscheiben der Eindruck von Decken und Wänden entstehen könne und andererseits ausgeführt wird, daß die Verkehrsanschauung "aller Wahrscheinlichkeit nach" den Turm nicht zu den Gebäuden rechnen werde, so ergibt sich aus diesem Widerspruch, daß die Verkehrsanschauung im Sinn der Allgemeinheit vernünftig denkender Menschen ein Kriterium ist, das bezüglich eines ganzen Bauwerks weder festgestellt noch überprüft werden kann. Der Senat ist der Auffassung, daß der Gebäudebegriff, wie er von der Rechtsprechung in der jüngsten Vergangenheit gebilligt und angewendet wurde, die von der Verkehrsanschauung gebildete Richtschnur darstellt, nach der festzustellen ist, ob ein Bauwerk als ein Gebäude betrachtet werden muß. Die Korrektur des Gebäudebegriffs im Einzelfall unter Heranziehung einer angeblich in bezug auf das gesamte Bauwerk bestehenden Verkehrsanschauung würde letztlich dazu führen, daß ein nach überprüfbaren Grundsätzen gefundenes Ergebnis auf Grund der subjektiven Auffassung eines Richters oder Sachverständigen unter Berufung auf die Verkehrsanschauung beiseite geschoben werden könnte. Der Senat ist der Auffassung, daß damit der Gebäudebegriff, der auf überprüfbare Merkmale gestützt ist, seine Bedeutung verlieren würde.
b) Die Abgrenzung wird damit zwar typisiert. Es entspricht indessen dem Wesen der Besteuerung als einem Massenverfahren, den Weg der leichteren Abgrenzung zu beschreiten, die zugleich auch die Gewähr für eine gleichmäßige Anwendung der Steuergesetze gibt. Das BVerfG hat anerkannt, daß es verfassungskonform ist, wenn bei der Besteuerung durch Typisierung der Grundsatz der individuellen Gerechtigkeit hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit zurücktritt (BVerfGE 9, 3 [13, 19]), sofern die steuerlichen Vorteile einer Typisierung in einem rechten Verhältnis zu den mit der Typisierung verbundenen Ungleichheiten der steuerlichen Belastung stehen (BVerfGE 6, 55 [83/84], 13, 331, [341], 14, 76 [102]).
Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß durch die Anwendung des typisierten Gebäudebegriffs ohne die Möglichkeit einer Korrektur unter Anwendung einer auf das ganze Bauwerk bezogenen Verkehrsauffassung keine Ungleichheiten eintreten, die außer Verhältnis zu dem mit der Typisierung verbundenen Vorteil stehen; er ist vielmehr der Meinung, daß durch die Typisierung objektive und überprüfbare Merkmale aufgestellt werden, die die Grundlage für eine Entscheidung geben, die weitgehend frei von subjektiven Vorstellungen ist.
c) Diese Typisierung steht nicht in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Senats. Auch die Urteile des II. und IV. Senats II 11/60 U vom 9. Dezember 1964 (BFH 81, 320, BStBl III 1965, 116) und IV 386/62 U vom 29. April 1965 (BFH 83, 301, BStBl III 1965, 610) stehen nicht entgegen, wie die Revisionsbeklagte annimmt; denn es handelte sich dort um die Entscheidung von Abgrenzungsfragen auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft. Die damals getroffene Abgrenzung konnte deshalb nicht unmittelbar auf § 50 Abs. 1 BewG gestützt werden, wenngleich die Grundgedanken dieser Vorschrift mittelbar herangezogen wurden.
3. Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, der Förderturm erfülle sämtliche Merkmale des Gebäudebegriffs im vorstehenden Sinn. Hierin liegt keine tatsächliche Feststellung, an die der BFH gebunden wäre. Es handelt sich vielmehr um die Einordnung eines Bauwerks in einen Rechtsbegriff, für die die vom FG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht ausreichen und auch nicht auszureichen brauchten, weil das FG aus anderen, wenn auch unzutreffenden Gründen zu dem Ergebnis kam, bei dem Turm handle es sich um eine Betriebsvorrichtung.
a) Der Förderturm stellt eine räumliche Umschließung dar. Der Senat vermag der Revisionsbeklagten nicht darin zuzustimmen, daß es an der räumlichen Umschließung deshalb fehle, weil der Zweck des Bauwerks nicht die Raumbildung sei. Hierauf kommt es nach den vorstehend entwickelten Grundsätzen nicht an. Es genügt vielmehr, daß objektiv eine räumliche Umschließung gegeben ist, auch wenn das Ziel der Errichtung des Bauwerks nicht in erster Linie die Raumbildung war. Die Umschließung gewährt auch Schutz gegen äußere Einflüsse.
b) Der Förderturm ist auch für den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen geeignet. Dies ergibt sich u. a. daraus, daß er Anlagen enthält (Waschanlagen usw.), die eindeutig ergeben, daß sich in ihm Menschen nicht nur vorübergehend aufhalten. Zu welchem Zweck sich die Menschen aufhalten, ist unbeachtlich. Insbesondere spricht es nicht gegen die Gebäudeeigenschaft, daß sich die Menschen nur aufhalten, um betriebliche Vorgänge zu steuern oder Arbeitsleistungen zu vollbringen.
c) Der Turm ist auch fest mit dem Grund und Boden verbunden. Hierfür genügt es, daß das Bauwerk infolge seiner eigenen Schwere auf dem Fundament ruht (BFH-Urteil III 44/53 U vom 3. März 1954, BFH 58, 575, BStBl III 1954, 130). Bei der Belastung, der der Turm ständig ausgesetzt ist, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß er infolge seiner eigenen Schwere fest auf dem Fundament steht. Die Tatsache, daß der Turm jeweils an einer Seite hydraulisch angehoben und in seiner Stellung zur Erdoberfläche korrigiert werden kann, schließt die feste Verbindung mit dem Grund und Boden nicht aus. Die Betonplatte, auf der der Turm ruht, und die Fundamente sind als Bestandteile des Turmes zu betrachten, auch wenn die Verbindung, wie die Revisionsbeklagte ausführte, verändert werden kann.
d) Der Förderturm ist auch von einiger Beständigkeit. Das bedarf keiner näheren Begründung, wenn man bedenkt, daß das Bauwerk in Stahlbetonbauweise ausgeführt ist.
e) Dagegen ist die allenfalls als Gebäude in Betracht kommende Umschließung nicht standfest im Sinne des Gebäudebegriffs. Der Senat hat allerdings in seinem Urteil III 434/58 S (a. a. O.) herausgestellt, daß feste Verbindung mit dem Grund und Boden und Standfestigkeit eng miteinander zusammenhängen. Im Regelfall kann deshalb ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, daß ein fest mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk auch standfest ist. Das Begriffsmerkmal der Standfestigkeit bekommt dann neben der festen Verbindung mit dem Grund und Boden eine selbständige Bedeutung, wenn zwischen der Umschließung und der Betriebsvorrichtung vertikal eine enge bauliche Verbindung besteht. Dies ist bei dem streitbefangenen Förderturm der Fall. Der Turm besteht in seinem unteren Teil aus dem Fördergerüst und in seinem oberen verglasten Teil aus dem Maschinenhaus, das bei der herkömmlichen Bauweise und bei geringerer Teufe neben dem Fördergerüst steht. Nach den Feststellungen des FG und den Ausführungen der Revisionsbeklagten in der mündlichen Verhandlung ist es technisch erforderlich, bei Teufen von etwa 800m ab das Förderseil von der Fördermaschine unmittelbar in den Schacht einzuleiten. Hierdurch erklärt es sich, daß Fördergerüst und Maschinenhaus in einem äußerlich einheitlichen Baukörper übereinander untergebracht wurden. Das Fördergerüst ist bei dem Turm nicht in Stahlbauweise, sondern in Stahlbetonbauweise errichtet. Die Folge der geänderten Bauweise ist, daß die heutigen Fördergerüste nicht mehr aus Stahlträgern, sondern aus Stahlbetonscheiben bestehen, die einen Hohlkörper bilden. Bei dem streitbefangenen Förderturm sind nach den frei von Rechtsfehlern getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG, an die der BFH gebunden ist (§ 118 FGO), nicht nur die inneren Stahlbetonscheiben, sondern auch die äußeren, die gleichzeitig die räumliche Umschließung bilden, Tragscheiben des Teils des Bauwerks, der dem herkömmlichen Fördergerüst entspricht. Dieser Teil reicht bis zu der Maschinenbühne. Damit besteht die Fläche der Außenwände des gesamten Bauwerks größtenteils aus Umwandlungen, die notwendiger Bestandteil der Betriebsvorrichtungen sind. Wenn man sich von der gesamten Umschließung den Teil der Außenwände wegdenkt, der ausschließlich und unmittelbar zu einer Betriebsvorrichtung gehört, so würde die Umschließung unzweifelhaft in sich zusammenfallen, d. h. sie wäre nicht mehr standfest im Sinne der Begriffsbestimmung des Gebäudes. Die Umschließung erfüllt damit nicht alle Merkmale des Gebäudebegriffs. Dementsprechend ist der ganze Förderturm einschließlich der von seinen Außenwänden gebildeten Umschließung als Betriebsvorrichtung zum beweglichen Betriebsvermögen zu rechnen.
f) Nach den Feststellungen des FG sind die Außenwandungen des Bauwerks nur bis zur Höhe der Maschinenbühne Bestandteil der Betriebsvorrichtung. Damit könnte sich die Frage stellen, ob das im oberen Teil des Förderturmes befindliche Maschinenhaus als Gebäude betrachtet werden muß. Für den vorliegenden Fall ist diese Frage schon deshalb zu verneinen, weil es sich um ein einheitliches Bauwerk handelt, bei dem schon aus diesem Grund eine Unterteilung nicht möglich erscheint.
Fundstellen
Haufe-Index 68586 |
BStBl II 1969, 517 |
BFHE 1969, 57 |