Leitsatz (amtlich)
Für die Befreiung eines Grundstückserwerbs als Austausch zur besseren Gestaltung von Bauland nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG 1940 kommt der Art der geplanten Bebauung keine Bedeutung zu.
Normenkette
GrEStG 1940 § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b
Tatbestand
Ein Landschaftsverband faßte im Jahre 1962 den Beschluß, ein zentrales Freilichtmuseum bäuerlicher Kulturdenkmale auf einem ca. 80 ha großen Gelände zwischen X und Y zu errichten. Zum größten Teil gehörte das Gelände dem Kläger, wobei das für Museumszwecke vorgesehene Gelände des Klägers auf drei Seiten ein dem Land ... gehörendes 2,7410 ha großes Grundstück umfaßte, auf dem eine Polizeistation errichtet war. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom Juli 1965 erwarb der Kläger dieses Grundstück gegen Hingabe eines 2,8079 ha großen unbebauten Grundstücks und Zahlung einer Abfindung von 600 000 DM für die Baulichkeiten. Geschäftsgrundlage des Vertrages war die Verwendung des durch den Kläger erworbenen Grundstücks zur Errichtung eines Freilichtmuseums des Landschaftsverbands. Der Kläger beantragte Befreiung von der Grunderwerbsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) 1940. Die zuständige Behörde erteilte eine Zweckdienlichkeitsbescheinigung.
Unter Ablehnung der begehrten Befreiung setzte das Finanzamt (FA) nach umfangreichen Wertermittlungen durch Bescheid die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Klägers fest. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung. Er ist der Ansicht, der Erwerbsvorgang sei nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b, Nr. 4 a GrEStG 1940 von der Grunderwerbsteuer befreit. Das Finanzgericht (FG) hat die Steuer unter Abänderung des angefochtenen Bescheids in Gestalt der Einspruchsentscheidung auf 42 000 DM herabgesetzt und im übrigen die Klage abgewiesen. Es ist der Ansicht, daß der Erwerb zwar nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 a GrEStG von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen sei, wohl aber nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG insoweit, als die Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks in der Hingabe des Tauschgrundstückes bestehe.
Mit der Revision begehrt das FA, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Es rügt Verletzung materiellen Rechts. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG 1940 ist u. a. von der Besteuerung ausgenommen der freiwillige Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch von der zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt wird.
1. Wenn auch die Steuerbefreiung sich auf den Austausch von Grundstücken i. S. des § 2 GrEStG bezieht, so ist daraus jedoch nicht abzuleiten daß Gegenstand der besseren Gestaltung Grundstücke in diesem Sinne sein müssen. Gestaltet werden muß Land, das als Bauland im natürlichen Sinne bebauungsfähigen Landes betrachtet werden kann. Auf die bewertungsrechtliche Einordnung kommt es dabei nicht an (vgl. Urteil des Senats vom 19. Januar 1971 II 139/65, BFHE 101, 436, BStBl II 1971, 343). Der Wertung des Austausches als zur besseren Gestaltung von Bauland vorgenommen, steht weder entgegen, daß das bisherige Gelände des Klägers bereits selbst bebauungsfähig war, weil eine großräumigere Bebauung ermöglicht wurde (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 16. Dezember 1959 II 70/ 56 U, BFHE 71, 58, BStBl III 1960, 270), noch daß das durch Tausch erworbene Grundstück bebaut war, weil die vorhandenen Gebäude zur Einbeziehung des erworbenen Grundstücks in das Gesamtvorhaben alsbald entfernt, also das Grundstück in den Zustand von Bauland versetzt und anschließend neu bebaut werden sollte (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1962 II 169/60, BFHE 76, 601, BStBl III 1963, 219). Ob die Bebauung durch den Kläger selbst oder durch einen Dritten geplant war, ist dabei irrelevant (vgl. Urteil vom 16. Februar 1966 II 89/64, BFHE 85, 302, BStBl III 1966, 319). Daß das gesamte Gelände durch den Zuerwerb eine andere geometrische Gestalt erhielt, hat das FG ohne Rechtsverstoß festgestellt.
Der Art der geplanten Bebauung kommt für sich gesehen im Rahmen der Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG keine Bedeutung zu, weil die Vorschrift nicht auf die weitere Verwendung des neu gestalteten Baulandes abhebt. Der Begriff des Baulandes steht nur im Gegensatz zu nicht bebaubarem Land, d. h. zu einem Land, das bereits bebaut ist und dessen Bebauung, so wie sie im Erwerbszeitpunkt erfolgt ist, aufrechterhalten bleiben soll, bzw. zu rein landwirtschaftlicher Nutzfläche. Stehen der Bebauung keine natürlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegen, so liegt auch dann Bauland i. S. der Vorschrift vor, wenn das Gelände der Errichtung eines bäuerlichen Freilichtmuseums und der diesem Zweck entsprechenden Gebäude dienen soll.
2. Der Umstand, daß der Kläger für den Erwerb des Grundstückes nicht nur ein eigenes Grundstück hingegeben, sondern auch eine den Wert des hingegebenen Grundstücks weit übersteigende "Aufzahlung" zu erbringen hatte, steht der Anwendung der Befreiungsvorschrift nicht entgegen. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 24. September 1975 II R 149/72 (BFHE 117, 183, BStBl II 1976, 94) unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen, daß bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3 b GrEStG ein freiwilliger Austausch von Grundstücken bei gemischten Verträgen insoweit vorliegt, als für den Erwerb des Grundstücks ein Grundstück als Gegenleistung hingegeben wird. An dieser Rechtsprechung hält der Senat fest.
Fundstellen
Haufe-Index 73095 |
BStBl II 1979, 386 |