Leitsatz (amtlich)
In der Vorbereitungsphase einer Tätigkeit, aus der steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden sollen, aber noch nicht erzielt werden, können nur solche Aufwendungen Werbungskosten sein, die im Zeitpunkt der Aufwendung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind.
Normenkette
EStG § 9
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) und ihr im Dezember 1975 von ihr geschiedener Ehemann bestellten im Juni 1975 gemeinsam ein Fertighaus. Bei Scheidung der Ehe verpflichtete sich die Klägerin, die Rechte und Pflichten aus dem Kaufvertrag über das Fertighaus zu übernehmen. Sie trat von dem Vertrag mit der Fertighausfirma in der Folge zurück und zahlte an diese Firma als vertraglich vorgesehenen Schadensersatz 10 v. H. der Auftragssumme.
Mit der Einkommensteuererklärung 1976 machte die Klägerin Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe der Schadensersatzleistung (10 418,90 DM) und eines in diesem Zusammenhang an einen Rechtsanwalt gezahlten Beratungshonorars (307,53 DM) geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) erkannte den Abzug nicht an. Es lehnte die Veranlagung der Klägerin zur Einkommensteuer durch eine Nichtveranlagungs-Verfügung ab. Der Einspruch blieb erfolglos.
Auf die Klage der Klägerin verpflichtete das Finanzgericht (FG) das FA, die Einkommensteuerveranlagung 1976 der Klägerin durchzuführen und bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe von 10 726 DM abzusetzen.
Es führte aus, die Aufwendungen der Klägerin seien durch den Entschluß zum Bau eines Einfamilienhauses ausgelöst worden. Bei Durchführung ihres Entschlusses hätte die Klägerin die Einkünfte aus dem Einfamilienhaus nach § 21 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) versteuern müssen. Folglich könne sie die durch den Entschluß ausgelösten Ausgaben nach § 9 EStG als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung absetzen. Dazu gehörten der an die Herstellerfirma gezahlte Schadensersatz und die Rechtsanwaltsgebühren. Der Zusammenhang dieser Zahlungen mit dem Entschluß zum Kauf des Hauses sei durch den späteren Rücktritt vom Kaufvertrag nicht gelöst worden. Daß die Klägerin durch den Rücktritt die Absicht verwirklichte, Einnahmen gerade zu verhindern, schließe die Abzugsfähigkeit entgegen dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. April 1975 VIII R 110/70 (BFHE 115, 479, BStBl II 1975, 663) nicht aus.
§ 12 Nr. 1 EStG hindere nicht den Abzug der Aufwendungen, denn die Finanzierung einer Einkunftsquelle sei grundsätzlich nicht dem Privatbereich zuzurechnen. Die Klägerin sei vom Vertrag erst zurückgetreten, als feststand, daß sie die Finanzierung nicht sicherstellen konnte. Auch nach der Scheidung habe sie sich über mehrere Monate um die Finanzierung des Vorhabens bemüht.
Die Klägerin könne die Schadensersatzzahlungen in voller Höhe zum Abzug bringen. Eine Minderung um den Anteil des Ehemanns sei nicht erforderlich, denn die Klägerin habe von ihrem geschiedenen Ehemann keinen Ausgleich verlangen können.
Das FG hat die Revision zugelassen, weil die Sache grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil von einer Entscheidung des BFH abweiche.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung des § 9 EStG. Die Klägerin habe die Entschädigungssumme nicht aufgewandt, um zukünftige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erlangen. Die Zahlung habe vielmehr dazu gedient, zukünftige Einkünfte zu verhindern, so daß ein Abzug als Werbungskosten, die nach der gesetzlichen Definition des § 9 Abs. 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen seien, nicht in Betracht komme. Die Aufwendungen hätten, wie im BFH-Urteil in BFHE 115, 479, BStBl II 1975, 663 mit Recht entschieden worden sei, mit der Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren Wirtschaftsguts nichts zu tun.
Unabhängig davon komme ein Abzug der Aufwendungen im Jahr 1976 deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin den Entschluß zur Aufgabe des Bauvorhabens schon in 1975 gefaßt habe. Sie habe der Herstellerfirma am 16. Oktober 1975 geschrieben, daß sie den Auftrag zurücknehme. Am 21. November 1975 sei der Grundstückskaufvertrag aufgehoben worden. Nur die Zahlung der Vertragsstrafe sei im Jahr 1976, und zwar am 26. Januar 1976, erfolgt.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage gegen die Nichtveranlagung abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält daran fest, daß die strittigen Aufwendungen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung seien. Die Zahlung sei erst im Januar 1976 erfolgt. Soweit das FA die Feststellungen des FG angreife, sei dies nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unzulässig, aber auch unbegründet, weil die Herstellerfirma nach der Auftragsrücknahme noch mehrfach an die Klägerin herangetreten sei. Die Klägerin habe deshalb noch im Januar 1976 einen Rechtsanwalt eingeschaltet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage.
Werbungskosten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Dabei können die Werbungskosten schon zu einem Zeitpunkt anfallen, in dem mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Voraussetzung für die Anerkennung solcher vorab entstandener Werbungskosten ist allerdings, daß ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart, in deren Rahmen ein Abzug begehrt wird, besteht (BFH-Urteil vom 6. März 1975 IV R 146/70, BFHE 115, 438, BStBl II 1975, 574). Ein solcher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und Späteren Einkünften besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen läßt, daß ein Steuerpflichtiger den Entschluß durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen, endgültig gefaßt hat (BFH-Urteile vom 13. November 1973 VIII R 157/70, BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; vom 10. März 1981 VIII R 195/77, BFHE 133, 189, BStBl II 1981, 470). Die Aufwendungen können selbst dann abziehbar sein, wenn es entgegen den Planungen des Steuerpflichtigen nicht zu Einnahmen kommt, sofern nur eine erkennbare Beziehung zu den angestrebten Einkünften besteht (BFH-Urteile in BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161; vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76, BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455; vom 25. Juli 1978 VIII R 42/76, BFHE 126, 18, BStBl II 1979, 14; vom 9. September 1980 VIII R 44/78, BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418). Nicht abziehbar sind Aufwendungen, die sich auf die Anschaffung des Grund und Bodens beziehen, oder Aufwendungen, die zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen als des ursprünglich geplanten Hauses gehören (BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455; BFHE 126, 18, BStBl II 1979, 14; BFHE 131, 479, BStBl II 1981, 418).
Das FG ist von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht angenommen, daß die Zahlung an die Herstellerfirma und die Zahlung des Beratungshonorars an den Rechtsanwalt Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind.
Mit dem FG ist der Senat der Ansicht, daß auch bei Aufgabe der Absicht, Einkünfte zu erzielen, Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sein können. Dem FG kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß im Streitfall die Aufwendungen abzugsfähig sind, die durch den Entschluß hervorgerufen wurden, keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen (BFH-Urteil in BFHE 115, 479, BStBl II 1975, 663).
Der Senat verkennt nicht, daß Aufwendungen aus Anlaß der Beendigung einer Tätigkeit Werbungskosten sein können. So können z. B. Kosten der Abwicklung eines Pachtvertrages oder der Beendigung eines Arbeitsvertrages, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, als Werbungskosten abzugsfähig sein, obwohl diese Ausgaben nicht mehr zur Erzielung von Einnahmen führen. Es stellt aber eine Überspannung des Begriffs der vorweggenommenen Werbungskosten dar, wenn in der Vorbereitungsphase einer Tätigkeit auch solche Aufwendungen abzugsfähig sein sollen, die bereits der Verhinderung der Tätigkeit dienen. Unter diesen Voraussetzungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Steuerpflichtige den Entschluß, durch die Errichtung oder den Erwerb eines Gebäudes die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen, endgültig gefaßt hat.
Nach Auffassung des Senats können in der Vorbereitungsphase einer Tätigkeit, aus der steuerpflichtige Einkünfte später erzielt werden sollen, aber noch nicht erzielt werden, nur solche Aufwendungen Werbungskosten sein, die im Zeitpunkt der Aufwendung auf die Vorbereitung und Aufnahme der Tätigkeit gerichtet sind. Dazu gehören die Zahlungen der Klägerin nicht. Die Zahlung an die Herstellerfirma erfolgte als Schadensersatz, weil die Klägerin vom Vertrag über die Errichtung des Fertighauses zurückgetreten war. Die Entrichtung des Beraterhonorars stand mit dem Rücktritt vom Vertrag in Zusammenhang.
Fundstellen
Haufe-Index 74293 |
BStBl II 1982, 495 |
BFHE 1982, 431 |