Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Förderungsgesetze
Leitsatz (amtlich)
Bei der Aufteilung der Vierteljahrsbeträge der Vermögensabgabe gemäß § 67 Abs. 3 Ziff. 3 LAG nach dem Verhältnis der Erbteile ist dieses Anteilsverhältnis maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wie der Nachlaß tatsächlich verteilt worden ist.
Normenkette
LAG § 67/1, § 67 Abs. 3
Tatbestand
Streitig ist, wie die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge unter vier Miterben aufzuteilen sind.
Die drei Bf. haben zusammen mit ihrem Bruder W. nach dem gerichtlichen Erbschein ihren im Jahre 1949 verstorbenen Vater zu je einem Viertel beerbt. Das Finanzamt zog die Erben im Jahre 1956 mit dem Vermögen des Vaters zur Vermögensabgabe heran. Es ergab sich ein Vermögensabgabe-Vierteljahrsbetrag von 87,85 DM.
Im Jahre 1957 beantragte der Bruder W., die Vierteljahrsbeträge gemäß § 67 LAG gleichmäßig auf die vier Erben aufzuteilen, so daß jeder Erbe 21,97 DM zu zahlen habe. Er machte geltend, daß weder eine Einigung über einen anderweitigen Aufteilungsmaßstab noch eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliege. Nach dem Aufteilungsbescheid des Finanzamts hatten die drei Bf. jeweils 18,55 DM und der Bruder W. 32,20 DM auf den Vierteljahresbetrag zu zahlen. Das Finanzamt ging davon aus, daß sich das Verhältnis der Erbteile, wie es in dem Erbscheine angegeben sei, nicht mit dem Anteile, der den Miterben bei der Auseinandersetzung zugefallen sei, decke. Tatsächlich habe der Bruder W. wertmäßig um rund 15 v. H. mehr erhalten als die Bf. Dies müsse berücksichtigt werden.
Im Berufungsverfahren hat der Bruder W. auf seinem früheren Standpunkt beharrt und erneut beantragt, die Vierteljahrsbeträge nach Maßgabe des Erbscheines gleichmäßig und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Erbauseinandersetzung mit je 21,96 (21,97) DM aufzuteilen. Das Finanzgericht hat die Bf. als Beteiligte zum Verfahren zugezogen und dem Antrage stattgegeben. Es hat ausgeführt:
Aufteilungsmaßstab sei nach § 67 Abs. 3 Ziff. 3 LAG das Verhältnis der Erbteile, wenn - wie hier - ein anderweitiges Verhältnis in einem gemeinsamen Antrage nicht vorgeschlagen sei und eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung nicht vorliege. Nach dem Erbscheine seien die Bf. und der Bruder Erben zu je einem Viertel. Dementsprechend seien die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge aufzuteilen, so daß jeder Miterbe 21,96 (21,97) DM zu zahlen habe. Für den gegenteiligen Standpunkt des Finanzamts biete das Gesetz keine Handhabe.
In der Rb. halten die Bf. daran fest, nicht das Verhältnis der Erbteile, sondern die Werte der den Erben tatsächlich zugefallenen Nachlaßgegenstände seien für die Aufteilung maßgebend.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 LAG sind im Falle des Todes des Abgabeschuldners die Vermögensabgabe-Vierteljahrsbeträge auf Antrag eines Erben auf die Erben aufzuteilen. Diesen Antrag hat der Bruder der Bf. formgerecht gestellt. Aufteilungsmaßstab ist nach § 67 Abs. 3 LAG:
wenn ein gemeinsamer Antrag aller Erben vorliegt: der vorgeschlagene Maßstab;
wenn eine gerichtliche Entscheidung über die Aufteilung der Vermögensabgabe vorliegt: der sich aus der Entscheidung ergebende Maßstab;
das Verhältnis der Erbteile. Da weder ein gemeinsamer Antrag aller Erben noch eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, ist das Verhältnis der Erbteile maßgebend.
Nach dem Erbscheine sind die Bf. und der Bruder W. Erben zu je einem Viertel. Dies ist der Erbteil im Sinne des § 67 Abs. 3 Ziff. 3 LAG. Er ist nicht identisch mit dem anteiligen Vermögenswert, den die Bf. bei Verteilung des Nachlasses im Vergleich zu dem Bruder W. durch übernahme von Nachlaßgegenständen tatsächlich erhalten haben. Denn der Begriff "Erbteil" ist durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts geprägt und bestimmt. Er drückt den Anteil am Nachlasse als dem gemeinschaftlichen Vermögen der Erben aus (vgl. §§ 2032 ff. BGB). Das hat zur Folge, daß nach der Verteilung des Nachlasses durch Erbauseinandersetzung von einem "Erbteile" im Sinne eines Anteiles an einzelnen Nachlaßgegenständen nicht gesprochen werden kann. Aus diesem Grunde ist es ohne Bedeutung, wie der Nachlaß verteilt und ob die Bf. hierbei im Vergleich zu dem Bruder W. benachteiligt worden sind. Der "Erbteil" der Miterben - als feststehender Rechtsbegriff - wird dadurch nicht berührt. Auf diesen aber stellt es das LAG in § 67 Abs. 3 Ziff. 3 allein als Maßstab für die Aufteilung der Vierteljahrsbeträge ab (vgl. Harmening, Kommentar zum Lastenausgleichsgesetz, Anm. 12 zu § 67 LAG; Kühne-Wolff, Gesetzgebung über den Lastenausgleich, Anm. 7 zu § 67 LAG). Ob diese Art der Aufteilung dem Verhältnis der Vermögenswerte entspricht, die den Miterben aus dem Nachlaß tatsächlich zugeflossen sind, ist eine Frage, die die Beziehungen der Miterben untereinander betrifft; über sie haben die ordentlichen Gerichte zu entscheiden.
Fundstellen
Haufe-Index 410125 |
BStBl III 1961, 362 |
BFHE 1962, 261 |
BFHE 73, 261 |