Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterschiedliche Belastung von Erst- und Zweitgutachter in der Steuerberaterprüfung
Leitsatz (NV)
1. Zur Besetzung des Prüfungsausschusses für die Steuerberaterprüfung mit stellvertretenden Mitgliedern.
2. Die selbständige Begutachtung der Prüfungsarbeit durch den Zweitgutachter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 DVStB) wird nicht dadurch beeinträchtigt, daß den jeweiligen Zweitkorrektoren eine größere Zahl von Arbeiten zur Begutachtung zugewiesen wird als den Erstgutachtern.
Normenkette
DVStB §§ 10, 24 Abs. 1
Tatbestand
Sachverhalt und Gründe zu Leitsatz 1 entsprechen im wesentlichen dem Urteil vom 22. Oktober 1991 VII R 10/91 (BFH/NV 1992, 275).
Zum Leitsatz 2 hat der BFH ausgeführt:
Entscheidungsgründe
Eine Verletzung des Prüfungsverfahrens kann - entgegen der Auffassung des Klägers - auch nicht darin gesehen werden, daß den jeweiligen Zweitkorrektoren eine größere Zahl von Arbeiten zur Begutachtung zugewiesen wird als den Erstgutachtern. Sollte bei der vorliegenden Prüfung so verfahren worden sein - entsprechende Feststellungen im Urteil des FG fehlen - so wäre dadurch die selbständige Begutachtung der Arbeit durch den Zweitgutachter (§ 24 Abs. 1 Satz 1 DVStB) nicht beeinträchtigt. Die Prüfungsordnung schreibt nicht vor, daß alle Prüfer dieselbe Zahl von Prüfungsarbeiten begutachten müssen. Bei der mengenmäßigen Zuteilung von Erst- und Zweitkorrekturen kann die Prüfungsbehörde berücksichtigen, daß der Zweitgutachter bereits ein Gutachten zur Arbeit vorfindet, das ihm seine eigene Korrekturarbeit erleichtert und die zeitliche Inanspruchnahme durch die Zweitkorrektur im Verhältnis zur Erstkorrektur mindert. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 10. Juni 1983 7 B 48.82 (Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, 421.0 Nr. 175) verbietet der Rechtsstaatsgrundsatz nicht, daß bei schriftlichen Prüfungsarbeiten der nachfolgende Prüfer die Beurteilung durch den vorangegangenen Prüfer kennt. Auch der Prüfer, der die Beurteilung eines anderen Prüfers nicht nur zur Kenntnis nimmt, sondern sich von dem Gewicht der Argumente beeinflussen läßt, wird dadurch nicht in seiner selbständigen, eigenverantwortlichen Beurteilung gehindert. Die sich daraus ergebende unterschiedliche Sachlage bei der Erstkorrektur und der Zweitkorrektur kann auch bei der Abschätzung des Zeitaufwands für die Erstbegutachtung und die Zweitbegutachtung Berücksichtigung finden.
Fundstellen
Haufe-Index 423093 |
BFH/NV 1992, 569 |