Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung
Leitsatz (NV)
Die ersatzlose Streichung des § 26c EStG 1969-1974 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
EStG 1969-1974 § 26c; EStRG vom 5. 8. 1974 Art. 1 Nr. 39
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, ist Arbeitnehmer. Seine erste Ehe wurde 1969 geschieden. Sein aus dieser Ehe hervorgegangener, 1966 geborener Sohn wohnte im Streitjahr 1978 bei dem Bruder des Klägers in der Türkei und besucht dort das Gymnasium. Der Kläger kam für den Unterhalt seines Sohnes auf. Im Dezember 1978 hat der Kläger erneut geheiratet.
Im Streitjahr 1978 hatte er einen Bruttoarbeitslohn von . . . DM bezogen. Auf seiner Lohnsteuerkarte war die Lohnsteuerklasse II/1 eingetragen. Seine Ehefrau hatte einen Bruttoarbeitslohn von . . . DM erhalten. Bei ihr war auf der Lohnsteuerkarte die Lohnsteuerklasse I eingetragen.
Der Kläger und seine Ehefrau beantragten beim Finanzamt (FA) die getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer 1978. Diesem Antrag entsprach das FA; es setzte die auf das Einkommen entfallende Einkommensteuer nach der Grundtabelle fest. Dabei gewährte es dem Kläger jedoch nicht den Haushaltsfreibetrag nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1977 (EStG) von 3 000 DM. Dadurch ergab sich für den Kläger eine Steuernachzahlung.Die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies in den Entscheidungsgründen seines Urteils darauf hin, daß das FA den Kläger zu Recht nach § 46 Abs. 2 Nrn. 5 und 7 EStG zur Einkommensteuer 1978 veranlagt habe. Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 5 EStG sei geboten gewesen, weil der Kläger auf seiner Lohnsteuerkarte die Steuerklasse II/1 erhalten habe. Damit sei ihm nach § 38b Nr. 2b EStG der Haushaltsfreibetrag des § 32 Abs. 3 Nr. 2 EStG zuteil geworden. Indessen habe ihm dieser Freibetrag nicht zugestanden, weil er im Laufe des Veranlagungszeitraums 1978 geheiratet und sodann für das Streitjahr die getrennte Veranlagung beantragt habe. Im Hinblick hierauf sei der Kläger zudem nach § 46 Abs. 2 Nr. 7 EStG zur Einkommensteuer 1978 zu veranlagen gewesen. Es sei zwar richtig, daß nach § 26c EStG, der bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums 1974 gegolten habe, bei der besonderen Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung Ehegatten so hätten behandelt werden können, als ob sie unverheiratet wären. Diese Regelung sei jedoch durch das Einkommensteuerreformgesetz (EStRG) vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769) gestrichen worden. Damit sei die aufgezeigte Möglichkeit für den Kläger auch im Streitjahr 1978 entfallen. Es könne keine Rede davon sein, daß die Aufhebung der genannten Vorschrift gegen die Grundsätze unserer Verfassung verstieße. Weder Art. 3 noch Art. 6 des Grundgesetzes (GG) beinhalteten für den Gesetzgeber eine Pflicht zur Aufrechterhaltung der genannten Vorschrift.
Mit seiner vom FG zugelassenen Revision erstrebt der Kläger weiterhin eine Besteuerung unter Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages von 3 000 DM.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Die Besteuerung, wie sie der Kläger wünscht, war nur aufgrund der bis zum Ende des Jahres 1974 geltenden Fassung des § 26c EStG möglich. Mit der Aufhebung dieser Vorschrift entfällt auch die Möglichkeit einer Besteuerung unter Berücksichtigung des Haushaltsfreibetrages, wie sie der Kläger erstrebt. Durch sein Urteil vom 23. Januar 1981 VI R 214/77 (BFHE 132, 293, BStBl II 1981, 316) hat der Senat für Recht erkannt, daß die vom Gesetzgeber durch Art. 1 Nr. 39 EStRG vom 5. August 1974 (BGBl I 1974, 1769, BStBl I 1974, 530) vorgenommene Aufhebung der Vorschrift des § 26c EStG a.F. verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des zitierten Urteils Bezug genommen. Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, besteht im vorliegenden Fall kein Anlaß. Die Rechtsprechung des erkennenden Senats wird nicht durch die des Bundesverfassungsgerichts, wie sie im Urteil vom 3. November 1982 1 BvR 620/ 78, 1 BvR 1335/78, 1 BvR 1104/79, 1 BvR 363/80 (BVerfGE 61, 319, 356) zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Alleinstehenden mit Kindern zum Ausdruck kommt, in Frage gestellt. Denn der Kläger hatte aufgrund seiner erneuten Heirat die Möglichkeit, die Zusammenveranlagung mit seiner neuen Ehefrau für das Streitjahr 1978 zu beantragen. Daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, ist seine freie Entscheidung. Etwaige Nachteile daraus muß er in Kauf nehmen. Jedenfalls liegt in der Verweigerung des Haushaltsfreibetrages von 3 000 DM keine Verfassungswidrigkeit.
Fundstellen
Haufe-Index 413743 |
BFH/NV 1985, 25 |