Leitsatz (amtlich)

Gegenstand der besseren Gestaltung von Bauland sind nicht die Grundstücke im formalen Sinne des § 2 GrEStG, sondern die Grundflächen im natürlichen Sinne bebaubaren Landes. Die Vergünstigung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG wird daher beim tauschweisen Zuerwerb unbebauten Landes nicht dadurch ausgeschlossen, daß das bereits vorhandene Grundstück, das hinsichtlich seiner bebaubaren Fläche mittels des zuerworbenen Grundstücks besser gestaltet wird, zu anderen Flächenteilen bereits bebaut ist und bewertungsrechtlich im ganzen als bebautes Grundstück gilt.

 

Normenkette

GrEStG § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b

 

Tatbestand

Der Kläger hat ein Grundstück im Ansatz von 32 130 DM gegen ein Grundstück im Ansatz von 37 908 DM getauscht und die Differenz von 5 778 DM aufbezahlt. Die vom Kläger erworbene Fläche grenzt an ein ihm gehörendes, teilweise bebautes Grundstück. Das Vermessungsamt hat unter Bezugnahme auf den genehmigten Bebauungsplan die Zweckdienlichkeit des Tausches zur besseren Gestaltung von Bauland bestätigt.

Das FA (Beklagter) hat den Kläger aus der vollen Gegenleistung seines Erwerbs zur Grunderwerbsteuer herangezogen. Das FG hat seine Berufung zurückgewiesen. Es ist der Ansicht, das dem Kläger bereits gehörende Grundstück sei als Einheit anzusehen und als solche nicht mehr Bauland; insoweit sei es an die bewertungsrechtliche Einordnung gebunden.

 

Entscheidungsgründe

Aus den Gründen:

Die Revision des Klägers ist begründet.

Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG ist von der Besteuerung ausgenommen der freiwillige Austausch von Grundstücken zur besseren Gestaltung von Bauland, wenn der Austausch von der zuständigen Behörde als zweckdienlich anerkannt wird. Demnach sind zwar Gegenstand des steuerbefreiten Austausches die Grundstücke, und insoweit kommt es auf den Grundstücksbegriff des § 2 Abs. 1 Satz 1 und abs. 3 GrEStG an. Gegenstand der besseren Gestaltung sind aber nicht die Grundstücke im formalen Sinne des § 2 GrEStG, sondern Bauland im natürlichen Sinne bebauungsfähigen Landes. Darum erfordert § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG nicht, daß der Erwerber das neu erworbene Grundstück dem Grundstück, das er schon bisher besaß, auf Grund des § 890 BGB zuschreiben läßt (Urteil II 128/64 vom 25. März 1969, BFH 95, 464, BStBl II 1969, 440), und darum können auch teilweise überbaute Grundstücke insoweit, als sie noch bebauungsfähig sind oder deren nicht bebaute Teile in angrenzendes Bauland einbezogen werden, zur besseren Gestaltung von Bauland herangezogen werden (Urteil II 141/62, II 3/63 vom 16. Februar 1966, BH 85, 199, BStBl III 1966, 283).

Demnach kann es nicht darauf ankommen, ob es sich bei der teilweise überbauten Fläche, die der Kläger bisher schon besaß und an die sich das nun erworbene Land anschließt, um ein Grundstück oder um mehrere Grundstücke im Sinne des § 2 GrEStG handelt. Maßgebend ist allein, ob der Neuerwerb zur besseren Gestaltung von Bauland führt. Diese Frage kann weder vom Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 873) oder der Grundbuchordnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1) noch von dem BewG oder der BewDV nebst den ohnehin für das Gericht unmaßgeblichen Verwaltungsvorschriften beantwortet werden.

Allerdings hat der BFH in dem Urteil II 94/58 vom 26. Juli 1961 (StRK, Grunderwerbsteuergesetz, § 4 Abs. 1 Nr. 3, Rechtsspruch 13) die bewertungsrechtlichen Erwägungen des FG gelten lassen; dort war aber nur die von der hier maßgebenden verschiedene Frage zu entscheiden, ob bestimmtes Land - als ganzes - Bauland oder landwirtschaftlicher Boden ist. Auch in dem Urteil II 22/64 vom 13. Juni 1967 (BFH 89, 314, BStBl III 1967, 632) ist unterstützend auf das Bewertungsrecht hingewiesen. Auch hier ging es aber um die Qualität eines in seiner Einheit bereits feststehenden Landes und nicht um die Frage, inwieweit ein teilweise bebautes Grundstück unter Abtrennung des unbebauten und noch bebaubaren Teiles Bauland sein kann. In beiden Fällen hat also der BFH sich auf das BewG nicht etwa deshalb bezogen, weil es für die Auslegung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b GrEStG verbindlich wäre, sondern nur deshalb, weil die im Einzelfall zu beurteilende Frage die gleiche Zielrichtung hatte wie die bewertungsrechtliche. Die materielle Übereinstimmung gewisser Grundlagen rechtfertigt aber nicht die vom FG angenommene Bindung an die gemäß § 214 Nr. 2, § 216 Abs. 1 Nr. 1 AO getroffene Feststellung des FA im Einweitswertverfahren (vgl. zur wirtschaftlichen Einheit im Falle des § 2 Abs. 3 GrEStG Urteil II 213/59 vom 28. Februar 1962, HFR 1962, 307; Beschluß II B 24/68 vom 10. Dezember 1968, BFH 94, 291 [294 f.]).

 

Fundstellen

Haufe-Index 69418

BStBl II 1971, 343

BFHE 1971, 436

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