Entscheidungsstichwort (Thema)
Schlichte Änderung eines Steuerbescheides nur bei Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist
Leitsatz (amtlich)
Ein Antrag auf sog. schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 i.d.F. des GrenzPG vom 24. Juni 1994 zugunsten des Steuerpflichtigen muss vor Ablauf der Einspruchsfrist auf eine bestimmte Änderung gerichtet sein.
Normenkette
AO 1977 § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a, S. 2
Verfahrensgang
FG Hamburg (Dok.-Nr. 0551272; EFG 1999, 636) |
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) hatte die Körperschaftsteuer für das Streitjahr 1995 durch Bescheid vom 12. Februar 1998 im Wege der Schätzung gegen die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) festgesetzt. Dagegen wurde Einspruch eingelegt und die Vorlage der Steuererklärung bis zum 30. April 1998 angekündigt. Nachdem dies unterblieb, wies das FA den Einspruch mit Entscheidung vom 5. Mai 1998 als unbegründet zurück. Die Klägerin reichte daraufhin am 11. Mai 1998 beim FA ihre Steuererklärung 1995 ein und beantragte, den Steuerbescheid gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO 1977) i.d.F. des Gesetzes zur einkommensteuerlichen Entlastung von Grenzpendlern und anderen beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen und zur Änderung anderer gesetzlicher Vorschriften (GrenzPG) vom 24. Juni 1994 (BGBl I 1994, 1395, BStBl I 1994, 440) entsprechend zu ändern. Das FA lehnte dies ―unter Hinweis auf den Anwendungserlass zur Abgabenordnung in der geänderten Fassung vom 30. Dezember 1996 (BStBl I 1996, 1468), dort Nr. 4 zu § 172 (vgl. auch Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1996, Deutsches Steuerrecht ―DStR― 1996, 1486; Verfügung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 16. Dezember 1996, Betriebs-Berater 1997, 193)― ab.
Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 636 wiedergegebenen Gründen ab. Nach eindeutigem Wortlaut in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 komme die Änderung eines Steuerbescheides nach Ablauf der Einspruchsfrist nicht mehr in Betracht.
Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts.
Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und das FA zu verpflichten, den Steuerbescheid vom 12. Februar 1998 dahin zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 1995 auf 0 DM festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 darf ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen im Wege der sog. schlichten Änderung geändert werden, soweit dieser zustimmt oder seinem Antrag nach entsprochen wird, allerdings nur dann, soweit er vor Ablauf der Einspruchsfrist zugestimmt oder den Antrag gestellt hat. Diese letzte Voraussetzung wird im Streitfall nicht erfüllt; die Klägerin hat einen entsprechend konkretisierten (vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 27. Oktober 1993 XI R 17/93, BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439) Änderungsantrag erst nach Ergehen der Einspruchsentscheidung und damit nach Ablauf der Einspruchsfrist (vgl. § 355 AO 1977) gestellt. Für eine "schlichte" Änderung bleibt damit kein Raum.
In § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 wird ausdrücklich auf die Einspruchsfrist abgestellt; der Gesetzgeber hat hierdurch den zuvor im Gesetz enthaltenen Begriff "Rechtsbehelfsfrist" ersetzt. Dies ist ausweislich der amtlichen Gesetzesbegründung zwar nur aus redaktionellen Gründen geschehen; es sollte der Neuordnung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens Rechnung getragen werden, nachdem nunmehr allein der Einspruch (vgl. § 347 AO 1977) und nicht mehr, wie zuvor, auch die Beschwerde (vgl. § 349 AO 1977 a.F.) als außergerichtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung steht (vgl. BTDrucks 12/7427, 38). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Umformulierung weitere Gesetzesziele verbunden hätte, insbesondere, dass er die Möglichkeiten der sog. schlichten Änderung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 hätte begrenzen wollen.
Dennoch ist der nunmehrige Gesetzeswortlaut klar und eindeutig und belässt keine Auslegungsmöglichkeiten; soweit der gesetzgeberische Wille dahinter zurückbleibt, hat er im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden (ebenso von Groll in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 172 AO Rz. 146; Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 6. Aufl., § 172 Anm. 5 b, dieser unter Hinweis auf andernfalls u.U. drohende Kollisionen mit der Ausschlussregelung in § 364b AO 1977; FG Köln, Urteil vom 19. November 1997 12 K 908/97, EFG 1998, 345). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es ungeachtet der gesetzlichen Änderung in § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 bei der bisherigen Klarstellung in Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift geblieben ist, wonach u.a. die in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bestimmten Änderungsbefugnisse auch dann gelten, wenn der Steuerbescheid durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert worden ist (a.A. Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 172 AO Tz. 37; von Wedelstädt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, Vor §§ 172 bis 177 AO Rz. 51.1, und Der Betrieb 1996, 2523; Siegert, Deutsche Steuer-Zeitung 1997, 319; Szymczak in Koch/Scholtz, Abgabenordnung, 5. Aufl., § 172 Rz. 27; M. Söffing/Pinternagel/Nommensen, DStR 1998, 68, 70; Haarmann in Rechtsschutz in Steuer- und Abgabensachen, Fach 21303 Rn. 40). Auch dann bleibt es dabei, dass Änderungen des angefochtenen Bescheides nur ermöglicht werden, wenn die in Satz 1 enthaltenen Änderungsvoraussetzungen erfüllt, im Falle der "schlichten" Änderung also, wenn die erforderliche Änderungszustimmung oder der erforderliche Änderungsantrag vor Ablauf der Einspruchsfrist eingegangen sind. Die dem entgegenstehende Rechtsprechung zur früheren Rechtslage (vgl. BFH-Urteile vom 22. März 1988 VII R 8/84, BFHE 152, 430, BStBl II 1988, 517, und in BFHE 172, 493, BStBl II 1994, 439) ist durch die Neufassung des Gesetzes überholt.
Fundstellen
Haufe-Index 424910 |
BFH/NV 2000, 769 |
BStBl II 2000, 283 |
BFHE 2000, 285 |
BB 2000, 814 |
DB 2000, 756 |
DStR 2000, 630 |
DStRE 2000, 495 |
HFR 2000, 400 |
StE 2000, 229 |