Entscheidungsstichwort (Thema)
Zulassungsfreie Verfahrensrevision
Leitsatz (NV)
1. Anforderungen an die Verfahrensrüge fehlerhafter Besetzung des erkennenden Senats, wenn geltend gemacht wird,
-- an den Terminen zur mündlichen Verhandlung hätten jeweils unterschiedliche ehrenamtliche Richter teilgenommen und
-- das Gericht sei bei der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter von der nach § 27 FGO geführten Liste abgewichen.
2. Die Verfahrensrüge, das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil es hinsichtlich eines von mehreren mit der Klage geltend gemachten selbständigen Klageansprüchen keine selbständige Begründung der getroffenen Entscheidung enthalte, führt nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn die sachlichen Einwendungen des Klägers hinsichtlich sämtlicher Klageansprüche identisch sind und das FG diese Einwendungen hinsichtlich der übrigen Klageansprüche in den Urteilsgründen als unbegründet erachtet hat.
Normenkette
FGO §§ 27, 103, 105 Abs. 2 Nr. 5, § 116 Abs. 1 Nrn. 1, 6, § 119 Nr. 6, § 126 Abs. 4
Tatbestand
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren im Streitjahr 1979 Gesellschafter der Z- KG.
Im Jahre 1977 erwarb die Z-KG ein unbebautes Grundstück in X. Auf diesem Grundstück wurden in den Jahren 1978 und 1979 im Rahmen eines Bauherrenmodells 42 Reihenhäuser erstellt. Zu diesem Zweck wurden die Grundstücke nach Parzellierung von Oktober 1978 bis Januar 1979 an ca. 40 verschiedene Interessenten veräußert. Der Vertrieb erfolgte über die A-GmbH. Die technische und wirtschaftliche Baubetreuung hatte die XY-GmbH übernommen. Über die Errichtung der Gebäude bestand mit der B-KG ein Generalunternehmervertrag.
Mit einer Zeitungsanzeige vom 11. November 1977 suchte die Z-KG einen Käufer für das Grundstück in X. Daraufhin erbot sich die ... S. L. mit Sitz in Spanien, deren damaliger Geschäftsführer der Bruder des Klägers war, vermittelnd tätig zu werden. Hierfür sollte sie nach einem Bestätigungsschreiben vom 28. Januar 1978 von der Z-KG eine Vermittlungsprovision von ... DM erhalten.
In einem Schreiben vom 22. Oktober 1978 an die B-KG legte die S. L. ihre Vermittlungstätigkeit für die Z-KG offen und bot der B-KG an, ihr den Auftrag für die schlüsselfertige Ausführung der Baumaßnahmen in X zu übertragen. Hierfür sollte eine Provision in Höhe von 3 bis 5 v. H. des Auftragswerts gezahlt werden.
Am 22. Januar 1979 erteilte die S. L. der Z- KG für die Vermittlung eine Rechnung über ... DM. Von der B-KG forderte die S. L. mit Schreiben vom 24. Mai 1979 ebenfalls eine Vermittlungsprovision von ... DM. Unter dem gleichen Datum erging eine Rechnung der S. L. an die XY-GmbH über eine Vermittlungsprovision in Höhe von ... DM. Sämtliche Rechnungen wurden durch insgesamt fünf Schecks bezahlt, die in Spanien eingelöst wurden. Vier dieser Schecks waren von dem Kläger oder seinem Bruder giriert.
Im Anschluß an eine Steuerfahndungsprüfung bei der Z-KG hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) den bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheid 1979 der Z-KG dahingehend geändert, daß es dem Gewinn 1979 der Z-KG die Provisionszahlungen der B-KG und der XY-GmbH als Betriebseinnahmen in Höhe von ... DM hinzugerechnet und Aufwendungen in Höhe von ... DM nicht mehr als Betriebsausgaben berücksichtigt hat.
Die Kläger haben nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die geänderten Bescheide über Gewinnfeststellung 1979, Gewerbesteuermeßbetrag und Umsatzsteuer 1979 Klage erhoben mit den Anträgen, den Gewinn aus Gewerbebetrieb auf ... DM, die Umsatzsteuer auf ... DM und den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag auf ... DM festzusetzen. Sie haben geltend gemacht, eine Änderung der ursprünglichen Bescheide sei schon deshalb nicht zulässig, da diese wegen der zuvor erfolgten Betriebsprüfung einer besonderen Bestandskraft unterlägen. Außerdem seien die Zahlungen an die S. L. tatsächlich erfolgt und auch wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen.
Das FA habe zu Recht die Zahlungen der Z- KG an die S. L. nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt und die Zahlungen der B-KG und der XY-GmbH an S. L. bei der Z-KG als Betriebseinnahmen behandelt. Die S. L. habe im Zusammenhang mit dem Projekt in X keine relevanten Leistungen erbracht. Ihre Einschaltung als Zahlstelle habe nur dazu gedient, die Vereinnahmung von Provisionen durch die Z-KG zu verschleiern bzw. Betriebsausgaben zu fingieren. Der Vortrag der Kläger, die Vermarktung der Häuser sei wesentlich auf die Tätigkeit der S. L. zurückzuführen, sei durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden.
Das FA sei auch aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert gewesen, die angefochtenen Änderungsbescheide zu erlassen.
Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen Rechts (§ 119 Nrn. 1 und 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Die Kläger machen geltend, das erkennende Gericht sei bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. An dem Termin zur Beweisaufnahme am 15. Juli 1993 hätten als ehrenamtliche Richter die Herren C und D teilgenommen, während an der mündlichen Verhandlung vom 8. September 1993, auf die das angefochtene Urteil ergangen sei, die ehrenamtlichen Richter E und F mitgewirkt hätten.
In beiden Terminen sei das Gericht hinsichtlich der ehrenamtlichen Richter nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da hierbei die Liste über die Reihenfolge, nach der die ehrenamtlichen Richter heranzuziehen seien (§ 27 FGO), nicht beachtet worden sei. Die Kläger beantragen insoweit, die "bei dem Beklagten" geführte Liste über die Reihenfolge der ehrenamtlichen Richter beizuziehen. Die Entscheidung sei somit nicht von dem gesetzlichen Richter i. S. des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) getroffen worden.
Das FG habe ferner gegen § 119 Nr. 6 FGO verstoßen, weil das angefochtene Urteil im Sinne dieser Entscheidung nicht mit Gründen versehen gewesen sei.
Das FG habe auf Seite 10 des angefochtenen Urteils ausgeführt, daß den Betriebseinnahmen der Z-KG im Jahre 1979 Beträge von ... DM und ... DM hinzuzurechnen und die Betriebsausgaben um ... DM zu mindern seien. Mit diesen Ausführungen habe sich das FG nicht ausreichend mit den Klageanträgen auseinandergesetzt. Das FG habe weder zur Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb noch zur Umsatzsteuer oder zum Gewerbesteuermeßbetrag Stellung genommen. Das FG habe sich auch nicht damit befaßt, inwieweit die Zahlungen verschiedener Beteiligter an die S. L. in welcher Höhe den Klägern zuzurechnen seien. Das Urteil sei deshalb i. S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen.
Die Kläger beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzu weisen.
Entscheidungsgründe
Die Verfahrensrevision der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, soweit sie sich gegen das Urteil des FG in der Gewinnfeststellungssache richtet (§ 126 Abs. 1 FGO); im übrigen ist sie als unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 4 FGO).
Eine Revision ist ohne besondere Zulassung nach § 116 Abs. 1 FGO nur statthaft, wenn mit ihr einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel geltend gemacht und schlüssig vorgetragen wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; vom 21. April 1986 IV R 190/85, BFHE 146, 357, BStBl II 1986, 568; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -- BVerwG -- vom 11. Dezember 1963 V C 65.62, BVerwGE 17, 253).
I. Die Rüge der Kläger, der ... Senat des FG sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO), entspricht nicht den formellen Anforderungen des § 120 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz FGO an die Begründung eines Verfahrensmangels.
1. Soweit die Kläger sich dagegen wenden, daß an den beiden mündlichen Verhandlungen, die in der Streitsache vor dem FG durchgeführt wurden, unterschiedliche ehrenamtliche Richter teilgenommen haben, enthält dieser Vortrag keine schlüssige Verfahrensrüge.
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteile vom 10. Januar 1978 VII R 106/74, BFHE 124, 305, BStBl II 1978, 311; vom 23. Januar 1985 I R 30/81, BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305, 306 sowie Beschluß vom 26. März 1991 VII R 72/90, BFH/NV 1992, 115, m. w. N.) bezieht sich das Tatbestandsmerkmal "dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 103 FGO den gesetzlichen Richter bestimmt, nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist. Daraus folgt, daß bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist, und zwar auch dann, wenn in dem früheren Verhandlungstermin eine Beweisaufnahme stattgefunden hat (BFHE 143, 117, BStBl II 1985, 305). Etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. hierzu BFH-Urteile vom 11. Dezember 1968 I R 138/67, BFHE 95, 24, BStBl II 1969, 297; vom 15. März 1977 VII R 122/73, BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431, 432; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 3. Aufl., § 27 Rz. 5).
Wird als wesentlicher Mangel des Verfahrens i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO gerügt, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an den Terminen zur mündlichen Verhandlung jeweils unterschiedliche ehrenamtliche Richter teilgenommen haben, gehört deshalb zur schlüssigen Darlegung dieser Verfahrensrüge auch die Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß im zweiten Termin lediglich die nach dem ersten Termin unterbrochene mündliche Verhandlung fortgesetzt wurde (BFH-Beschluß vom 9. März 1994 II R 41/92, BFH/NV 1994, 880). Ein entsprechendes Vorbringen ist vor allem dann erforderlich, wenn das FG -- wie im Streitfall -- ausdrücklich eine "Vertagung" der Sache beschlossen hat, ohne daß insoweit Anhaltspunkte für eine irrtümliche Wortwahl erkennbar sind (wie im Urteilsfall in BFHE 121, 392, BStBl II 1977, 431), und wenn zwischen beiden Verhandlungsterminen ein längerer Zeitraum (hier: ca. sieben Wochen) liegt. Derartige Umstände haben die Kläger nicht schlüssig dargelegt.
2. Die Kläger rügen ferner, an den Sitzungsterminen vom 15. Juli und 8. September 1993 sei der ... Senat des FG nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil das Gericht bei der Heranziehung der ehrenamt lichen Richter von der nach § 27 FGO geführten Liste abgewichen sei. Auch dieser Vortrag enthält keine zulässige Verfahrensrüge. Für die schlüssige Rüge eines Besetzungsmangels i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 1 FGO genügt es nicht, nur "auf Verdacht" eine unvorschriftsmäßige Besetzung der Richterbank zu behaupten, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte (BFH-Beschluß vom 5. März 1970 V R 135/68, BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384; BFH-Urteil vom 30. Oktober 1974 I R 40/72, BFHE 114, 85, BStBl II 1975, 232). Der Beteiligte, der eine solche Rüge geltend macht, muß vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, aus denen sich schlüssig ergibt, daß das FG bei Erlaß des angefochtenen Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war (BFH-Urteil vom 6. November 1980 IV R 181/79, BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400). Kennt ein Beteiligter die tatsächlichen Grundlagen für die Besetzung der Richterbank nicht, vermutet er aber einen Verfahrensfehler, muß er sich Aufklärung zu verschaffen suchen und ggf. eigene Ermittlungen anstellen (BFHE 98, 239, BStBl II 1970, 384). Das ist hier nicht geschehen.
Nach § 27 FGO werden die ehrenamtlichen Richter in der Reihenfolge einer Liste herangezogen, die das Präsidium des FG für jeden Senat aufstellt. Damit ist noch nicht entschieden, in welcher Weise sie den Sitzungen des Senats zugeteilt werden. Es kann auf die Abfolge der Sitzungstage oder -- nach der wohl überwiegenden Übung -- auf die zeitliche Folge der Ladungen abgestellt werden (BFHE 132, 377, BStBl II 1981, 400, m. w. N.). Die Kläger haben nicht dargetan, welche Regelung das Präsidium des FG hierfür getroffen hat und welches Verfahren in Ermangelung einer solchen Regelung der "gewachsenen Übung" bei der Anwendung des Geschäftsverteilungsplans entsprach; sie haben auch nichts dafür vorgetragen, daß diese Regelung bei der Besetzung der Richterbank des erkennenden Gerichts am 8. September 1993 nicht beachtet wurde.
II. Auch die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen, weil das Gericht weder zur Höhe des Gewinns noch zu der des Umsatzes und des Gewerbesteuermeßbetrags Ausführungen gemacht habe, greift nicht durch.
Gemäß § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO müssen Urteile begründet werden. Der Begründungszwang dient dem Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen oder rechtlichen Erwägungen eine Entscheidung beruht (BFH-Urteil vom 26. Juni 1975 IV R 122/71, BFHE 116, 540, BStBl II 1975, 885). Das erfordert nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten im einzelnen zu erörtern. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt vielmehr nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit und Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Das ist z. B. der Fall, wenn jegliche Begründung fehlt oder nicht erkennbar ist, auf welche rechtlichen Erwägungen sich die Entscheidung stützt (BFH-Urteil vom 23. Januar 1985 I R 292/81, BFHE 143, 325, BStBl II 1985, 417). Nach der Rechtsprechung des BFH fehlen die Entscheidungsgründe auch dann, wenn das FG einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat (BFH-Beschlüsse vom 12. April 1991 III R 181/90, BFHE 164, 179, BStBl II 1991, 638, m. w. N., und vom 26. Juli 1994 VII R 81/93, BFH/NV 1995, 479). Unter einem selbständigen Anspruch sind nur die eigenständigen Klagegründe zu verstehen (BFH- Beschluß vom 9. Februar 1977 I R 136/76, BFHE 121, 298, BStBl II 1977, 351). Im Streitfall betrifft das Klageverfahren mehrere selbständige Ansprüche, da die Gewinnfeststellung, die Festsetzung der Umsatzsteuer und des Gewerbesteuermeßbetrags selbständige Streitgegenstände im Rahmen der von den Klägern erhobenen Anfechtungsklage darstellen. Die Entscheidung über diese einzelnen Klageansprüche erforderte für jeden von ihnen eine eigene -- wenn auch nur kurze -- Begründung.
Im Streitfall hat sich das FG in den Entscheidungsgründen eingehend mit den Einwendungen der Kläger gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1979 befaßt und dargelegt, weshalb es dem Klagebegehren nicht gefolgt ist. Da lediglich die Höhe des Gesellschaftsgewinns streitig war und das FG die Klage in vollem Umfang abgewiesen hat, brauchte es zur Verteilung des Gewinns auf die Kläger nicht Stellung zu nehmen. Insoweit ist die Revisionsrüge der Verletzung des § 119 Nr. 6 FGO (§ 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO) unschlüssig.
Hinsichtlich der ebenfalls angegriffenen Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermeßbescheide 1979 hat das FG in den Urteilsgründen lediglich die verfahrensrechtlichen Einwendungen der Kläger beschieden. Ausführungen zu den materiell-rechtlichen Angriffen gegen diese Bescheide fehlen. Insoweit rügen die Kläger zu Recht einen Begründungsmangel i. S. von § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. Ist ein FG-Urteil nicht mit Gründen versehen, wird es gemäß § 119 Nr. 6 FGO als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend angesehen mit der Folge, daß eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts im Regelfall nicht möglich ist. Gleichwohl führt dieser Mangel im Streitfall nicht zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Aus den Feststellungen des angefochtenen Urteils und aus dem Inhalt der vorgelegten Steuerakten ergibt sich, daß der Änderung der Bescheide über Umsatzsteuer und Gewerbesteuermeßbetrag 1979 derselbe Sachverhalt (Zahlungen an die S. L.) zugrunde liegt wie dem Gewinnfeststellungsbescheid 1979. Das FA hat in dem geänderten Umsatzsteuerbescheid vom 16. August 1985 auf der Grundlage der Feststellungen des Fahndungsprüfers einen steuerpflichtigen Gesamtumsatz der Z-KG für 1979 in Höhe von ... DM ermittelt; dieser Gesamtumsatz setzt sich aus den streitigen Provisionserlösen in Höhe von ... DM und einem unstreitigen Eigenverbrauch in Höhe von ... DM zusammen. Bei einem Steuersatz von 4 v. H. ergab sich eine Umsatzsteuer von ... DM. Bei Erlaß des geänderten Gewerbesteuermeßbescheides 1979 hat das FA den Gewerbeertrag der Z-KG gemäß § 7 des Gewerbesteuergesetzes auf ... DM festgesetzt. In diesem Betrag sind -- ebenso wie bei der Gewinnfeststellung -- Gewinnerhöhungen durch Zurechnung der Provisionseinnahmen von ... DM und durch Kürzung der geltend gemachten Betriebsausgaben in Höhe von ... DM berücksichtigt. Die Kläger haben gegen alle angefochtenen Steuerbescheide dieselben rechtlichen Einwendungen erhoben. Wenn aber die sachlichen Einwände der Kläger gegen die Erhöhung des steuerpflichtigen Umsatzes und des Gewerbesteuermeßbetrags dieselben sind wie bei der Gewinnfeststellung, das FG die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen hat und zusätzliche Einwendungen gegen den Umsatz- oder den Gewerbesteuermeßbescheid nicht erhoben wurden, könnte die Zurückverweisung der Sache an das FG nur eine Wiederholung des angefochtenen Urteils mit einigen ergänzenden Sätzen zur Folge haben. In solchen Fällen hat es die Rechtsprechung schon bisher als zulässig erachtet, ausnahmsweise von einer Aufhebung und Zurückverweisung der Sache abzusehen (vgl. BFH-Urteile vom 11. Juni 1969 I R 27/68, BFHE 95, 529, BStBl II 1969, 492; vom 10. März 1987 IX R 51/86, BFH/NV 1988, 35; vom 29. April 1981 IV R 105/77, nicht veröffentlicht; vgl. auch BFH-Urteil vom 20. Dezember 1967 III 343/63, BFHE 90, 519, BStBl II 1968, 208).
Die Revision ist deshalb nach § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 421459 |
BFH/NV 1997, 31 |