Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Mietvertrag über eine bewegliche Sache die Mietdauer so bemessen, daß bei ihrem Ablauf die Mietsache durch den Gebrauch verbraucht ist, und besteht für den Mieter während der Mietzeit praktisch keine Möglichkeit, die Mietsache an den Vermieter zurückzugeben, so ist der Mietvertrag in der Steuerbilanz wie ein Kaufvertrag zu behandeln.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 6/1/2
Tatbestand
Die Bfin. betreibt die Herstellung von Gasflaschen. Im Wirtschaftsjahr 1956/57 überließ sie einen Teil der von ihr hergestellten Gasflaschen auf Grund sogenannter Miet-Kaufverträge finanziell schwachen Kunden. Diese Verträge wurden auf 10 Jahre abgeschlossen, durch die die Abnehmer der Gasflaschen zur Zahlung von 120 festgelegten monatlichen Beträgen verpflichtet wurden. Eine Rückgabe während dieser Zeitdauer durch die Abnehmer war praktisch ausgeschlossen. Die Bfin. vertrat die Auffassung, daß es sich bei den Beträgen um Mieteinnahmen handele. Sie hatte daher die monatlichen Mietzinseinnahmen über Erlös gebucht, die Herstellungskosten für die Gasflaschen mit 252 570 DM in das Anlagevermögen übernommen und als geringwertige Wirtschaftsgüter ausgebucht.
Das Finanzamt sah demgegenüber in diesen mit den Abnehmern der Gasflaschen getroffenen Vereinbarungen Kaufverträge. Es aktivierte daher die noch ausstehenden Kaufpreisforderungen in Höhe von 510 225 DM unter Beachtung einer angemessenen Wertberichtigung in der Bilanz zum 30. Juni 1957 mit dem Gegenwartswert von 384 410 DM.
Im Einspruchsverfahren folgte der Steuerausschuß der Auffassung der Bfin., während das Finanzgericht auf die Berufung des Vorstehers des Finanzamts die ursprüngliche Veranlagung des Finanzamts unter Berücksichtigung einer Gewerbesteuerrückstellung von 45 000 DM wieder herstellte.
Das Finanzgericht ging hierbei davon aus, daß die Bfin. auch gegenüber ihren wirtschaftlich schwachen Abnehmern das Interesse gehabt habe, diesen Besitz und Eigentum gegen Entgelt zu übertragen. Das Eigentum sei bereits bei übernahme der Gasflaschen auf die Vertragspartner übergegangen. Die Einigung über den Eigentumsübergang liege darin, daß die Bfin. auf Wunsch ihrer Vertragspartner deren Namen als Eigentümer auf die Gasflaschen habe aufdrücken lassen. Die Bezeichnung der streitigen Verträge als Miet-Kaufverträge oder als Verträge für die Anmietung von Gasflaschen habe auf die steuerliche Beurteilung dieser Verträge keinen Einfluß. Auf eine bloße Nutzungsüberlassung sei es der Bfin. nicht angekommen. Die Verträge beinhalteten auch tatsächlich keine bloße Nutzungsüberlassung, sondern eine Eigentumsverschaffung. Die Kaufpreisforderung, gegen deren Höhe die Bfin. keine Einwendungen erhoben habe, sei daher zum 30. Juni 1957 in Höhe von 384 410 DM zu aktivieren gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. der Bfin. ist unbegründet.
Ob ein Mietvertrag im Gegensatz zu seiner äußeren Gestaltung von vornherein steuerlich als Kaufvertrag mit gestundeten Kaufpreisraten angesehen werden muß, richtet sich danach, ob der sachliche Inhalt des Vertrags die Annahme rechtfertigt, daß es den Parteien auf den Abschluß eines Kauf- nicht eines Mietvertrags entscheidend ankam (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs V 198/54 U vom 27. Januar 1955, BStBl 1955 III S. 94, Slg. Bd. 60 S. 241, und I 221/56 U vom 5. November 1957, BStBl 1957 III S. 445, Slg. Bd. 65 S. 550). Ein Mietvertrag ist auf den zeitlich begrenzten Gebrauch gegen Zahlung eines angemessenen Mietzinses gerichtet, während der Kaufvertrag die übertragung des Eigentums gegen Entrichtung des dem Wert der Kaufsache im Zeitpunkt des Vertrags entsprechenden Preises bezweckt. Soll der Vertrag als Mietvertrag angesehen werden, würden Mietzins, Mietzeit und Mietbedingungen auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nur durch die Gebrauchsüberlassung bedingt sein. Ergibt sich aus Höhe, Dauer und Fälligkeit der Mietzahlungen, daß sie bei wirtschaftlicher Betrachtung als Mietzahlungen ungewöhnlich, als Kaufpreisraten aber besser verständlich sind, so ist damit ein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben, daß wirtschaftlich ein Kaufvertrag mit gestundeten Kaufpreisen vorliegt.
Im Streitfall kann der Bgin. zugegeben werden, daß sich aus der Gestaltung der Mietzahlungen keine Schlüsse gegen das Vorliegen eines echten Mietvertrages ziehen lassen. Bemessung der laufenden, als Miete bezeichneten Zahlungen, ihre Zahlungsart und Zahlungsdauer sprechen auch wirtschaftlich für sich allein nicht gegen einen Mietvertrag. Es liegen indessen andere Umstände vor, die es bei der Auslegung des Vertrages gerechtfertigt erscheinen lassen, für die Frage der Bilanzierung der gegenseitigen Ansprüche und Verpflichtungen die Regeln des Kaufvertrages anzuwenden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ging das Interesse der Bfin. dahin, ihre Erzeugnisse auch an finanziell schwache Kunden abzusetzen. Hierfür spricht besonders die schriftlich niedergelegte Auffassung des Komplementärs der Bfin., daß zur Erreichung dieses Zieles die Kunden vertraglich so festzulegen seien, daß sie keine Möglichkeit mehr hätten, die Gasflaschen zurückzugeben. Es ist also nicht so, wie die Bfin. in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, daß die Dauer der Mietverträge mit der Dauer der Nutzung der vermieteten Flaschen nur zufällig übereinstimme. Die Absicht der Bfin. war vielmehr darauf gerichtet, die Mietvertragsdauer so lang zu bemessen, daß bei ihrem Ablauf auch die vermieteten Flaschen normalerweise verbraucht waren. Dementsprechend waren die Vereinbarungen zwischen den Beteiligten so gestaltet, daß eine Rückgabe der Flaschen vor Ablauf der 10jährigen Vertragsdauer so gut wie ausgeschlossen war.
Die Bfin. hätte auch nicht das geringste Interesse an einer Rückgabe der Flaschen. Die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grunde steht dieser Feststellung deshalb nicht entgegen, weil die entsprechenden Vertragsklauseln im wesentlichen der eigenen Sicherung der Bfin. vor Vermögensverfall oder Zahlungssäumigkeit ihrer Kunden dienen sollten. In einem solchen Fall aber stellt die Vermietung nur eine Formal-rechtliche Gestaltung eines von vornherein auf endgültige Entäußerung des vermieteten Gegenstandes gerichteten Vertragsverhältnisses dar, das in der Steuerbilanz nur als Kaufgeschäft behandelt werden kann. Der Verzicht der Bfin. auf die Rückgabe der Flaschen ist auch keine von vornherein beabsichtigte Dereliktion im Sinn des § 959 BGB.
Dieser Beurteilung steht auch nicht die 10jährige ratenweise Stundung des Kaufpreises entgegen. Wohl ist im Wirtschaftsleben eine so langfristige Krediteinräumung selten. Im vorliegenden Fall erklärt sich aber ein derartiges Entgegenkommen der Bfin. aus der geschilderten Interessenlage der Beteiligten. In dieser Beurteilung wird der Senat durch § 6 des Gesetzes betreffend die Abzahlungsgeschäfte vom 16. Mai 1894 (RGBl 1894 S. 450) bestärkt. Nach dieser Vorschrift finden auf Verträge, die darauf abzielen, die Zwecke eines Abzahlungsgeschäftes in einer anderen Rechtsform, insbesondere durch mietweise überlassung der Sache, zu erreichen, die Vorschriften des Abzahlungsgesetzes entsprechende Anwendung, gleichviel, ob dem Empfänger der Sache das Recht, später das Eigentum zu erwerben, eingeräumt ist oder nicht. Der von der Bfin. begehrten bürgerlich-rechtlichen Beurteilung des Vertragsverhältnisses wird damit entsprochen, allerdings mit der Abweichung, daß die gleichzeitig begehrte bilanzmäßige Darstellung als Mietvertrag als nicht zutreffend abzulehnen ist. Es ist kein Grund ersichtlich, der bürgerlich-rechtlichen Beurteilung solcher Vertragsverhältnisse als Kaufverträge nicht auch für das Bilanzrecht zu folgen. Beides entspricht einer Auslegung des Vertragsinhalts nach Maßgabe der Regel des § 133 BGB, wie sie dem, was die Parteien tatsächlich gewollt haben, am besten gerecht wird. Anmerkung: Die angegebenen Beträge entsprechen nicht den tatsächlichen Zahlen.
Fundstellen
Haufe-Index 410996 |
BStBl III 1964, 44 |
BFHE 1964, 107 |
BFHE 78, 107 |
BB 1964, 118 |
DB 1964, 171 |
DStR 1964, 168 |