Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids aufgrund von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids
Leitsatz (NV)
1. Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids ist grundsätzlich unzulässig, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids begründet wird.
2. Eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids ist jedoch ausnahmsweise dann auf Antrag geboten, wenn das Finanzamt rechtskräftig zum Erlaß des begehrten Grundlagenbescheids verpflichtet worden ist und aufgrund dessen den Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern hat.
Normenkette
AO 1977 § 163 Abs. 1, § 175 Abs. 1 Nr. 1; FGO §§ 69, 114
Verfahrensgang
Gründe
Die Revision des FA ist unbegründet.
Das FG hat im Ergebnis zutreffend dem Antrag der Kläger auf Aussetzung der Vollziehung entsprochen.
Das FA weist mit seiner Revision allerdings zu Recht darauf hin, daß ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids grundsätzlich unzulässig ist, wenn er mit Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundlagenbescheids begründet wird (BFH-Urteil vom 29. Oktober 1987 VIII R 413/83, BFHE 151, 319, BStBl II 1988, 240).
Das Vorbringen der Kläger, das FA habe ihnen einen Abzug ihrer strittigen Aufwendungen als Werbungskosten entgegen der Übergangsregelung des Bundesministers der Finanzen (BMF) vom 25. Mai 1981 IV B 4 - S 2113 - 28/81 (BStBl I 1981, 335) versagt, betrifft einen Grundlagenbescheid zum Einkommensteuerbescheid 1981. Eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Abs. 1 AO 1977 aufgrund einer Übergangsregelung der Verwaltung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ein selbständiger Verwaltungsakt, dessen Ablehnung in einem gesonderten Verfahren angefochten werden muß (BFH-Urteil vom 28. Februar 1980 IV R 19/78, BFHE 130, 244, BStBl II 1980, 528; Urteil vom 4. Februar 1987 I R 252/83, BFHE 149, 50, BStBl II 1987, 682; Beschluß vom 31. August 1987 V B 57/86, BFH/NV 1988, 174; Urteil vom 13. April 1989 IV R 196/85, BFHE 156, 489, BStBl II 1989, 614).
Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ist jedoch eine Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1981 geboten. Hätten die Kläger gegen das FA eine einstweilige Anordnung nach § 114 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in bezug auf die von ihnen begehrte Billigkeitsmaßnahme erstritten, so hätte das FA hieraus für den Einkommensteuerbescheid die Folgerung ziehen müssen, dessen Vollziehung teilweise auszusetzen. Dies muß um so mehr gelten, als das FA aufgrund des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Senats vom heutigen Tag zu der begehrten Billigkeitsmaßnahme verpflichtet ist und aufgrund dessen den Einkommensteuerbescheid 1981 nach § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 insoweit zu ändern hat.
Fundstellen