Leitsatz (amtlich)
1. Die in einem Gewinnfeststellungsbescheid enthaltene Feststellung, daß ein bestimmt bezeichneter Teil des Gesamtgewinns außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG darstelle, ist selbständig anfechtbar.
2. Wird auf Grund eines im Revisionsverfahren gestellten Antrages des Klägers ein Berichtigungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, so ist es dem BFH nicht verwehrt, nach Maßgabe der vom FG festgestellten Tatsachen in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die tatsächlichen Grundlagen des Streitstoffes durch den neuen Bescheid nicht berührt worden sind.
Normenkette
AO § 215 Abs. 2, §§ 216, 233 Abs. 1 n.F.; FGO § 48 Abs. 1, §§ 68, 121, 123 S. 2, § 127; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1, 2 Nr. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin - eine KG - hat ein ihr gehörendes Grundstück wegen eines geplanten Straßenausbaues an einen Landschaftsverband verkauft. Über das Grundstück war schon Jahre vorher ein Bauverbot verhängt worden, das die Klägerin dazu zwang, ihren Betrieb einzuschränken und an anderem Ort zwei Zweigstellen zu errichten. Die Klägerin forderte vom Landschaftsverband Entschädigung. Beide Teile einigten sich für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zum 1. Juli 1966 auf einen Betrag von rd. 500 000 DM. Diesem Betrag liegt folgende Einzelberechnung zugrunde:
a) Betriebserschwerniskosten im Sinne von Umrüstungs- und Umpackungskosten für den Hauptbetrieb und die Zweigbetriebe in Höhe von 94 028 DM,
b) Betriebserschwerniskosten im Sinne von Mehrkosten infolge von Zweigstellenunterhaltung in Höhe von 83 421 DM,
c) Betriebseinschränkung in der Vergangenheit in Höhe von 234 365 DM,
d) Umzugskosten in Höhe von 22 600 DM,
e) Abbau- und Einbaukosten in Höhe von 27 780 DM,
f) Gewinnentgang wegen Minderleistung beim Wiederanlauf des neu errichteten Fabrikbetriebes in Höhe von 33 800 DM,
g) Gewinnentgang durch Umzug in Höhe von 13 018 DM, insgesamt 509 012 DM.
Dem Antrag der Klägerin, diesen Betrag im Rahmen der einheitlichen Gewinnfeststellung als außerordentliche Einkünfte festzustellen, weil es sich um Ersatz für entgangene Einnahmen handele, hat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das FA) bei der einheitlichen Gewinnfeststellung 1966 nur insoweit entsprochen, als es sich um die oben unter c), f) und g) bezeichneten Posten - insgesamt 281 183 DM - handelte.
Einspruch und Klage sind ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr bisheriges Begehren weiter. Während sie mit der Klage verlangt hatte, die oben unter a) und b) bezeichneten Beträge und von den Buchst. d) und e) den Betrag von 30 306 DM als außerordentliche Einkünfte festzustellen, beantragt sie mit der Revision, von dem Betrag von 218 817 DM, den das FA nicht als außerordentliche Einkünfte angesehen hat, 198 743 DM als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzuerkennen.
Während des Revisionsverfahrens hat das FA nach Durchführung einer Betriebsprüfung einen neuen Gewinnfeststellungsbescheid für 1966 erlassen. Dieser Bescheid führte zu einer geringfügigen Erhöhung des Gesamtgewinns. Die ursprünglich allein dem persönlich haftenden Gesellschafter zugerechneten außerordentlichen Einkünfte in Höhe von 281 183 DM teilte das beklagte FA nunmehr in der Weise auf, daß es dem persönlich haftenden Gesellschafter 245 953 DM und dem Kommanditisten 35 230 DM zuwies.
Dieser Bescheid ist nicht angefochten worden; jedoch hat die Klägerin beantragt, ihn zum Gegenstand des Verfahrens zu machen. Sie erklärt, sie greife die vom FA vorgenommene Gewinnverteilung nicht an, und beantragt, die außerordentlichen Einkünfte auf 479 926 DM festzustellen und von diesem Betrag dem persönlich haftenden Gesellschafter 419 853 DM und dem Kommanditisten 60 073 DM zuzuweisen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Beide Verfahrensbeteiligte haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Revision ist unbegründet.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist auf Grund der im Revisionsverfahren abgegebenen Erklärung der Klägerin gemäß §§ 68, 121, 123 Satz 2 FGO der Gewinnfeststellungsbescheid für 1966 vom 22. Juni 1972, soweit er sich auf die Feststellung außerordentlicher Einkünfte bezieht. Der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung bedarf es aus diesem Anlaß nicht. Zwar ist der Gesamtgewinn durch den neuen Bescheid im Verhältnis zu dem ursprünglich angefochtenen Bescheid um 2 020 DM höher festgestellt und ist die Gewinnverteilung in der Weise geändert worden, daß die Einkünfte im Sinne des § 15 Nr. 2 EStG des persönlich haftenden Gesellschafters niedriger und die des Kommanditisten höher festgestellt wurden. Gleichwohl ist der Gegenstand des Streites im Rahmen der gestellten Anträge (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO) der gleiche geblieben.
Diese Auffassung steht nicht im Widerspruch zu dem Urteil des BFH IV R 222/66 vom 20. Juni 1968 (BFH 93, 365, BStBl II 1968, 804; vgl. auch BFH-Entscheidung IV R 209/67 vom 6. November 1969, BFH 97, 407, BStBl II 1970, 188); dort ist - im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Zwischenentscheidung über einen selbständigen Streitpunkt statthaft sei - ausgeführt, Streitgegenstand des einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahrens sei die Rechtmäßigkeit des den Gewinn feststellenden und ihn auf die Beteiligten verteilenden Bescheides im ganzen, nicht der einzelne Vorgang, der den Gewinn beeinflußt. Im Streitfall wird jedoch nicht um die Höhe des Gesamtgewinns oder den Umfang der Gewinnanteile der einzelnen Gesellschafter gestritten. Im Hinblick auf die durch §§ 215 Abs. 2, 216 AO vorgeschriebenen Feststellungen ist der Gewinnfeststellungsbescheid unanfechtbar geworden.
1. Die Klägerin hat den ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid nur wegen einer Nebenfeststellung, der Feststellung, daß von dem auf 649 579 DM festgestellten Gesamtgewinn nur 281 183 DM außerordentliche Einkünfte im Sinne der §§ 24 Nr. 1 Buchst. a, 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG seien, angegriffen.
a) Schon der RFH hat entschieden, daß im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung über außerordentliche Einkünfte zweckmäßigerweise auch im Hinblick auf die Höhe und die auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile entschieden wird (Urteile VI A 307/37 vom 25. August 1937, Mrozek-Kartei, Einkommensteuergesetz 1934, § 17 Allg., Rechtsspruch 5; VI 381/40 vom 13. November 1940, RStBl 1940, 1042; VI 456/41 vom 28. Januar 1942, RStBl 1942, 90). Der BFH ist dem gefolgt (Urteil I 294/56 U vom 10. September 1957, BFH 65, 468, BStBl III 1957, 414) und hat dies auch für Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 EStG (Urteil IV 141/58 U vom 1. Oktober 1959, BFH 70, 57, BStBl III 1960, 23) ausgesprochen. Der Senat verbleibt bei dieser Rechtsauffassung.
b) Es handelt sich im Streitfall um eine besondere Feststellung, gegen deren selbständige Anfechtung keine Bedenken bestehen. Diese Art der Feststellung ist im Katalog des § 216 Abs. 1 AO nicht vorgesehen. Sie hängt nur insoweit mit der Ermittlung des Gesamtgewinns und der Feststellung der auf den einzelnen Gesellschafter entfallenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb zusammen, als darüber entschieden wird, welcher Teil des Gesamtgewinnes und damit der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Anteile als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG anzusehen sind. Diese Feststellungen sind für die Entscheidung der FÄ, die die Einkommensteuer der einzelnen Gesellschafter festzusetzen haben, für die Anwendung des günstigeren Steuersatzes verbindlich und bilden insoweit im Verhältnis zum übrigen Inhalt des Gewinnfeststellungsbescheides verselbständigte Feststellungen.
Für die Anfechtung nur der Feststellung, daß ein Veräußerungsgewinn in bestimmter Höhe vorliegt und allen oder nur einzelnen Gesellschaftern zugerechnet wird, gelten die Regeln des § 233 Abs. 1 AO in der Fassung des § 162 Nr. 40 FGO und § 48 Abs. 1 FGO. Im Streitfalle ist die Klage von dem Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin erhoben, dem das FA im Erstbescheid die außerordentlichen Einkünfte allein zugerechnet hat.
2. Der Streitstoff hat sich nicht dadurch geändert, daß der neue Gewinnfeststellungsbescheid auf Grund des Antrages der Klägerin gemäß §§ 68, 121 FGO Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden ist. Die Grundlagen der Anfechtung der umstrittenen Feststellung sind die gleichen geblieben; der BFH kann als Revisionsgericht auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) entscheiden (vgl. BFH-Urteil II 113/65 vom 30. Januar 1968, BFH 91, 27, BStBl II 1968, 210). Dem neuen Feststellungsbescheid liegen außerordentliche Einkünfte in gleicher Höhe wie dem ursprünglichen Bescheid zugrunde. Die Klägerin erstrebt nach wie vor nur die Erhöhung des Gesamtbetrages dieser Einkünfte von 281 183 DM auf 479 926 DM. Im übrigen hat die Klägerin gegen den in beschränktem Umfange (vgl. oben I.) Gegenstand des Verfahrens gewordenen Feststellungsbescheid keine Einwendungen erhoben. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob sie dies im vorliegenden Verfahren könnte, wenn sie den eine Mehrheit von selbständigen Feststellungen enthaltenden ursprünglichen Gewinnfeststellungsbescheid nur im Hinblick auf die Feststellung eines Teils der Einkünfte als außerordentliche im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG angegriffen hat.
Der Senat ist auch nicht deshalb gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil das FA in dem neuen Feststellungsbescheid die (der Höhe nach unveränderte) Entschädigung nicht mehr allein dem persönlich-haftenden Gesellschafter der KG, sondern zu einem Teil auch dem Kommanditisten zugewiesen hat. Die Klägerin hat ausdrücklich erklärt, daß sie die Gewinnverteilung nicht angreife. Eine - im Revisionsverfahren nicht mögliche (§ 123 FGO) - Beiladung des Kommanditisten (§§ 48 Abs. 1 Nr. 1, 60 Abs. 3 FGO) käme für den Streitfall nicht in Betracht, weil die Aufteilung der außerordentlichen Einkünfte nicht angegriffen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Kommanditist den neuen Gewinnfeststellungsbescheid mit dem Ziel angefochten hätte, diesem Bescheid, im Verhältnis zwischen ihm und seinem Mitgesellschafter andere Beteiligungsverhältnisse zugrunde zu legen.
II.
In der Sache selbst hat die Revision keinen Erfolg. In dem Betrag von 198 743 DM sind keine Entschädigungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG enthalten; insoweit liegen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 1 und 2 EStG nicht vor.
1. Gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG gehören zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Diese Vorschrift hat keine konstitutive, sondern nur klarstellende Bedeutung (RFH-Urteil VI A 81/37 vom 14. Oktober 1937, RStBl 1937, 1225; BFH-Urteile I 415/61 U vom 15. Juli 1964, BFH 80, 213, BStBl III 1964, 551; VI 82/63 U vom 9. April 1965, BFH 82, 319, BStBl III 1965, 361, mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des RFH und des BFH). Nach dem Gesetzeswortlaut muß es sich um eine Entschädigung handeln, die Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen ist. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG umfaßt nicht Ersatzleistungen für jede beliebige Art von Schadenfolgen, ist vielmehr auf die Abgeltung von erlittenen oder zu erwartenden Ausfällen an Einnahmen beschränkt (vgl. BFH-Urteil VI R 66/66 vom 11. Dezember 1970, BFH 100, 530, BStBl II 1971, 137). Unerläßliche Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige als Folge des schadenstiftendenden Ereignisses Einnahmen nicht erzielt hat oder nicht erzielen wird (BFH-Urteil IV 175/65 vom 29. Oktober 1969, BFH 98, 25 [28], BStBl II 1970, 315). Fehlt es - wie im Streitfall hinsichtlich der noch umstrittenen Posten - hieran, so liegt auch keine Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG vor.
Die Klägerin verkennt den Begriff der Einnahme. Sie meint, daß auch die im Zusammenhang mit dem die Ersatzleistung auslösenden "Ereignis stehenden, zwangsläufig angefallenen und auch mit entschädigten Ausgaben, die zusammen mit den entgangenen Einnahmen zum Gewinnentgang führten, begünstigte entgangene Gewinne i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG sein" müßten. Diese Ansicht ist mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG erfaßt - wie schon dargelegt - nicht die Entschädigungsleistung schlechthin, sondern nur solche Entschädigungen, die Einnahmeersatz, nicht auch solche, die Ausgabenausgleich sind. Die Vorschrift spricht - anders als § 252 BGB - nicht vom entgangenen Gewinn, sondern von "entgangenen oder entgehenden Einnahmen". Dieser Begriff der Einnahmen deckt sich mit dem der Betriebseinnahmen (§ 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 EStG) und der Einnahmen im Sinne der §§ 2 Abs. 4 Nr. 2, 8 Abs. 1, 11 Abs. 1 EStG. Einnahmen hat, wer Geld oder geldwerte Leistungen empfängt.
2. Die tatsächlichen Feststellungen des FG, die für den Senat mangels einer Verfahrensrüge der Klägerin bindend sind (§ 118 Abs. 2 FGO), rechtfertigen die Entscheidung, daß die oben unter a), b), d) und e) bezeichneten Beträge keinen Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen darstellen. Die Klägerin hat keine Einwendungen gegen die Ansicht des FG erhoben, daß insoweit Ersatz für Ausgaben gewährt worden ist, die der Klägerin im Zusammenhang mit der Einschränkung des Betriebes und der Errichtung der beiden Zweigstellen erwachsen sind.
Fundstellen
Haufe-Index 70264 |
BStBl II 1973, 121 |
BFHE 1973, 265 |