Schadenersatz besteht aus Nettoverdienstausfall und Steuerlast

Die Einkommensteuer, die für den Ersatz eines Verdienstausfallschadens zu zahlen und dann vom Schädiger zu ersetzen ist, muss vom Geschädigten versteuert werden.

Hintergrund: Erstattung geleisteter Einkommensteuerzahlungen für erhaltene Entschädigungsleistungen

Die Klägerin musste aufgrund eines schweren medizinischen Behandlungsfehlers ihren Beruf aufgeben. Sie erhielt von der Versicherung des Schädigers jährlich ihren Verdienstausfallschaden ersetzt. Die Zahlungen musste sie als Entschädigung für entgehenden Arbeitslohn versteuern (§ 24 Nr. 1 Buchst. a EStG).

In den Streitjahren kam die Versicherung ihrer gesetzlichen Pflicht nach, die von der Klägerin in den Vorjahren bereits geleisteten Einkommensteuerzahlungen für die erhaltenen Entschädigungsleistungen zu erstatten.

Das Finanzamt und das Finanzgericht waren der Ansicht, dass diese Erstattungen selbst der Einkommensteuer unterlägen. Die Klägerin meinte dagegen, es handele sich um einen Steuerschaden, dessen Ersatz keine Steuer auslöse.

Entscheidung: Erstattete Steuerlast steuerpflichtig

Der BFH wies die Revision der Klägerin zurück. Zu den steuerpflichtigen Entschädigungen zähle nicht nur der zunächst gezahlte Ausfall des Nettoverdienstes, sondern ebenso die vom Schädiger später erstattete Steuerlast.

Nettoverdienstausfall und Steuerlast Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs

Der BFH knüpfte insoweit an die zivilrechtlichen Wertungen an, die den Schädiger beziehungsweise dessen Versicherung verpflichteten, auch die auf den Verdienstausfallschaden entfallende Steuer zu übernehmen. Der Nettoverdienstausfall und die Steuerlast seien Bestandteile eines einheitlichen Schadenersatzanspruchs, die lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgezahlt würden. Beides diene dem Ersatz entgehender Einnahmen des Geschädigten.

Keine Tarifermäßigung

Eine tarifermäßigte Besteuerung der Steuererstattungen schloss der BFH aus. Dies lag insbesondere daran, dass die Klägerin ihren gesamten Verdienstausfallschaden (einschließlich der hierauf beruhenden Steuerlasten) nicht zusammengeballt in nur einem Jahr ersetzt erhielt. Die Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre nahm der Entschädigung die für eine ermäßigte Besteuerung gemäß § 34 EStG notwendige "Außerordentlichkeit". Der Ersatz eines Verdienstausfallschadens stellt nach der Entscheidung des BFH auch keine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gemäß § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG dar.

BFH, Urteil v. 15.10.2024, IX R 5/23; veröffentlicht am 9.1.2025


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