Leitsatz (amtlich)
Der Senat hält an der Auffassung fest, daß Handlungen der Zollfahndungsstellen, die diese von sich aus vornehmen und die der Feststellung eines Steueranspruchs oder des Verpflichteten dienen, die Verjährung unterbrechen.
Normenkette
AO § 147
Tatbestand
Streitig ist, ob die Verjährung mit Steuerbescheid vom 11. Juni 1960 angeforderter Eingangsabgaben durch Ermittlungen der Zollfahndungszweigstelle im Jahre 1959 unterbrochen worden ist.
Die Vorinstanz hat das verneint und die Einspruchsentscheidung sowie den Steuerbescheid aufgehoben.
Mit der hiergegen gerichteten Rb. macht der Vorsteher des Hauptzollamts folgendes geltend:
Die Zollfahndungszweigstelle sei für ihre Ermittlungen örtlich zuständig gewesen, habe aber auch als das sachlich zuständige Finanzamt gehandelt. Wenn die Zollfahndungsstellen bei Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen mitzuwirken hätten, heiße das nicht, daß sie nur strafrechtliche Ermittlungen anzustellen hätten; vielmehr müßten sie auch die steuerrechtliche Seite erforschen. Mit der Feststellung, ob eine Steuerschuld entstanden, wann sie fällig sei und wer die Steuer schulde, nähmen die Zollfahndungsstellen Handlungen im Sinne des § 147 AO vor. Ihre sachliche Zuständigkeit hierfür ergebe sich aus der Mitwirkungspflicht und den in § 19 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG) übertragenen Befugnissen.
Der Bundesminister der Finanzen, der dem Verfahren beigetreten ist, führte in der mündlichen Verhandlung folgendes aus:
Wenn nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FVG die Zollfahndungsstellen als Finanzämter im Sinne der AO gälten, so bedeute das nicht nur eine institutionelle Angleichung an die Hauptzollämter als Finanzämter im Sinne der AO, sondern auch und mindestens ebenso eine Ausstattung der Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen mit den Befugnissen, die nach der AO ein Finanzamt habe. Das gehe deutlich daraus hervor, daß in § 19 FVG, soweit darin von Befugnissen die Rede sei, nur den Beamten der Zollfahndungsstelle bestimmte Befugnisse erteilt würden. Das Mitwirken der Zollfahndungsstellen bei der Erforschung usw. von Steuervergehen sei nicht mehr eine bloße Hilfstätigkeit für die Hauptzollämter, sondern eine eigene, wenn auch sachlich begrenzte Funktion im Strafverfahren; sonst hätte es der Einführung der Zollfahndungsstelle als Behörde nicht bedurft. Wenn aber den Zollfahndungsstellen die Mitwirkung im Steuerstrafverfahren als eigene Aufgabe obliege, hätten sie damit zwangsläufig auch die Aufgabe, diejenigen steuerlichen Ermittlungen vorzunehmen, ohne die ein Steuerstrafverfahren nicht durchführbar sei. Das liege also ebenfalls in ihrer eigenen Zuständigkeit. Da sie dabei die Befugnisse eines Finanzamts ausübten, seien ihre Ermittlungen bezüglich des Steueranspruchs denknotwendig Handlungen eines "zuständigen" Finanzamts. Die Ansicht der Vorinstanz, die Zollfahndungsstellen hätten nicht einmal in dem ihnen als Arbeitsgebiet zugewiesenen Strafverfahren eine eigene selbständige Funktion und nach § 424 AO liege im Verwaltungssteuerstrafverfahren die sachliche Zuständigkeit ausschließlich beim Hauptzollamt, sei mit § 19 Abs. 1 Satz 1 FVG ebenso unvereinbar, wie mit dem anschließenden eigenen Hinweis des Finanzgerichts darauf, daß Zuständigkeit und Aufgabe der Zollfahndungsstellen eben in § 19 FVG geregelt seien. § 424 AO aber sage nur etwas über die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit im Hinblick auf die beeinträchtigte Steuer. Nur insofern sei sein Abs. 1 für die Zollfahndungsstellen nicht anders als für die Hauptzollämter von Bedeutung. Hinsichtlich der beeinträchtigten Steuer könne gegen die Zuständigkeit der Zollfahndungsstellen sicherlich nichts eingewendet werden. Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Hauptzollamt und Zollfahndungsstellen dagegen ergebe sich ausschließlich aus § 19 FVG. In diesem Punkt könne sich die Vorinstanz auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs 2 StR 136/60 (Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1628, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1960 S. 271) berufen. Sei somit von der eigenen gesetzlichen Zuständigkeit der Zollfahndungsstellen zu steuerstrafrechtlichen Ermittlungshandlungen auszugehen, so könne auch die Unterbrechung der Verjährung nach § 147 AO durch diejenigen Ermittlungshandlungen der Zollfahndungsstellen nicht zweifelhaft sein, die gerade den verkürzten Steueranspruch oder die Person des Verpflichteten betreffen. Diese rechtliche Wirkung könne gesetzlich sowohl an Ermittlungen im Besteuerungsverfahren wie an solche im Steuerstrafverfahren geknüpft sein. Es bedeute keine Verwechslung oder Gleichsetzung von Straf- und Besteuerungsverfahren, wenn man für richtig halte, daß die in einer steuerschuldrechtlichen Vorschrift vorgesehene Wirkung der Unterbrechung der Verjährung auch durch Ermittlungshandlungen der Zollfahndungsstelle eintrete. Das Steuerschuldrecht knüpfe ja auch mit der längeren Verjährungsfrist für hinterzogene Beträge eine Rechtswirkung an einen Sachverhalt, der außerhalb des eigentlichen Besteuerungstatbestands liege.
Entscheidungsgründe
Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
1. Nach § 147 AO wird die Verjährung von Steueransprüchen u. a. durch jede Handlung unterbrochen, die das zuständige Finanzamt zur Feststellung des Anspruchs oder des Verpflichteten vornimmt. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FVG sind örtliche Bundesfinanzbehörden die Hauptzollämter (einschließlich ihrer Hilfsstellen) und die Zollfahndungsstellen; beide gelten als Finanzämter im Sinne der AO. Es ist richtig, daß die Zollfahndungsstellen auf Grund dieser Bestimmung nicht in jeder Hinsicht die gleichen Zuständigkeiten wie die Hauptzollämter haben. Andererseits geht aber aus dieser Bestimmung hervor, daß, soweit Hauptzollämter und Zollfahndungsstellen nebeneinander zur Erfüllung gleicher Aufgaben berufen sind, jedes von ihnen das zuständige Finanzamt ist.
Nach § 13 Satz 1 FVG sind die Hauptzollämter als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle und Verbrauchsteuern (einschließlich der Biersteuer), für den Zollgrenzdienst und die Überwachung der Ein- und Ausfuhr von Zahlungsmitteln sowie für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Zu den letzteren gehören nach § 421 AO die Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen. Die Zollfahndungsstellen haben gemäß § 19 FVG bei der Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen mitzuwirken und die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zu erledigen. Aus dieser Übertragung von Zuständigkeiten durch Gesetz folgt, daß die Zollfahndungsstellen, soweit sie in diesem Zuständigkeitsbereich tätig werden, selbständig eigene Aufgaben erfüllen und insoweit gemäß § 1 FVG als das (sachlich) zuständige Finanzamt handeln.
2. Soweit es sich um die Erforschung und Verfolgung etwaiger Abgabenverkürzungen handelt, hat die Feststellung der Erfüllung des strafrechtlichen Tatbestands denknotwendig zur Voraussetzung, daß zunächst ermittelt wird, ob ein Steueranspruch entstanden und wer der Steuerschuldner ist. Daraus folgt, daß die Zollfahndungsstellen zu Handlungen, die einer solchen Feststellung von Steueransprüchen und Steuerschuldnern dienen, in gleicher Weise wie die Hauptzollämter und neben ihnen sachlich zuständig sind. Derartige Handlungen unterbrechen aber nach § 147 AO die Verjährung.
Örtlich sind die Zollfahndungsstellen entsprechend dem Wesen ihrer Aufgaben nicht nur innerhalb ihres nach §§ 19 Abs. 2, 12 FVG vom Bundesminister der Finanzen bestimmten Bezirks sondern auch außerhalb davon zuständig. Insoweit tritt der Senat dem Urteil des V. Senats V z 219/57 U vom 26. Juni 1958 (BStBl 1958 III S. 340, Slg. Bd. 67 S. 181) bei.
3. Eine Auslegung, die die Zollfahndungsstellen im Hinblick auf ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit als zuständiges Finanzamt im Sinne des § 147 AO ansieht, geht daher nicht über den Wortlaut des Gesetzes hinaus und enthält damit -- entgegen der Meinung der Vorinstanz -- auch keine unzulässige Verschärfung gegenüber dem Steuerpflichtigen. Denn das Gesetz verlangt zwar in § 147 AO für die Unterbrechung der Verjährung -- abgesehen von anderen Fällen -- eine bestimmte Handlung des zuständigen Finanzamts, zwingt aber damit nicht dazu, daß Organisationsnormen -- hier das FVG -- im Rahmen der von ihnen vorgenommenen Zuständigkeitsregelung nur eine Art von örtlichen Finanzbehörden schaffen und nicht neben Finanzämtern als für die Verwaltung der Abgaben zuständigen Behörden andere Behörden mit eingeschränkter sachlicher, aber erweiterter örtlicher Zuständigkeit vorsehen und sie nach Maßgabe dieser Zuständigkeitsregelung den Finanzämtern gleichstellen, wie das mit den Zollfahndungsstellen geschehen ist.
Eine verjährungsunterbrechende Wirkung von Handlungen der Zollfahndungsstellen entfällt auch nicht etwa deshalb, weil diese ihre Zuständigkeit zur Feststellung von Abgabenansprüchen und der Verpflichteten nicht als Teil einer umfassenderen Zuständigkeit zur Verwaltung der Abgaben ausüben, sondern im Rahmen ihrer Mitwirkung zur Erforschung und Verfolgung von Steuervergehen. Denn dadurch, daß eine Maßnahme den Endzweck der Erforschung und Verfolgung strafbarer Handlungen dient, wird nicht ausgeschlossen, daß sie steuerschuldrechtliche Wirkung hat. Daher kommt es, damit eine Handlung verjährungsunterbrechende Wirkung hat, nur darauf an, daß sie von einer zuständigen Behörde zur Feststellung von Abgabenansprüchen oder des Verpflichteten vorgenommen wird; dagegen ist es nach dem Wortlaut des § 147 AO und seiner Stellung im Gesetz nicht erforderlich, daß es sich um eine Maßnahme im Rahmen eines Besteuerungsverfahrens handelt.
Die Annahme einer verjährungsunterbrechenden Wirkung solcher Handlungen von Zollfahndungsstellen steht auch nicht im Widerspruch mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Juni 1960 2 StR 136/60 (Neue Juristische Wochenschrift 1960 S. 1628, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1960 S. 271). Denn in diesem Urteil geht es um die Unterbrechung der Verjährung der Strafverfolgung von Steuervergehen durch die Einleitung der Untersuchung (§ 419 Abs. 2 AO). Wenn dabei der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis kommt, daß für diese Einleitung der Untersuchung die Hauptzollämter, nicht aber die Zollfahndungsstellen, die bei der Erforschung und bei der Verfolgung von Steuervergehen nur mitwirken, zuständig sind, berührt das die Frage der Zuständigkeit der Zollfahndungsstellen für die Feststellung von Steueransprüchen und deren Schuldnern nicht.
Aus den vorstehenden Gründen tritt der Senat der im Urteil des V. Senats V z 18/55 S vom 31. Januar 1956 (BStBl 1956 III S. 116, Slg. Bd. 62 S. 315) vertretenen, in dessen oben erwähntem Urteil vom 26. Juni 1958 bestätigten Auffassung bei, daß Handlungen der Zollfahndungsstellen, die sie von sich aus vornehmen und die zur Feststellung eines Steueranspruchs oder des Verpflichteten dienen, die Verjährung unterbrechen (vgl. dazu auch Becker-Riewald-Koch, Reichsabgabenordnung, Anm. 2b -- Abs. 3 -- zu § 147; Hübschmann - Hepp - Spitaler, Reichsabgabenordnung, Anm. 7 zu § 147; Kühn, Reichsabgabenordnung, 7. Aufl., Anm. 3 zu § 147; Tipke-Kruse, Reichsabgabenordnung, Anm. 2 zu § 147).
Fundstellen
Haufe-Index 411289 |
BStBl III 1964, 459 |
BFHE 1964, 619 |