Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung
Leitsatz (NV)
Hat eine OHG gegen die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens Einspruch eingelegt, wird die OHG sodann nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes in eine GmbH umgewandelt und wird später gegen die Einheitswertfeststellung Klage erhoben, wobei die ehemaligen Gesellschafter der OHG als Kläger anzusehen sein sollen, so muß die GmbH als Rechtsnachfolgerin der OHG gemäß § 60 Abs. 3 FGO beigeladen werden. Die Unterlassung der Beiladung ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel.
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Kl. sind ehemalige Gesellschafter der X-OHG, die durch notariellen Vertrag vom 24. Juni 1977 mit Wirkung zum 1. Januar 1977 nach den Bestimmungen des Umwandlungsgeseztes in die Y-GmbH umgewandelt worden ist. Streitig ist die Feststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens der früheren OHG auf den 1. Januar 1971, den 1. Januar 1972 und den 1. Januar 1973. Gegen die Feststellungsbescheide vom 30. Juni 1975 bzw. 22. Juli 1975 hat die frühere OHG Einsprüche eingelegt, die nach der Umwandlung durch eine an die frühere OHG gerichtete Einspruchsentscheidung als unbegründet zurückgewiesen wurden. Hiergegen richtete sich die Klage ,,der zur Geschäftsführung berufenen Gesellschafter" der früheren OHG A und B.
Das FA hat nachträglich die Einspruchsentscheidung unter dem Datum vom 8. April 1981 der GmbH als Rechtsnachfolgerin der OHG und den ehemaligen Gesellschaftern der OHG zugestellt. In der mündlichen Verhandlung vom 8. Mai 1981 ist daraufhin mit Zustimmung des FA eine Klageänderung dahingehend erklärt worden, daß nunmehr A und B als ehemalige Gesellschafter der OHG Kläger sein sollten. Das FG hat am 8. Mai 1981 über die so umgestellte Klage entschieden und sie als unbegründet abgewiesen. Mit dem Urteil hat das FG zugleich auch die Klage wegen der Gewinnfeststellung 1971 und 1972 abgewiesen.
Gegen das Urteil des FG haben beide Kläger Revision eingelegt und ihren Klagantrag weiterverfolgt.
Der VIII. Senat des BFH hat durch Urteil vom 21. Januar 1986 das Revisionsverfahren, soweit es die Einheitsbewertung des Betriebsvermögens betrifft, abgetrennt und an den II. Senat abgegeben. Im übrigen hat er das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit aufzuheben, als die Sache an den erkennenden Senat abgegeben worden ist, und zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen. Denn das FG hat es unterlassen, die GmbH gemäß § 60 Abs. 3 FGO als Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG zum Rechtsstreit über die Feststellungen der Einheitswerte beizuladen. Hierin ist ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensmangel zu sehen (vgl. das Urteil vom 10. Februar 1966 IV 258/63, BFHE 85, 464, BStBl III 1966, 423, ständige Rechtsprechung).
Die notwendige Beiladung der GmbH ist erforderlich, weil diese als Rechtsnachfolgerin der OHG i. S. des § 60 Abs. 3 FGO an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, daß die Entscheidung wegen ihrer Auswirkungen auf die Gewerbekapitalsteuer auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann.
Hieran ändert sich auch dadurch nichts, daß bis 1976 der frühere § 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG galt, wonach mehrere Personen, für deren Rechnung ein Gewerbe betrieben wird, Gesamtschuldner der GewSt waren. Denn die Rechtsprechung des BFH hat gleichwohl die Personengesellschaft als gewerbesteuerrechtlich steuerfähig und damit als Prozeßpartei anerkannt (vgl. z. B. die Urteile vom 22. November 1972 I R 252/70, BFHE 108, 208, BStBl II 1973, 405, und vom 17. Januar 1980 IV R 115/76, BFHE 130, 58, BStBl II 1980, 336; ständige Rechtsprechung, vgl. auch das Gutachten des RFH vom 6. April 1938 GrS D 1/38, RFHE 43, 319, 320, RStBl 1938, 434, 435 linke Spalte, ferner Meßmer, FR 1959, 103, 106 linke Spalte). Diese Stellung als mögliche Prozeßpartei für die GewSt ist mit der Umwandlung der OHG auf die GmbH als deren Gesamtrechtsnachfolgerin übergegangen. Daraus folgt die Notwendigkeit der Beiladung der GmbH. Diese Beiladung wird das FG nachzuholen haben, bevor es erneut über die Klage entscheidet.
Fundstellen
Haufe-Index 423389 |
BFH/NV 1987, 655 |