Schlagwörter

Differenzbesteuerung, Beweislast, Vertrauensschutz

 

Rechtsfrage (Thema)

Trägt derjenige, der von der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG Gebrauch machen will, die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sein Vorlieferant eine der Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt?

Sind die im EuGH-Urteil Litdana vom 18.05.2017 - C-624/15 (EU:C:2017:389, HFR 2017, 661) formulierten Vertrauensschutzerwägungen im Festsetzungs- oder im Billigkeitsverfahren zu prüfen?

 

Zulassung

- Zulassung durch FG -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

UStG § 25a Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EGRL 112/2006 Art. 314

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 24.03.2021; Aktenzeichen 5 K 1414/18 U)

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