Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfe zur Geldfälschung
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 3. Mai 1999, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der mit der Sachrüge gerechtfertigten Revision hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Die Erwägungen, mit denen das Landgericht einen nach § 146 Abs. 2 StGB a.F. zu prüfenden minderschweren Fall für den Angeklagten verneint hat, machen deutlich, daß es bei der gebotenen Gesamtwürdigung das Gewicht der Haupttat, zu der der Angeklagte Beihilfe geleistet hat, als maßgeblich und ausschlaggebend angesehen hat. „Allein schon das Ausmaß und der Zuschnitt der Tat mit dem Bemühen, das Geld professionell zu fälschen”, verbieten nach Meinung des Landgerichts „die Einstufung der Tat” als minderschwer (UA S. 21/22). Eine solche Argumentation unterliegt durchgreifenden Bedenken, weil bei der Prüfung, ob ein minderschwerer Fall vorliegt, jeweils auf den einzelnen Tatbeteiligten abzustellen ist. Für die Bewertung und Gewichtung einer Teilnahmehandlung kommt es daher in erster Linie auf den Unwert des vom Tatbeteiligten erbrachten Tatbeitrags sowie auf die dadurch verwirklichte und von seiner Person bestimmte Schuld als solche an und erst in zweiter Linie und nur mittelbar auf das mit der Haupttat verwirklichte Unrecht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 49). Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht, wäre es sich dessen bewußt gewesen, die Frage des minderschweren Falls nach § 146 Abs. 2 StGB a.F. für den Angeklagten anders beurteilt hätte.
Rechtlich nicht unbedenklich ist auch die Begründung, mit der das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB versagt hat. Die Ausführungen im Urteil, mildernde Umstände von „Ausnahmecharakter” seien nicht zu erkennen und es sei keine „… außerordentliche Konfliktlage” begründet, lassen besorgen, daß das Landgericht verkannt hat, daß für die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB nicht eine Ausnahmesituation oder gar eine außerordentliche Konfliktlage gegeben sein muß, vielmehr entscheidend ist, ob die Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten zur Feststellung von Umständen mit solchem Gewicht führt, daß die Strafaussetzung „als nicht unangebracht und als den allgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend” erscheint (BGHSt 29, 370, 371). Dabei ist zu berücksichtigen, daß Umstände, die bei einer Einzelbewertung nur durchschnittliche und einfache Milderungsgründe wären, durch ihr Zusammentreffen das Gewicht besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB erlangen können (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1991, 581).
Bei der demnach gebotenen neuen tatrichterlichen Entscheidung zum Strafausspruch wird Gelegenheit gegeben sein, den weiteren im Teilaufhebungsantrag des Generalbundesanwalts aufgezeigten Bedenken Rechnung zu tragen.
Unterschriften
Kutzer, Rissing-van Saan, Blauth, Pfister, von Lienen
Fundstellen
Haufe-Index 540578 |
wistra 2000, 55 |