Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Versagung der Bestätigung des Insolvenzplans. Glaubhaftmachung der Schlechterstellung
Leitsatz (amtlich)
Der Gläubiger kann sich der Obliegenheit der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan nicht durch den Antrag auf Aussetzung des Verfahrens während der Dauer eines gegen den Schuldner geführten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens entziehen.
Normenkette
InsO § 251 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des LG Duisburg vom 11.5.2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert wird auf 65.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Im Erörterungs- und Abstimmungstermin vom 5.11.2008 stimmten sieben von acht Gläubigern mit Forderungsbeträgen von insgesamt 2.269.538,46 EUR dem seitens des Schuldners vorgelegten Insolvenzplan zu. Der Rechtsbeschwerdeführer lehnte als Inhaber einer Forderung über 532.911,20 EUR nach Erklärung eines ausdrücklichen Widerspruchs im Abstimmungstermin den Insolvenzplan ab. Innerhalb der ihm von dem Insolvenzgericht gesetzten Frist beantragte er, die Bestätigung des Insolvenzplans zu versagen, weil der Schuldner - wie sich aus beigefügten Kontoauszügen ergebe - Arbeitseinkommen verschleiere, mit dessen Hilfe die offene Forderung getilgt werden könne.
Rz. 2
Das Insolvenzgericht hat den Insolvenzplan bestätigt und zugleich den Versagungsantrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Rechtsbeschwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 253 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Sie bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.
Rz. 4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers sei unzulässig, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, durch den Plan schlechter gestellt zu werden. Aus den zur Akte gereichten Kontoauszügen gehe nicht hervor, welchem Verwendungszweck die Auszahlungen gedient hätten. Darum könne nicht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der seitens des Rechtsbeschwerdeführers geltend gemachten Behauptung ausgegangen werden.
Rz. 5
2. Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.
Rz. 6
a) Die Bestätigung des Insolvenzplans ist auf Antrag des Gläubigers gem. § 251 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu versagen, wenn dieser Gläubiger durch den Insolvenzplan schlechter gestellt würde, als er ohne den Plan stünde. Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags ist zunächst, dass der Antragsteller seinen Widerspruch spätestens im Abstimmungstermin erklärt oder zu Protokoll gegeben hat (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Zusätzlich verlangt § 251 Abs. 2 InsO, dass der Antragsteller die Verletzung seines wirtschaftlichen Interesses glaubhaft macht. Diese Voraussetzungen soll das Insolvenzgericht davor bewahren, dass ein Antrag, der auf bloße Vermutungen gestützt wird, zu aufwendigen Ermittlungen durch das Gericht führt (BGH, Beschl. v. 19.5.2009 - IX ZB 236/07, WM 2009, 1336, 1337 Rz. 13; BT-Drucks. 12/2443, 212). Der Gläubiger muss also Tatsachen vortragen und glaubhaft machen, aus denen sich die überwiegende Wahrscheinlichkeit (§ 4 InsO, § 294 ZPO) einer Schlechterstellung durch den Insolvenzplan ergibt (BGH, Beschl. v. 22.3.2007 - IX ZB 10/06, ZInsO 2007, 442, 443 Rz. 9, 14).
Rz. 7
Im Streitfall fehlt es nach den zutreffenden Ausführungen des Beschwerdegerichts an der Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung des Rechtsbeschwerdeführers, weil die vorgelegten Kontoauszüge keinen Anhalt dafür geben, dass Auszahlungen zugunsten des Schuldners bewirkt wurden. Diese Würdigung wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
Rz. 8
b) Das Beschwerdegericht war entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht nach § 4 InsO, § 227 Abs. 1 ZPO gehalten, "aus erheblichen Gründen den Termin zu verlegen".
Rz. 9
aa) Die Regelung des § 227 ZPO ist hier schon im Ansatz nicht anwendbar, weil ein Termin, eine nach Ort, Datum und Uhrzeit festgelegte Gerichtssitzung (MünchKomm/ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., § 227 Rz. 2), hinsichtlich der im Beschlusswege zu treffenden Entscheidung über die Bestätigung des Insolvenzplans nicht stattgefunden hat. Darum war für einen Antrag auf Verlegung oder Vertagung eines Termins von vornherein kein Raum.
Rz. 10
bb) Überdies hat der Rechtsbeschwerdeführer keinen Verlegungs- bzw. Vertagungsantrag gestellt, sondern im Blick auf die von ihm gegen den Schuldner erstattete Strafanzeige die Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des Strafverfahrens beantragt. Einem solchen Antrag kann nicht stattgegeben werden.
Rz. 11
Mit Rücksicht auf seine Eilbedürftigkeit kommt die Aussetzung eines Insolvenzverfahrens nicht in Betracht (BGH, Beschl. v. 29.3.2007 - IX ZB 141/06, WM 2007, 1132, 1133 Rz. 12). Eine Glaubhaftmachung kann gem. § 4 InsO, § 294 Abs. 2 ZPO nur auf präsente Beweismittel gestützt werden (BGHZ 156, 139, 141; Beschl. v. 19.5.2009, a.a.O., Rz. 14). Darum kann dem Antragsteller auch im Rahmen des § 251 Abs. 2 InsO keine weitere Frist zur Glaubhaftmachung seiner wirtschaftlichen Schlechterstellung zugebilligt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2009 - IX ZB 33/07, WM 2009, 1294). Würde man die Aussetzung mit Rücksicht auf den Ausgang eines Strafverfahrens gestatten, könnte sich der Gläubiger im Falle einer Strafanzeige gänzlich der Obliegenheit einer Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes entziehen. Dies widerspräche indessen dem Gesetzeszweck, durch das Erfordernis der Glaubhaftmachung Verfahrensverzögerungen entgegenzuwirken (MünchKomm/InsO/Sinz, 2. Aufl., § 251 Rz. 29). Bei dieser Sachlage hatte das Insolvenzgericht den Versagungsantrag mangels Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes abzulehnen.
Fundstellen
DB 2010, 727 |
EBE/BGH 2010 |
WM 2010, 226 |
ZIP 2010, 292 |
DZWir 2010, 213 |
MDR 2010, 407 |
NZI 2010, 226 |
NZI 2010, 36 |
ZInsO 2010, 131 |
InsbürO 2010, 195 |
ZVI 2010, 147 |