Leitsatz (amtlich)
Auch im Falle der Rücknahme der (Rechts-)Beschwerde gegen einen Beschluss über die Bekanntmachung eines Musterverfahrensantrags nach § 3 KapMuG ist eine Kostenentscheidung des (Rechts-)Beschwerdegerichts nicht veranlasst. Die Kosten des (Rechts-)Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat.
Normenkette
KapMuG § 3 Fassung: 2012-10-19; ZPO § 91 ff., § 516 Abs. 3
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 05.01.2015; Aktenzeichen 10 Kap. 4/14) |
LG Berlin (Entscheidung vom 27.08.2014; Aktenzeichen 3 OH 13/14 KapMuG) |
Tenor
Die Antragsgegnerin wird, nachdem sie ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des KG vom 5.1.2015 - 10 Kap. 4/14 - zurückgenommen hat, ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.717,95 EUR.
Gründe
Rz. 1
1. Der Ausspruch zum Verlust des Rechtsmittels beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO analog.
Rz. 2
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die mit dem Bekanntmachungsbeschluss verbundene faktische Aussetzung des Ausgangsverfahrens (§ 5 KapMuG). Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangsrechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (BGH, Beschl. v. 5.11.2015 - III ZB 69/14, WM 2015, 2308, 2311 Rz. 25; BGH, Beschl. v. 8.4.2014 - XI ZB 40/11, BKR 2014, 331, 333 f Rz. 26; v. 2.12.2014 - XI ZB 17/13, NJW-RR 2015, 299, 300 Rz. 20 m.w.N.; vgl. BGH, Beschl. v. 12.12.2005 - II ZB 30/04, MDR 2006, 704; auch Gehrlein in MünchKomm/ZPO, 4. Aufl., § 252 Rz. 18 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 252 Rz. 3; Prütting/Gehrlein/Anders, ZPO, 7. Aufl., § 252 Rz. 7). Hieran ändert es nichts, wenn das Rechtsmittel zurückgenommen wird. § 516 Abs. 3 ZPO findet insoweit keine - analoge - Anwendung. Auch im Falle der Rücknahme der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss bildet das Beschwerdeverfahren einen Bestandteil des Hauptsacheverfahrens. Es wäre im Übrigen sachlich nicht zu rechtfertigen, wenn der Beschwerdeführer bei einer Rücknahme seiner (Rechts-)Beschwerde stets die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hätte, bei einer Verwerfung oder Zurückweisung der (Rechts-) Beschwerde durch das Rechtsmittelgericht jedoch nur dann, wenn er (auch) im Ausgangsrechtsstreit unterliegt.
Rz. 3
3. Den Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Senat mit einem Fünftel des Streitwerts des Ausgangsverfahrens (8.589,71 EUR) bemessen (§ 3 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 8975961 |
DB 2016, 6 |
NZG 2016, 304 |
WM 2016, 156 |
ZAP 2016, 292 |
ZIP 2016, 236 |
ZIP 2016, 5 |
AG 2016, 176 |
MDR 2016, 239 |
Rpfleger 2016, 244 |