Leitsatz (amtlich)
1. Bei Preisänderungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen gebietet das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht. Allerdings muss eine Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis, mit dem die vom Kunden abgenommene Wärmemenge vergütet wird, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zwingend auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 20 ff., 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Nach Maßgabe des § 306 Abs. 1 BGB führt die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (hier: den Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (hier: den Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie im Regelfall - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.).
3. Die in Energieversorgungsstreitigkeiten entwickelte sogenannte Dreijahreslösung des Senats vermeidet die bei einer Gesamtnichtigkeit des Versorgungsvertrags für den Kunden eintretenden nachteiligen Folgen einer bereicherungsrechtlichen (Rück-)Abwicklung, indem sie entsprechend den auch nach der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu beachtenden Zielsetzungen von Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie 93/13/EWG darauf angelegt ist, die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Heranziehung und Gewichtung ihrer Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit zu ersetzen und auf diese Weise ein Gleichgewicht der Rechte und Pflichten tatsächlich wiederherzustellen (Bestätigung des Senatsurteils vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff. mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
4. Der nach der Dreijahreslösung maßgebliche Preis tritt endgültig an die Stelle des zwischen den Parteien des Energieversorgungsvertrags vereinbarten Anfangspreises. Wird dieser neue "Ausgangspreis" anschließend unterschritten, hat der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen aber nur die geringeren Entgelte zu entrichten (Bestätigung der Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40 und vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 27). Da derartige nachträgliche Preissenkungen jedoch den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" nicht dauerhaft ersetzen, kann der Energieversorger nach einer solchen Preissenkung anschließend auch erneute Preissteigerungen geltend machen, soweit diese den nach der Dreijahreslösung maßgeblichen "Ausgangspreis" nicht überschreiten.
5. Ein Fernwärmeversorgungsunternehmen ist gemäß § 4 Abs. 1, 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Bestätigung des Senatsurteils vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Normenkette
BGB §§ 134, 306 Abs. 1; AVBFernwärmeV § 4 Abs. 1-2, § 24 Abs. 4 S. 1 Fassung: 2010-11-04, S. 2 Fassung: 2010-11-04; EWGRL 13/93 Art. 6 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird unter Verwerfung ihrer Revision das Urteil des Kammergerichts - 28. Zivilsenat - vom 28. April 2021 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte darin zur Zahlung von 4,76 € nebst Zinsen verurteilt worden ist. Im vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 15. Januar 2020 auf die Berufung der Beklagten - auch im Kostenpunkt - abgeändert und das Zahlungsbegehren des Klägers auch insoweit abgewiesen.
Weiter wird das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts auf die Anschlussrevision der Beklagten insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag vom 15./23. Oktober 2009 einbezogen worden sei. Im Umfang dieser Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Anschlussrevision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Kammergerichts wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung seines (weitergehenden) Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich der von ihm auf den Arbeitspreis geleisteten Entgelte richtet; im Übrigen wird die Revision des Klägers als unbegründet zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "Neues Schweizer Viertel" in Berlin Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der V. AG (ab 2018 umfirmiert in V. AG; nachfolgend: V. AG).
Rz. 2
Der Kläger ist Eigentümer einer Doppelhaushälfte im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der Beklagten am 15./23. Oktober 2009 geschlossenen Wärmelieferungsvertrags von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die vom Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das Jahr 2000 bezogene Basistarife einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,42 € pro m2 beheizte Fläche und Monat und einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,059 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Einen Messpreis stellte die Beklagte dem Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum nicht in Rechnung. Nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:
"Preisänderungsklausel
Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:
P = P2000(0,4 I/I2000 + 0,6 L/L2000)
P der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel
P2000 der Basispreis
I der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 17 Reihe 2
I2000 der Basisindex
L die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für die Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom Statistischen Bundesamt Wiesbaden, Fachserie 16, Reihe 4.3
L2000 der Basislohnindex
Die Anpassung des Bereitstellungs- und Messpreises erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der Preisänderungsklausel genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die Jahresdurchschnittswerte.
Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:
AP = AP2000 x E/E2000
AP der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel
AP2000 der Basisarbeitspreis
E der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in EUR/MWh als effektiver Fernwärmepreis
E2000 der Basisenergiepreis
Die Anpassung des Arbeitspreises erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.
Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2000."
Rz. 3
Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der Beklagten jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der Preisänderungsklausel angepassten - Entgelte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 7. Februar 2019 rügte er jedoch unter Hinweis auf eine zu Lasten der Beklagten ergangene - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffende - Entscheidung des Kammergerichts vom 10. Januar 2019 (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel in § 8 des Wärmelieferungsvertrags und forderte rückwirkend für die Abrechnungsjahre bis zum Vertragsbeginn, ausgehend von den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Preisen, die Rückzahlung des in den Abrechnungsjahren 2015 bis 2017 überzahlten Wärmeentgelts.
Rz. 4
Mit Schreiben vom 24. April 2019 kündigte die Beklagte ihren Endkunden und auch dem Kläger eine Änderung der Preisanpassungsformel des Arbeitspreises der Wärmelieferungsverträge im Tarifgebiet "Neues Schweizer Viertel" an, die sie am 30. April 2019 auch öffentlich bekannt machte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen Arbeitspreises ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen und im Internet abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der V. AG im Internet veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, Sonderzwecke nach besonderer Vereinbarung") an.
Rz. 5
Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt von der Beklagten die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten Fernwärmeentgelte - ausgehend von den bei Vertragsbeginn geforderten Arbeits- und Bereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.604,36 € nebst Zinsen, die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel sowie die Feststellung begehrt, dass auch die (angepasste) Preisänderungsklausel gemäß dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 unwirksam sei.
Rz. 6
Das Landgericht hat den Feststellungsanträgen vollumfänglich und dem Zahlungsbegehren - ausgehend von den Arbeits- und Bereitstellungspreisen des Jahres 2014 - in Höhe von 215,34 € nebst Zinsen stattgegeben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Berufung beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es den Zahlungsbetrag auf 4,76 € nebst Zinsen verringert und die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen (ursprünglichen) Preisänderungsklausel lediglich insoweit festgestellt hat, als sie den Arbeitspreis betrifft; im Übrigen hat es das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, in den Senaten des Kammergerichts werde die Frage, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel - also auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises - zur Folge habe, unterschiedlich beurteilt.
Rz. 8
Die Beklagte begehrt mit ihrer Revision - und hilfsweise, falls das Berufungsgericht die Revision nicht zu ihren Gunsten zugelassen haben sollte, im Wege der Anschlussrevision - die vollständige Abweisung der Feststellungsanträge des Klägers sowie im Wege der - insoweit unbedingt erhobenen - Anschlussrevision außerdem die vollständige Abweisung des Zahlungsantrags. Der Kläger hingegen erstrebt mit seiner Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils in Bezug auf die Feststellung der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel sowie die Zahlung weiterer 1.695,86 € nebst Zinsen.
Entscheidungsgründe
Rz. 9
Die Revision der Beklagten ist bereits unzulässig, während ihre Anschlussrevision zulässig und ganz überwiegend auch begründet ist. Die Revision des Klägers hingegen ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
A.
Rz. 10
Das Berufungsgericht (KG, CuR 2021, 121) hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 11
Der Feststellungsantrag, mit dem der Kläger die Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel gemäß § 8 Abs. 4 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrags begehre, sei als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig, aber nur bezüglich der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis begründet.
Rz. 12
Insoweit verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV und sei gemäß § 134 BGB nichtig, weil für den variablen Faktor "E" keine Angaben enthalten seien, wie sich dieser ermittle und aus welchen Komponenten er sich gegebenenfalls zusammensetze. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit der gesamten Preisänderungsklausel in § 8 Abs. 4 des Vertrags, da die Vertragsgestaltung nicht erkennen lasse, dass die beiden Komponenten Grund- und Arbeitspreis in Form einer Mischkalkulation zu einem einheitlichen Gesamtpreis zusammengeführt würden. Ohnehin handele es sich insoweit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, für die § 306 Abs. 1 BGB abweichend von § 139 BGB bestimme, dass der Vertrag im Übrigen wirksam bleibe, wenn Allgemeine Vertragsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam seien.
Rz. 13
Entgegen der Ansicht des Klägers ergebe sich eine Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisanpassungsklausel auch nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV). Denn aus der abweichenden Berücksichtigung des Anteils der Lohnkosten in Höhe von 32 % in der V. -Preisanpassungsklausel zum Grundpreis im Unterschied zu einem entsprechenden Wert von 60 % in der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im streitgegenständlichen Wärmelieferungsvertrag folge keine Verletzung dieses Grundsatzes. Der in der Preisanpassungsklausel zum Arbeitspreis berücksichtigte Faktor "E" weise die gesamten für die Energielieferung von der Beklagten aufzuwendenden Kosten aus. Die Lohnkosten von V. seien darin enthalten, weil sie aus der Sicht der Beklagten Kosten ihres Energiebezugs darstellten. Gegenüber dem Kläger bringe die Beklagte über den Bereitstellungspreis hingegen systemgerecht allein ihre eigene Personalkostensituation in Ansatz statt fremde Kosten weiterzuberechnen.
Rz. 14
Dementsprechend bestehe auch ein Rückzahlungsanspruch des Klägers in Bezug auf den Bereitstellungspreis nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht. Aber auch betreffend die nichtige Anpassungsklausel zum Arbeitspreis könne der Kläger nur in Höhe von 4,76 € Rückerstattung überzahlten Wärmeentgelts verlangen. Denn entgegen der Ansicht des Klägers sei insoweit nicht der bei Abschluss des Vertrags im Jahr 2009 vereinbarte Preis zugrunde zu legen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15) sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) vielmehr anzunehmen, dass der Kläger die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führten, nicht geltend machen könne, soweit er diese nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden sei, beanstandet habe. Werde der nach dieser "Dreijahreslösung" maßgebliche Preis anschließend unterschritten, habe der Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitung nur die geringeren Entgelte zu entrichten (BGH, Urteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15).
Rz. 15
Danach bestehe ein Zahlungsanspruch nur in geringer Höhe, da die Arbeitspreise seit der insoweit maßgebenden Jahresabrechnung 2014 (0,0838 €/kWh) gesunken seien. Soweit die Beklagte für das Jahr 2018 (0,0836 €/kWh) einen im Vergleich zum vorherigen Abrechnungsjahr (0,0830 €/kWh) erhöhten spezifischen Arbeitspreis in Ansatz bringe, könne diese Steigerung hingegen nicht verlangt werden, woraus sich ein entsprechender Rückzahlungsanspruch des Klägers in Höhe von 4,76 € ergebe.
Rz. 16
Soweit der Kläger sinngemäß mit seinem nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Klageantrag außerdem die Feststellung beantragt habe, dass durch das Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 die dort angeführte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei, sei dem Antrag - wie vom Landgericht zutreffend erkannt - stattzugeben. Der Kläger habe dieser Vertragsänderung nicht zugestimmt. Einseitig habe die Beklagte die geänderte, den Arbeitspreis betreffende Preisänderungsklausel aber nicht zum Gegenstand des mit dem Kläger bestehenden Wärmelieferungsvertrags machen können. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV setze voraus, dass eine Preisanpassungsklausel vereinbart sein müsse, damit auf ihrer Grundlage - und nicht etwa aufgrund von § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV - einseitige Preisänderungen durch das Versorgungsunternehmen zulässig seien. Das entspreche im Übrigen auch der Auffassung des Bundesgerichtshofs, der in seinem Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15) ausgeführt habe, dass Ansprüchen des Versorgers aus einem Fernwärmebezugsvertrag eine geänderte Preisänderungsregelung nur dann zugrunde gelegt werden könne, wenn diese Preisänderungsregelung gemäß §§ 145 ff. BGB durch aufeinander bezogene korrespondierende Willenserklärungen der Parteien (Angebot und Annahme) Vertragsbestandteil geworden sei und - sollte dies der Fall sein - die Preisänderungsregelung auch inhaltlich den Anforderungen des § 24 AVBFernwärmeV gerecht werde. Das Energieversorgungsunternehmen könne sich, soweit der Vertrag oder § 32 AVBFernwärmeV es zuließen, durch eine Änderungskündigung von ihm lösen, wenn es Anpassungsbedarf sehe.
B.
Rz. 17
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung beziehungsweise aufgrund der von der Beklagten eingelegten Anschlussrevision eröffnet ist, nur teilweise stand. Zwar ist die im Wärmelieferungsvertrag enthaltene (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB - wenn auch nicht wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern wegen der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) - unwirksam. Dennoch steht dem Kläger nach Maßgabe der vom Senat im Wege ergänzender Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung insoweit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch für das Abrechnungsjahr 2018 - kein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu. Ebenso wenig kann die Entscheidung des Berufungsgerichts zur fehlenden Wirksamkeit der zum 1. Mai 2019 geänderten Anpassungsklausel zum Arbeitspreis - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen - Bestand haben. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht allerdings von der Wirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Anpassungsklausel ausgegangen und hat die diesbezüglichen Feststellungs- und Zahlungsbegehren des Klägers abgewiesen.
Rz. 18
I. Zur Revision der Beklagten
Rz. 19
Die Revision der Beklagten, mit der sie einerseits die Zwischenfeststellung der Unwirksamkeit der ursprünglichen Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis und andererseits die Feststellung der Nichteinbeziehung der geänderten Anpassungsklausel gemäß dem Schreiben vom 24. April 2019 angegriffen hat, ist bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO). Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich auf den Bereitstellungspreis beziehende Zahlungsklage sowie die hierzu vorgreifliche Zwischenfeststellungsklage bezüglich der Unwirksamkeit der den Bereitstellungspreis betreffenden Preisänderungsklausel beschränkt.
Rz. 20
1. Eine solche Beschränkung der Zulassung der Revision muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben, wenn sie sich diesen mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen lässt. Hat das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben, dass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs beschränkt ist (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, NJW 2020, 1287 Rn. 24; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 15 f.; vom 15. September 2021 - VIII ZR 76/20, WM 2021, 2046 Rn. 19; Senatsbeschlüsse vom 12. Juni 2018 - VIII ZR 121/17, WuM 2018, 723 Rn. 5; vom 13. Mai 2020 - VIII ZR 222/18, NJW 2020, 3258 Rn. 9; vom 30. November 2021 - VIII ZR 81/20, juris Rn. 7).
Rz. 21
So verhält es sich auch hier. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision allein mit der aus seiner Sicht bestehenden Klärungsbedürftigkeit der Frage begründet, ob die Unwirksamkeit einer den Arbeitspreis betreffenden Preisanpassungsklausel nach § 139 BGB die Unwirksamkeit der gesamten Preisanpassungsklausel, also auch hinsichtlich des Bereitstellungspreises, zur Folge habe. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennenden Fragen, ob die Klage auf (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis zulässig und begründet ist, und ob die Beklagte zur einseitigen Anpassung dieser Klausel berechtigt ist (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21, 23).
Rz. 22
2. Diese Beschränkung der Zulassung ist auch wirksam. Zwar ist eine Beschränkung der Revision auf einzelne Rechtsfragen oder Anspruchselemente unzulässig. Anerkanntermaßen hat das Berufungsgericht jedoch die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken könnte. Dafür ist es erforderlich, dass der von der Zulassungsbeschränkung betroffene Teil des Streitstoffs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zu dem unanfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. März 2017 - VIII ZR 295/15, NJW 2017, 2679 Rn. 13 f.; vom 29. April 2020 - VIII ZR 355/18, NJW 2020, 1947 Rn. 16; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, juris Rn. 20; vom 6. April 2022 - VIII ZR 219/20, juris Rn. 17; jeweils mwN).
Rz. 23
Diese Voraussetzungen sind vorliegend - wie der Senat für die identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten kürzlich bereits entschieden hat - in Bezug auf die sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis erfüllt, da sie als selbständiger Vertragsbestandteil unabhängig von der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV ist (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 23, 36 ff.).
Rz. 24
II. Zur Anschlussrevision der Beklagten
Rz. 25
Allerdings ist die Anschlussrevision der Beklagten zulässig und - jedenfalls überwiegend - auch begründet.
Rz. 26
1. Die Anschlussrevision ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Bei - wie hier - beschränkter Zulassung der Revision kann eine Anschlussrevision auch dann eingelegt werden, wenn sie nicht den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, BGHZ 202, 258 Rn. 69; vom 6. Juni 2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2019, 58 Rn. 31; vom 7. Juli 2021 - VIII ZR 52/20, WM 2021, 1541 Rn. 48; jeweils mwN). Da sich die form- und fristgerecht (§ 554 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingelegte Anschlussrevision gegen die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung überzahlter Arbeitspreise für das Jahr 2018 sowie - hilfsweise für den hier eingetretenen Fall, dass die Revision insoweit nicht (zu Gunsten der Beklagten) zugelassen sein sollte - außerdem gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis und gegen die Feststellung der Nichteinbeziehung der angepassten Änderungsklausel zum Arbeitspreis richtet, steht die Anschlussrevision der Beklagten auch in einem rechtlichen beziehungsweise wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand der (zulässigen) Revision des Klägers, mit welcher dieser seine Zahlungs- und Feststellungsbegehren betreffend die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis weiterverfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 40 f.; vom 24. September 2014 - VIII ZR 394/12, aaO Rn. 70; vom 2. April 2020 - IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 29; jeweils mwN).
Rz. 27
2. Die Anschlussrevision ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht ist zwar im Ergebnis zutreffend zu dem Schluss gelangt, dass die (ursprüngliche) Anpassungsklausel zum Arbeitspreis nach § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam war. Dennoch steht dem Kläger nach Maßgabe der vom Senat im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung entwickelten sogenannten Dreijahreslösung insoweit ein Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB nicht zu, da die Arbeitspreise im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum - auch im Abrechnungsjahr 2018 - den hiernach maßgeblichen Arbeitspreis des Jahres 2014 nicht überschritten haben. Rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bisherigen Feststellungen - hat das Berufungsgericht zudem die Befugnis der Beklagten verneint, die unwirksame Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis mit Wirkung zum 1. Mai 2019 durch eine geänderte, den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechende Klausel zu ersetzen.
Rz. 28
a) Zu Recht rügt die Anschlussrevision, dass das Berufungsgericht einen (wenngleich geringfügigen) Rückzahlungsanspruch des Klägers wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten Arbeitspreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB bejaht hat.
Rz. 29
aa) Der Wärmeversorgungsvertrag der Parteien und damit auch die von den Klägern beanstandete Preisänderungsklausel unterfallen dem Anwendungsbereich der AVBFernwärmeV. Gemäß § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV werden die §§ 2 bis 34 AVBFernwärmeV dabei in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Versorgungsvertrags, soweit - wie hier - ein Fernwärmeversorgungsunternehmen für den Anschluss an die Fernwärmeversorgung und die Versorgung mit Fernwärme Vertragsmuster oder Vertragsbedingungen verwendet, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind (Allgemeine Versorgungsbedingungen; vgl. auch Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 17; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 23, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 25; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 17, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; jeweils mwN). Dementsprechend sind die von der Beklagten verwendeten Preisänderungsklauseln und die im streitgegenständlichen Zeitraum von 2015 bis 2018 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen.
Rz. 30
bb) Nach dieser Vorschrift ist - wie der Senat für eine identische Preisänderungsklausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen der Beklagten jüngst bereits entschieden hat - die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags vorgesehene Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nach § 134 BGB unwirksam, auch wenn sich dies nicht aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV), sondern vielmehr aus der inhaltlichen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV) ergibt. Denn das Transparenzgebot in § 24 Abs. 4 Satz 2 AVBFernwärmeV gebietet - entgegen der auf ein Urteil des Kammergerichts (20 U 146/17, nicht veröffentlicht) gestützten Annahme des Berufungsgerichts - eine Erläuterung der Zusammensetzung der Bezugspreise des Fernwärmeversorgungsunternehmens, also insbesondere der diesen zugrundeliegenden vertraglichen und preislichen Bestimmungen, oder auch die namentliche Bezeichnung des Bezugslieferanten nicht (siehe hierzu ausführlich Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 20 ff.). Allerdings entspricht die Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV, da sie die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) nicht berücksichtigt, sondern Anpassungen des Arbeitspreises ausschließlich anhand eines die Bezugskostenentwicklung der Beklagten abbildenden Parameters vollzieht (siehe hierzu wiederum Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 27 ff.).
Rz. 31
cc) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stehen dem Kläger aufgrund dieser unwirksamen Preisänderungsklausel Rückzahlungsansprüche jedoch auch bezüglich des Abrechnungsjahres 2018 nicht zu.
Rz. 32
(1) Denn nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist auch bei Fernwärmelieferungsverträgen, bei denen der Kunde längere Zeit Preiserhöhungen unbeanstandet hingenommen hat und nun auch für länger zurückliegende Zeitabschnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend macht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB entstandene planwidrige Regelungslücke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa Senatsurteile vom 24. September 2014 - VIII ZR 350/13, NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 40 ff.; vom 10. März 2021 - VIII ZR 200/18, NJW-RR 2021, 626 Rn. 28 f.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 26, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 42 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Diese sogenannte Dreijahreslösung hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel auf dem Niveau des bei Vertragsschluss verharrenden (Anfangs-)Preises nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde nicht rechtzeitig widersprochen hat, als vereinbart gilt und mithin der danach maßgebliche Preis endgültig an die Stelle des Anfangspreises tritt (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 59/14, BGHZ 205, 43 Rn. 27, 37; vom 28. Oktober 2015 - VIII ZR 158/11, BGHZ 207, 209 Rn. 87, und VIII ZR 13/12, juris Rn. 89; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 21 [jeweils zu Gaslieferungsverträgen] sowie zuletzt Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO [zum Fernwärmeversorgungsvertrag]).
Rz. 33
(2) Diese seit vielen Jahren gefestigte Senatsrechtsprechung hat das Berufungsgericht im Ausgangspunkt auch zutreffend angewandt und dabei außerdem zu Recht angenommen, dass diese mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95, S. 29; im Folgenden: Klausel-Richtlinie) vereinbar ist. Mit sämtlichen hiergegen von der Klägerseite - auch im Rahmen ihrer insoweit unzulässigen (siehe hierzu nachfolgend unter B III 1) Revision - vorgebrachten unionsrechtlichen Gesichtspunkten hat sich der Senat in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 (VIII ZR 287/20, aaO Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezüglichen Senatsrechtsprechung (Urteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für nicht durchgreifend erachtet. Hieran hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird. Der Kläger blendet in seiner einseitigen Ausrichtung an einem die Anwendung der Klausel-Richtlinie vermeintlich prägenden Sanktionscharakter durchgängig aus, dass durch die vom Senat vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) stets ausdrücklich hervorgehobenen (siehe etwa EuGH, C-260/18, WM 2019, 1963 Rn. 39 - Dziubak; C-125/18, RIW 2021, 141 Rn. 62 - Gómez del Moral Guasch; C-19/20, WM 2021, 1035 Rn. 83 - Bank BPH) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie die nach dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Rechte und Pflichten der Vertragsparteien unter Berücksichtigung ihrer beider Interessen durch eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Gleichheit [im Sinne des ursprünglichen vertraglich intendierten Gleichgewichts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, aaO Rn. 33 ff., und VIII ZR 52/12, aaO Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 49; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsrecht]).
Rz. 34
Demzufolge ist der Senat - entgegen der von dem Kläger im Rahmen seiner insoweit unzulässigen Revision geäußerten Auffassung - auch nicht gehalten, den Rechtsstreit nach Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Gerichtshof zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Klausel-Richtlinie vorzulegen, da die Auslegung dieser Richtlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, durch die dargestellte (umfangreiche) Rechtsprechung des Gerichtshofs im Sinne eines acte éclairé geklärt und vorliegend lediglich auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 60; vgl. auch EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - Consorzio Italian Management; BVerfGE 149, 222 Rn. 143; jeweils mwN).
Rz. 35
(3) Bei Anwendung der sogenannten Dreijahreslösung ist das Berufungsgericht jedoch - wie die Anschlussrevision mit Erfolg rügt - zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4,76 € wegen eines für das Abrechnungsjahr 2018 überzahlten Arbeitspreises nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehe.
Rz. 36
(a) Zunächst hat das Berufungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen durch das Schreiben des Klägers vom 7. Februar 2019 der für das Jahr 2014 von der Beklagten verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den nach der sogenannten Dreijahreslösung maßgeblichen Preis bildet, da der Kläger der nachfolgenden Jahresabrechnung für 2015 vom 5. Juli 2016 sowie allen weiteren Abrechnungen rechtzeitig binnen drei Jahren widersprochen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hiernach aber ohnehin bis einschließlich 2017 jedes Jahr gesenkt hat (für 2015 auf 0,0836 €/kWh, für 2016 auf 0,0833 €/kWh und für 2017 auf 0,0830 €/kWh), kommen Rückzahlungsansprüche des Klägers für diesen Zeitraum nicht in Betracht.
Rz. 37
(b) Dasselbe gilt indes - wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht - hinsichtlich des von der Beklagten für das Abrechnungsjahr 2018 angesetzten Arbeitspreises von 0,0836 €/kWh. Die Beklagte hat den Arbeitspreis in diesem Zeitraum gegenüber dem im Vorjahr 2017 in Ansatz gebrachten Preis von 0,0830 €/kWh erstmals wieder erhöht. Der Arbeitspreis für 2018 bleibt aber nach wie vor hinter dem infolge des Widerspruchs des Klägers nach der sogenannten Dreijahreslösung des Senats maßgeblichen Preis - dem Arbeitspreis für das Jahr 2014 von 0,0838 €/kWh - zurück. Der Umstand, dass der Arbeitspreis für 2018 (wie auch in den Vorjahren) infolge von späteren Preissenkungen geringer als der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ausgefallen ist, ist zwar nach der Senatsrechtsprechung bei der Preisbemessung zugunsten des Kunden zu berücksichtigen, jedoch nicht in der vom Berufungsgericht vorgenommenen Weise.
Rz. 38
Der Arbeitspreis für das Jahr 2014 ist im Streitfall endgültig an die Stelle des Anfangspreises getreten und rechtlich wie ein zwischen den Parteien vereinbarter Preis zu behandeln (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsurteil vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 31 mwN). Preissenkungen, die dazu führen, dass sich die Preise in späteren Abrechnungszeiträumen niedriger als der nun geltende "Ausgangspreis" entwickeln, ist in der Weise Rechnung zu tragen, dass anstelle des "Ausgangspreises" (hier: 0,0838 €/kWh) der für den jeweiligen Abrechnungszeitraum anfallende niedrigere Preis (hier: 0,0836 €/kWh für 2015; 0,0833 €/kWh für 2016; 0,0830 €/kWh für 2017; 0,0836 €/kWh für das Jahr 2018) maßgebend ist. Denn im Rahmen der nach der Dreijahreslösung des Senats vorzunehmenden ergänzenden Vertragsauslegung ist davon auszugehen, dass redliche, auf eine Ausgewogenheit der Vertragsbeziehungen bedachte Parteien, wenn sie den Umstand möglicher späterer Preissenkungen bei Vertragsschluss bedacht hätten, allein schon aus Gründen der Fairness übereingekommen wären, dass ein Kunde für die Zeiträume der Preisunterschreitungen nur die geringeren Entgelte hätte entrichten müssen (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 40; vom 5. Oktober 2016 - VIII ZR 241/15, aaO Rn. 27).
Rz. 39
Dagegen ersetzen nachträgliche Preissenkungen - anders als das Berufungsgericht und ihm folgend die Anschlussrevisionserwiderung annehmen - nicht dauerhaft den nach der Dreijahreslösung infolge des Widerspruchs des Kunden maßgeblichen neuen "Ausgangspreis" mit der Folge, dass der Energieversorger nach einer vorübergehenden Kostensenkung auch solche Preissteigerungen, die hinter dem neuen "Ausgangspreis" zurückbleiben, für die Folgezeit nicht mehr geltend machen könnte und endgültig an eine Preissenkung gebunden bliebe. Soweit die Anschlussrevisionserwiderung - auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - geltend gemacht hat, für eine Preiserhöhung nach einer vorgenommenen Preissenkung gäbe es keine Rechtsgrundlage, verkennt sie, dass eine solche Preiserhöhung nicht auf die unwirksame Preisänderungsklausel gestützt wird, sondern sie sich aus der beschriebenen Dreijahreslösung des Senats ergibt, nach der ein Energieversorger Preise verlangen kann, die nicht höher sind als der infolge des Widerspruchs des Kunden geltende nunmehrige "Ausgangspreis", und wonach Preissenkungen allein "für die Zeiträume der Preisunterschreitungen" zu berücksichtigen sind.
Rz. 40
An diese Vorgaben hat sich die Beklagte bei ihren Abrechnungen gehalten. Für das Jahr 2018 hat sie zutreffend einen Arbeitspreis von 0,0836 €/kWh angesetzt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht entgegen der vom Senat geprägten Maßstäbe den niedrigeren Preis des Vorjahres in Höhe von 0,0830 €/kWh in Ansatz gebracht, so dass es die Beklagte zu Unrecht zur Rückzahlung von 4,76 € (nebst Zinsen) verurteilt hat.
Rz. 41
b) Als rechtsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - erweist sich das Berufungsurteil auch insoweit, als es festgestellt hat (§ 256 Abs. 1 ZPO), dass die im Schreiben der Beklagten vom 24. April 2019 angeführte (angepasste) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis nicht wirksam in den zwischen den Parteien bestehenden Wärmelieferungsvertrag einbezogen worden sei. Zwar bestehen gegen das Vorliegen des Feststellungsinteresses (§ 256 Abs. 1 ZPO) - wovon auch der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen ist - keine Bedenken. Jedoch ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendeter Preisänderungsklauseln - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzlich berechtigt.
Rz. 42
aa) Wie der Senat mit seinen - nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 (VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 30 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) und vom 6. April 2022 (VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.) entschieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV berechtigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpflichtet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt danach unwirksam gewordene - Preisänderungsklausel auch während des laufenden Versorgungsverhältnisses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadurch sichergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 32 ff., und vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 57). Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vorschrift bezweckte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausgleich der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags erreicht werden (ausführlich zum Ganzen Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO).
Rz. 43
Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV dazu, dass diese "Heilungsmöglichkeit" des Fernwärmeversorgers nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisverpflichtet ist - die im betreffenden Versorgungsverhältnis bislang zugrunde gelegte Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (geworden) ist, die angepasste Preisänderungsklausel unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV - namentlich bezüglich Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entsprechend § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV vorab öffentlich bekanntgegeben wird (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 68 ff.).
Rz. 44
bb) Soweit das Berufungsgericht und die Anschlussrevisionserwiderung demgegenüber ein aus den Vorschriften der AVBFernwärmeV abzuleitendes Recht des Versorgers zur Anpassung unwirksamer Preisänderungsklauseln unter Verweis auf die Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. März 2019 (6 U 191/17, juris Rn. 21 ff. [aufgehoben durch BGH, Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, NJW-RR 2020, 929]) sowie des Senats im Urteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200, dort Rn. 57) ablehnen, hat sich der Senat hiermit bereits ausführlich in seinem Urteil vom 26. Januar 2022 auseinandergesetzt, auf welches insoweit Bezug genommen wird (VIII ZR 175/19, aaO Rn. 30 ff., 70 ff.; nachfolgend zudem Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 71 f.).
Rz. 45
cc) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorliegend nach § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV grundsätzlich berechtigt, die von ihr seit Vertragsschluss verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags der Parteien während des laufenden Versorgungsverhältnisses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von den Klägern geschuldeten Wärmepreis zu berechnen. Denn die ursprüngliche Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis war, wie ausgeführt, nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB unwirksam (vgl. auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 19, 27 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Rz. 46
Ob allerdings die von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden ab Mai 2019 verwendete Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis - die sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV entsprechend öffentlich bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entspricht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sachverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise nicht beurteilt werden (vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, aaO Rn. 81; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 75). Entsprechende Feststellungen hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls nach ergänzendem Vortrag der Parteien, nachzuholen haben.
Rz. 47
c) Ohne Erfolg bleibt die Anschlussrevision lediglich, soweit sie geltend macht, entgegen der Annahme des Berufungsgerichts fehle es der Zwischenfeststellungsklage des Klägers betreffend die (ursprüngliche) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an der nach § 256 Abs. 2 ZPO erforderlichen Vorgreiflichkeit der zur Entscheidung gestellten Rechtsfrage beziehungsweise an einem Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die begehrte Zwischenfeststellung, weil die Beklagte deutlich gemacht habe, dass sie die ursprüngliche Preisanpassungsklausel für den Arbeitspreis bereits ab 2018 nicht mehr anwenden werde (sondern stattdessen die Grundsätze der sogenannten Dreijahreslösung), mit dem Schreiben vom 24. April 2019 eine neue Berechnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt und zudem im Prozessverlauf klargestellt habe, dass sie die ursprüngliche Berechnungsformel auch rechtlich nicht mehr verteidigen wolle.
Rz. 48
aa) Mit der Zwischenfeststellungsklage wird es einem Kläger oder Widerkläger - über den Wortlaut von § 256 Abs. 2 ZPO hinaus auch bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung (siehe etwa BeckOK-ZPO/Bacher, Stand: 1. März 2022, § 256 Rn. 46a; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl., § 256 Rn. 88) - ermöglicht, neben einer rechtskräftigen Entscheidung über seine Klage/Widerklage eine solche auch über streitige Rechtsverhältnisse herbeizuführen, auf die es für die Entscheidung des Rechtsstreits ankommt. Die begehrte Feststellung muss sich allerdings grundsätzlich auf einen Gegenstand beziehen, der über den der Rechtskraft fähigen Gegenstand des Hauptsachebegehrens hinausgeht. Für eine Zwischenfeststellungsklage ist daher grundsätzlich kein Raum, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage oder Widerklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteile vom 7. März 2013 - VII ZR 223/11, NJW 2013, 1744 Rn. 19; vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 45; jeweils mwN).
Rz. 49
bb) Vorliegend ist die so verstandene Vorgreiflichkeit für die Entscheidung in der Hauptsache, also die Möglichkeit, dass das inzidenter ohnehin zu klärende Rechtsverhältnis zwischen den Parteien noch über den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung hat oder gewinnen kann, durch die zugleich das sonst nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung ersetzt wird (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, aaO mwN), jedoch (weiterhin) gegeben. Denn die Berechtigung der Beklagten zur einseitigen Anpassung der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis gemäß ihrem Schreiben vom 24. April 2019 kann - wie unter B II 2 b cc aufgezeigt - bislang nicht abschließend beurteilt werden, sondern hängt von weiteren, vom Berufungsgericht zu treffenden Feststellungen ab. Sollte die Anpassung der Preisänderungsklausel hiernach nicht wirksam erfolgt sein, käme es aufgrund des fortbestehenden Vertragsverhältnisses für die zukünftigen Zahlungsansprüche der Beklagten für gelieferte Wärme hinsichtlich des Arbeitspreises auch weiterhin auf die - als Rechtsfrage durch das zur Entscheidung berufene Gericht von Amts wegen zu prüfende (siehe Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 58 mwN) - Wirksamkeit der diesbezüglichen Anpassungsklausel in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags an. Insoweit muss sich der Kläger nicht darauf verweisen lassen, die Beklagte habe mit der Einführung der neuen Berechnungsformel zum Arbeitspreis "zu erkennen gegeben", dass sie künftig nur noch diese anwenden werde, und zudem "klargestellt", dass sie die ursprüngliche Preisanpassungsklausel (im laufenden Prozess) "rechtlich nicht mehr verteidigen [werde]", sondern kann über das insoweit zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis gemäß § 256 Abs. 2 ZPO eine rechtskräftige Entscheidung herbeiführen.
Rz. 50
III. Zur Revision des Klägers
Rz. 51
Demgegenüber ist die Revision des Klägers teilweise bereits unzulässig und im Übrigen unbegründet.
Rz. 52
1. Soweit sich die Revision des Klägers gegen die Abweisung seines weitergehenden Rückzahlungsbegehrens hinsichtlich des Arbeitspreises richtet, ist sie bereits nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und damit als unzulässig zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 ZPO).
Rz. 53
a) Denn das Berufungsgericht hat - wie bereits ausgeführt (siehe unter B I 1) - die Zulassung der Revision zulässigerweise auf die sich bezüglich der den Bereitstellungspreis betreffenden Zahlungs- und Feststellungsklage stellenden Frage der Wirksamkeit der Preisanpassungsklausel zum Bereitstellungspreis beschränkt. Hingegen umfasst die Zulassung der Revision nicht die hiervon eindeutig zu trennende Frage, ob beziehungsweise in welchem Umfang dem Kläger Rückzahlungsansprüche wegen der - vorliegend vom Berufungsgericht bejahten - Unwirksamkeit der (ursprünglichen) Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis zustehen (vgl. auch Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 21).
Rz. 54
b) Das Rechtsmittel des Klägers kann insoweit auch nicht in eine Anschlussrevision umgedeutet werden (vgl. BGH, Urteile vom 28. Mai 2013 - XI ZR 148/11, juris Rn. 39; vom 21. Juli 2021 - VIII ZR 118/20, juris Rn. 21). Abgesehen davon, dass diese vorliegend nicht binnen eines Monats ab Zustellung der Revisionsbegründung der Gegenseite begründet worden ist (§ 554 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO), fehlt es bereits an einer anschlussfähigen (vgl. § 554 Abs. 4 ZPO) zulässigen Revision der Beklagten (siehe dazu B I 1). Eine Möglichkeit zur Gegenanschließung des Revisionsklägers an die allein zulässige Anschlussrevision des Revisionsbeklagten hat der Gesetzgeber der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2007 - I ZR 74/05, BGHZ 174, 244 Rn. 41; vom 27. Mai 2009 - XII ZR 111/08, NJW 2009, 2450 Rn. 13; vom 6. Dezember 2018 - VII ZR 71/15, NJW-RR 2019, 406 Rn. 30).
Rz. 55
2. Soweit die Revision des Klägers zulässig ist, ist sie unbegründet. Dem Kläger stehen Ansprüche auf Feststellung der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis (§ 256 Abs. 2 ZPO) und auf Rückerstattung insoweit überzahlten Wärmeentgelts (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht zu. Zwar ist auch die vorgenannte negative Zwischenfeststellungsklage zulässig, da deren Rechtsschutzziel mit einer Leistungsklage nicht erreicht werden kann (vgl. etwa Senatsurteile vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 36/06, BGHZ 172, 315 Rn. 10; vom 17. Dezember 2008 - VIII ZR 274/06, BGHZ 179, 186 Rn. 11; vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 31 ff.; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2009 - VIII ZR 204/08, juris Rn. 5; jeweils mwN). Jedoch ergibt sich eine Nichtigkeit dieser Preisänderungsklausel weder unmittelbar aus § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB noch in Folge der Unwirksamkeit der Preisänderungsklausel zum Arbeitspreis.
Rz. 56
a) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltene Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis, auf welche die Beklagte in den hier streitgegenständlichen Jahresabrechnungen 2015 bis 2018 Erhöhungen des dem Kläger in Rechnung gestellten Wärmepreises gestützt hat, den Anforderungen in § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV gerecht wird.
Rz. 57
aa) Um den gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV zu genügen, müssen Preisanpassungsklauseln in Fernwärmelieferungsverträgen so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei der Erzeugung und Bereitstellung von Fernwärme durch das Unternehmen (Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) angemessen berücksichtigen. Hierdurch soll zum einen eine kostenorientierte Preisbemessung gewährleistet werden, zum anderen aber auch dem Umstand Rechnung getragen werden, dass sich die Gestaltung der Fernwärmepreise "nicht losgelöst von den Preisverhältnissen am Wärmemarkt vollziehen kann" (BR-Drucks. 90/80, S. 56 [zu § 24 Abs. 3 AVBFernwärmeV aF]). Mit diesen Vorgaben wollte der Verordnungsgeber den wirtschaftlichen Bedürfnissen in der Fernwärmeversorgung Rechnung tragen und zugleich die Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden in einen angemessenen Ausgleich bringen (Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 33; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 19 ff.; vom 26. Januar 2022 - VIII ZR 175/19, ZIP 2022, 901 Rn. 44, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Rz. 58
bb) Mit diesen Vorgaben steht die Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis im zwischen den Parteien abgeschlossenen Wärmelieferungsvertrag in Einklang, wie der Senat kürzlich für diese Klausel in den Allgemeinen Versorgungsbedingungen bereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.).
Rz. 59
(1) Zum einen ist es unschädlich, dass keiner der von der Beklagten in dieser Preisänderungsklausel verwendeten Indizes - der vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Erzeugerpreisindex gewerblicher Produkte (Fachserie 17 Reihe 2) und die "Jahreslohnindexziffer" des Statistischen Bundesamtes (Fachserie 16 Reihe 4.3) - die Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (Marktelement) berücksichtigt, sondern allein die Entwicklung der für den Bereitstellungspreis relevanten langfristigen Kosten abbildet (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 29 f.).
Rz. 60
(2) Zum anderen entspricht aber auch die Abbildung der Kostenentwicklung für die Bereitstellung der Wärmeleistung durch die Bezugnahme auf die von der Beklagten gewählten Indizes der von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV geforderten kostenorientierten Preisbemessung.
Rz. 61
(a) Da Kostenorientierung nicht Kostenechtheit bedeutet, muss das Versorgungsunternehmen seine Preise nicht spiegelbildlich zur jeweiligen Kostenstruktur ausgestalten. Der Grundsatz der Kostenorientierung ist jedoch dann nicht mehr gewahrt, wenn sich die verwendete Preisanpassungsklausel nicht hinreichend an den kostenmäßigen Zusammenhängen ausrichtet. Deshalb ist grundsätzlich erforderlich, dass als Bemessungsgröße ein Indikator gewählt wird, der an die tatsächliche Entwicklung der betreffenden Kosten anknüpft, so dass sichergestellt ist, dass der in der Preisanpassungsklausel eingesetzte Bezugsfaktor sich im Wesentlichen - wenn auch mit gewissen Spielräumen - in gleicher Weise entwickelt wie die betreffenden konkreten Kosten des Versorgers (vgl. hierzu etwa Senatsurteile vom 6. April 2011 - VIII ZR 273/09, BGHZ 189, 131 Rn. 38, 41; vom 25. Juni 2014 - VIII ZR 344/13, BGHZ 201, 363 Rn. 24; vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 51; vom 18. Dezember 2019 - VIII ZR 209/18, NJW 2020, 1205 Rn. 24; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 32).
Rz. 62
(b) Diesbezüglich hat der Senat betreffend die identische von der Beklagten in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen verwendete Anpassungsklausel zum Bereitstellungspreis bereits entschieden, dass es aufgrund der zahlreichen und verschiedenartigen Kostenpositionen, aus denen sich der mit dem Grund- oder Bereitstellungspreis abgegoltene Investitions- und Vorhalteaufwand des Versorgungsunternehmens regelmäßig zusammensetzt, nach Maßgabe von § 24 Abs. 4 Satz 1 AVBFernwärmeV nicht zu beanstanden ist, dass die von der Beklagten gewählten Änderungsparameter zwangsläufig nur eine pauschalere Abbildung der Kostenentwicklung der wesentlichen Faktoren - Material und Lohn - leisten können (siehe hierzu Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 33 f.).
Rz. 63
(c) Soweit die Revision vorliegend einen Verstoß gegen das Gebot der Kostenorientierung darin zu erblicken meint, dass in der von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden (wie dem Kläger) verwendeten Anpassungsklausel zum Bereitstellungpreis Veränderungen bei den Lohnkosten mit einem Anteil von 60 % berücksichtigt würden, während die Beklagte nach der mit ihrer Vorlieferantin (V. AG) vereinbarten Preisänderungsklausel zum Grundpreis ihrerseits lediglich zu 32 % einer Bindung an einen solchen Preisänderungsparameter unterliege, beruht dies auf einem grundlegenden Missverständnis, auf welches bereits das Berufungsgericht den Kläger hingewiesen hatte. Gegenüber der Beklagten mag die V. AG als deren Vorlieferantin zwar Lohnkosten als Teil eines Grund- oder Bereitstellungspreises in Rechnung stellen und diesen mittels einer Preisänderungsklausel anpassen. Auf Seiten der Beklagten handelt es sich insoweit aber um Kosten für den eigenen Wärmebezug, welche sie ihrerseits gegenüber ihren Endkunden nicht im Rahmen des Bereitstellungspreises, sondern als Teil des Arbeitspreises, mit dem die konkret abgenommene Wärmemenge vergütet wird, abrechnet und mithilfe des Faktors "E/E2000" jährlich entsprechend anpasst. Mit dem Bereitstellungspreis hingegen stellt die Beklagte ihren Endkunden nicht die Lohnkosten ihrer Vorlieferantin, sondern ihre eigenen Lohnkosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Fernwärme - also vor allem in Zusammenhang mit der Instandhaltung und dem Betrieb des Wärmenetzes (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 30 mwN) - in Rechnung.
Rz. 64
Anderes folgt entgegen der Annahme der Revision auch nicht aus dem Senatsurteil vom 19. Juli 2017 (VIII ZR 268/15, NJW-RR 2017, 1200 Rn. 43). Dort hatte der Versorger die Entwicklung seiner eigenen Wärmebezugskosten in einer gegenüber seinen Endkunden verwendeten Preisänderungsklausel durch die Anbindung an die Preisentwicklung für leichtes Heizöl ("HEL") abgebildet. Für diesen Fall hat der Senat klargestellt, dass ein solcher Preisänderungsparameter nur dann geeignet ist, die dem Versorger entstandenen Bezugskosten ausreichend abzubilden, wenn dieser gegenüber seinen Vorlieferanten einer Bindung an einen Preisänderungsparameter unterliegt, der seiner Art und seinem Umfang nach im Wesentlichen der von ihm gegenüber seinen Endkunden praktizierten Bindung an diese Bezugsgröße entspricht (Senatsurteil vom 19. Juli 2017 - VIII ZR 268/15, aaO Rn. 35, 43). Damit ist die vorliegende Konstellation aber bereits im Ausgangspunkt nicht vergleichbar, da die Beklagte über den Parameter "E" von vornherein ihre konkreten Bezugskosten erfasst und den von ihr verlangten Arbeitspreis dementsprechend anpasst (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 23 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
Rz. 65
(3) Aus den vorgenannten Gründen kommt es auch auf die von der Revision vermeintlich ausgemachten "Unstimmigkeiten" zwischen dem von der Beklagten gegenüber ihren Endkunden beim Bereitstellungspreis verwendeten Preisanpassungsparameter "Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte" und dem in ihrem eigenen Bezugsvertrag mit V. zum Grundpreis gewählten Parameter mit der Bezeichnung "Investitionsgüterindex" nicht an. Überdies hat bereits das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass in beiden Fällen erkennbar derselbe Index gemeint ist (vgl. hierzu auch bereits Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - VIII ZR 339/10, NJW 2011, 3222 Rn. 31; vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 29).
Rz. 66
b) Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, dass - entgegen der Auffassung der Revision - auch die Unwirksamkeit der Anpassungsklausel zum Arbeitspreis (siehe hierzu bereits unter B II 2 a bb) nicht zur Unwirksamkeit auch der Preisänderungsklausel zum Bereitstellungspreis führt.
Rz. 67
Wie der Senat betreffend die inhaltsgleichen Preisänderungsbestimmungen der Beklagten bereits entschieden hat, führt nach Maßgabe der - auch auf Allgemeine Versorgungsbedingungen im Sinne von § 1 Abs. 1 AVBFernwärmeV anwendbaren - Rechtsfolgenbestimmung in § 306 Abs. 1 BGB die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente (Arbeitspreis) betreffenden Preisänderungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV in Verbindung mit § 134 BGB nicht zugleich zur Unwirksamkeit andere Preiskomponenten (Bereitstellungspreis) betreffender Anpassungsklauseln, wenn es sich - wie bei den in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags enthaltenen Preisänderungsklauseln - um inhaltlich voneinander trennbare Vertragsklauseln handelt, die jeweils Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV sind (zum Ganzen ausführlich Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 34 ff.).
Rz. 68
Diese Selbständigkeit der Anpassungsklauseln wird vorliegend auch nicht durch den von der Revision hervorgehobenen Umstand in Frage gestellt, dass beide in § 8 Abs. 4 des Wärmelieferungsvertrags unter einer gemeinsamen Überschrift ("Preisänderungsklausel") aufgeführt sind und die Beklagte ihren Kunden letztlich den aus beiden Preiskomponenten gebildeten Gesamtpreis als "Wärmepreis" in Rechnung stellt (siehe hierzu näher Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 51; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, juris Rn. 38, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Ebenso wenig steht der Trennbarkeit der Änderungsklauseln das vom Verordnungsgeber mit § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV verfolgte Regelungsziel entgegen, sondern ist es hiernach vielmehr gerade geboten, dass die Unwirksamkeit einer nur eine Preiskomponente betreffenden Preisänderungsklausel in einem Fernwärmelieferungsvertrag nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV nicht automatisch die Unwirksamkeit auch der übrigen - ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV entsprechenden - Anpassungsklauseln nach sich zieht, um sicherzustellen, dass eine kosten- und marktorientierte Preisbemessung wenigstens in deren Regelungsbereich gewährleistet und somit ein Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung zumindest "so weit wie möglich" erreicht wird (zum Ganzen bereits Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 52 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 39).
Rz. 69
Auch mit den übrigen von der Revision angesprochenen Gesichtspunkten hat sich der Senat in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber nicht für durchgreifend erachtet (vgl. Senatsurteile vom 6. April 2022 - VIII ZR 295/20, aaO Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - VIII ZR 287/20, aaO Rn. 35 ff., 40). Hieran hält er auch nach nochmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.
Rz. 70
3. Der von der Revision des Klägers hinsichtlich der sogenannten Dreijahreslösung angeregten Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV bedarf es aus den bereits dargestellten Gründen (siehe unter B II 2 a cc (2)) sowie zudem deshalb nicht, weil die Revision bezüglich des auf den Arbeitspreis entfallenden Rückzahlungsanspruchs nicht zugelassen wurde und hinsichtlich der auf den Bereitstellungspreis erbrachten Zahlungen des Klägers eine von ihm geltend gemachte bereicherungsrechtliche Rückabwicklung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ausscheidet, weil die Preisanpassungen insoweit wirksam vorgenommen worden sind, so dass bereits der Anwendungsbereich der sogenannten Dreijahreslösung nicht eröffnet ist.
C.
Rz. 71
Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die (Anschluss-)Revision der Beklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Rz. 72
Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagten ein (geändertes) Preisanpassungsrecht nach Maßgabe ihres Schreibens vom 24. April 2019 zusteht, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann. Im Übrigen (hinsichtlich des Rückzahlungsbegehrens des Klägers) entscheidet der Senat in der Sache selbst, da es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt auf die Berufung der Beklagten insoweit zur vollständigen Abweisung der Klage.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Dr. Reichelt |
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Fundstellen
Haufe-Index 15290165 |
ZIP 2023, 1378 |
RdE 2023, 73 |
ZNER 2022, 446 |
CuR 2022, 144 |