Leitsatz (amtlich)
›1. Zu den Anforderungen an ein Grund- und Teilurteil, wenn ein aus mehreren Einzelposten zusammengesetzter Zahlungsanspruch geltend gemacht wird.
2. Macht der Mieter eines Hausgrundstücks Aufwendungen auf die Mietsache in der Erwartung, seine Ehefrau werde dieses erben, und wird seine Erwartung später enttäuscht, so verjährt der ihm dann zustehende Bereicherungsanspruch nicht nach § 558 BGB.‹
Verfahrensgang
LG München II |
OLG München |
Tatbestand
Der Kläger fordert die Erstattung von Aufwendungen, die er für ein früher im Eigentum der Beklagten, seiner Schwiegermutter, stehendes Hausgrundstück gemacht hat.
Der Kläger und seine Familie bewohnten das Einfamilienhaus der verwitweten Beklagten gemeinsam mit dieser aufgrund einer mündlichen Absprache. Am 16. August 1972 schlossen der Kläger und seine Ehefrau mit der Beklagten einen schriftlichen Formularmietvertrag, in dessen § 7 Abs. 2 bestimmt war, der Mieter dürfe bauliche oder sonstige Änderungen innerhalb der Mieträume oder an den darin befindlichen Einrichtungen und Anlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters vornehmen. In einer notariellen Urkunde vom 1. Dezember 1972 erkannte die Beklagte an, für zurückliegende Arbeiten an ihrem Haus der Ehefrau des Klägers 32.300 DM als verzinsliches Darlehen zu schulden, und bestellte ihr dafür eine Sicherungshypothek an dem Grundstück. Das Darlehen wurde der Beklagten auf Lebenszeit gestundet und sollte vorher nur im Fall einer Veräußerung des Grundstücks fällig werden. Ebenfalls am 1. Dezember 1972 und vor demselben Notar schloß die Beklagte mit der Ehefrau des Klägers einen Erbvertrag, in dem sie diese zu ihrer Alleinerbin bestimmte. Am 28. Mai 1984 verkaufte die Beklagte das Hausgrundstück unter gleichzeitiger Auflassung an eine ihrer anderen Töchter, Luise B., die am 5. Dezember 1984 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen wurde. Am 31. August 1985 zogen der Kläger und seine Familie aus dem Anwesen aus.
Der Kläger, der im Einverständnis mit der Beklagten nach dem 1. Dezember 1972 weitere Arbeiten an dem Grundstück vornahm, hat deren Wert in seinem am 16. Dezember 1985 eingereichten Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides mit 41.110,86 DM angegeben. Zuletzt hat er im ersten Rechtszug 39.652 DM verlangt. Er hat geltend gemacht, er habe die Aufwendungen im Hinblick auf den nach dem Erbvertrag zu erwartenden Eigentumserwerb seiner Ehefrau getätigt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger einen Wertersatz von 47.910,68 DM und die Kosten von zwei Sachverständigengutachten in Höhe von 1.637,04 DM und 136,80 DM - insgesamt 49.684,52 DM - verlangt und behauptet, die Beklagte habe eine Kostenbeteiligung an seinen Aufwendungen jeweils mit dem Hinweis auf die Erbfolge abgelehnt.
Das Berufungsgericht hat der Klage für Aufwendungen in der Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 5. November 1984 dem Grunde nach stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht meint, dem Kläger stehe ein Bereicherungsanspruch aus § 951 i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB zu. Der Kläger habe seine Aufwendungen ersichtlich in der der Beklagten bekannten Erwartung getätigt, das Anwesen werde im Weg der Erbfolge in das Eigentum seiner Ehefrau übergehen und bis zu diesem Zeitpunkt von ihm und seiner Familie als Wohnung genutzt werden können. In dieser Erwartung sei der Kläger enttäuscht worden. Welche seiner Aufwendungen unter die bezeichneten Anspruchsnormen fielen, sei im Betragsverfahren festzustellen.
Der Anspruch des Klägers sei nicht verjährt, obgleich § 558 BGB auch Ansprüche aus den §§ 951, 812 BGB erfasse. Für den Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Ersatz nicht abgewohnter Aufwendungen habe dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden. Auch der Anspruch des Klägers aus § 951 BGB sei nicht verjährt. Dieser Anspruch sei unabhängig vom Bestand des Mietverhältnisses; er wäre auch ohne ein solches entstanden. Dem Mietvertrag hätten die Parteien ohnehin mehr formale Natur beigemessen. Jedenfalls seien die Aufwendungen vom Kläger im Hinblick auf die formgültig vereinbarte Erbenstellung seiner Ehefrau getätigt worden.
Im Betragsverfahren müsse im einzelnen geprüft werden, welche Aufwendungen der Kläger im Rahmen des Mietvertrages und welche er im Hinblick auf den erwarteten Eigentumserwerb seiner Ehefrau gemacht habe. Insbesondere bestünden Zweifel, soweit der Kläger Kosten für die Errichtung einer Wäscheaufhängung und für den regelmäßig durchgeführten Ölbrennerservice verlange. Aufwendungen aus der Zeit nach dem Eigentumserwerb durch die Tochter Luise der Beklagten am 5. November 1984 und vor dem 1. Dezember 1972 habe die Beklagte nicht zu ersetzen. Wegen möglicher Aufwendungen für das Hausgrundstück vor dem 1. Dezember 1972 sei die Klage abzuweisen.
II. Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Es beruht auf einem Verfahrensfehler, der zu seiner Aufhebung nötigt.
1. Keinen Erfolg hat allerdings die Rüge der Revision, das Grundurteil sei schon deshalb unzulässig, weil die Frage, ob der Kläger seine Aufwendungen zum Teil nicht im Hinblick auf den zukünftigen Eigentumserwerb seiner Ehefrau, sondern im Rahmen des Mietverhältnisses getätigt habe, nicht dem Betragsverfahren vorbehalten werden dürfe.
a) Diese Rüge bezieht sich nicht nur, wie die Revisionserwiderung meint, auf die im Berufungsurteil ausdrücklich genannten Aufwendungen (Wäscheaufhängung; Ölbrennerservice). Die Aufzählung dieser beiden Posten im Berufungsurteil ist nur beispielhaft erfolgt, wie sich aus den Wendungen "insbesondere" und "vor allem" ergibt. Das Berufungsurteil geht mithin davon aus, daß die Entscheidung, ob die einzelnen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis oder mit dem erwarteten Eigentumserwerb standen, erst im Betragsverfahren getroffen werden sollte. Darin liegt kein Verfahrensfehler.
b) § 304 ZPO fordert zwar eine vollständige Entscheidung über den Grund des Anspruchs und gestattet deshalb keine Entscheidung nur über einzelne Elemente der Begründetheit einer Klage (BGHZ 72, 34, 36; BGH Urteil vom 10. Januar 1989 - VI ZR 43/88 unter II 2 = MDR 1989, 535). Da die Vorschrift jedoch prozeßwirtschaftlichen Erwägungen entspringt, können dogmatische Erwägungen bei ihrer Auslegung in den Hintergrund treten (Senatsurteil vom 30. September 1964 - VIII ZR 302/62 = LM ZPO § 304 Nr. 23 = WM 1964, 1170; BGH Urteil vom 11. Januar 1974 - I ZR 89/72 = MDR 1974, 558). Deshalb kann bei einer einheitlichen, aus mehreren Einzelposten errechneten Schadensersatzforderung die Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt und dem Betragsverfahren die Prüfung vorbehalten werden, ob und inwieweit einzelne Schadensposten auf die schadenstiftende Handlung zurückzuführen sind (BGH Urteil vom 2. Mai 1961 - VI ZR 153/60 = LM ZPO § 318 Nr. = WM 1961, 732). Sogar bei einer kumulativ auf mehrere gleichartige, aber rechtlich selbständige Verträge gestützten, zusammengesetzten Forderung ist der Erlaß eines Grundurteils zulässig, das lediglich Einwendungen abschließend klärt, die alle Verträge betreffen, wie etwa den Einwand der Arglist oder die Verjährungseinrede (BGH Urteil vom 11. Januar 1974 aaO.).
c) Unter diesen Gesichtspunkten ist das vorliegende Grundurteil nicht zu beanstanden. Es klärt abschließend die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede sowie ihren Einwand, bereicherungsrechtliche Ansprüche wegen Zweckverfehlung seien im Hinblick auf das Mietverhältnis von vornherein ausgeschlossen. Die weitere Frage, ob alle Rechnungsposten eines - wie hier - einheitlichen Bereicherungsanspruchs (vgl. dazu unten III 1 c cc) im Hinblick auf eine erwartete Erbfolge gemacht wurden, ist hinsichtlich ihres Vorbehalts für das Betragsverfahren nicht anders zu beurteilen als diejenige der haftungsausfüllenden Kausalität bei einzelnen Schadensposten. Schließlich ist dem Berufungsurteil auch die Erwartung zu entnehmen, daß sich im Betragsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Zahlungsanspruch des Klägers als begründet erweisen wird. Das Berufungsgericht hat nur bei zwei Posten (Wäscheaufhängung, Ölbrennerservice) eine Beziehung zum Mietvertrag ausdrücklich für möglich gehalten. Die darin liegende Annahme, die übrigen Aufwendungen stünden nicht mit der Stellung des Klägers als Mieter in Zusammenhang, ist wegen der Art und wegen des auf eine dauerhafte Wertverbesserung des Anwesens gerichteten Umfanges dieser Aufwendungen gerechtfertigt
2. In der Verbindung mit der weitergehenden Klageabweisung, die das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich als Teilurteil bezeichnet hat, die aber sachlich ein solches darstellt, fehlt es dem Grundurteil jedoch an der notwendigen Bestimmtheit. Zu Recht bemängelt die Revision, es sei offen geblieben, welcher Teil des Klaganspruchs von der Klageabweisung erfaßt werde.
a) Ein Grund- und Teilurteil darf nur in der Form ergehen, daß jeweils ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil des - teilbaren - Streitgegenstandes dem abschließend beschiedenen Teil des Klaganspruchs und der Zwischenentscheidung über den Grund zugeordnet wird (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 - VIII ZR 105/87 = WM 1988, 1500 unter II. 1). Andernfalls bliebe ungewiß, in welchem Umfang über den Klaganspruch rechtskräftig entschieden ist und in welcher Höhe er - als dem Grunde nach gerechtfertigt - noch anhängig ist. Macht der Kläger einen Zahlungsanspruch geltend, der sich aus mehreren bezifferten Einzelposten zusammensetzt und teilt das Berufungsgericht das Klagebegehren lediglich nach Zeitabschnitten auf, so läßt sich sowohl eine teilweise Klagabweisung als auch eine Entscheidung zum Grund nur dann ausreichend individualisieren, wenn die geltend gemachten Einzelposten entweder im Urteil oder im Parteivorbringen bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet sind (Senatsurteil vom 8. Juni 1988 aaO.).
b) Eine derartige Konkretisierung nimmt das Berufungsurteil nicht vor. Es führt lediglich aus, die Klage werde wegen "möglicher" Ansprüche aus der Zeit vor dem 1. Dezember 1972 abgewiesen, ohne diese Ansprüche näher zu kennzeichnen. Auch die Bezugnahme des Berufungsurteils auf den gesamten Akteninhalt erlaubt keine abschließende Klärung.
aa) Zweifelhaft ist schon, ob als unstreitig gelten kann, daß sämtliche Aufwendungen - mit Ausnahme des schon nach dem Klägervortrag im Jahr 1971 begonnenen, regelmäßigen Ölbrennerservices - in dem hier maßgebenden Zeitraum erbracht wurden. Der Kläger hat zwar in der Klageschrift vorgetragen, er habe die Arbeiten ab dem 1. Januar 1973 vorgenommen, und seine entsprechend bevollmächtigte Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erklärt, nach der Errichtung der Garage im Jahr 1981/82 seien keine Arbeiten mehr erbracht worden. Beides hat die damals mit dem Kläger zusammenwohnende Beklagte nicht ausdrücklich bestritten. Sie hatte aber seit Beginn des Rechtsstreits gefordert, der Kläger möge den Zeitpunkt der einzelnen Arbeiten angeben. Dem ist der Kläger erst mit seinem Schriftsatz vom 19. November 1987 nachgekommen, der zwar noch an diesem Tag, aber damit nur einen Tag vor Ablauf der vom Berufungsgericht nach § 128 Abs. 2 ZPO bestimmten und damit dem Schluß der mündlichen Verhandlung gleichstehenden Frist einging. Die Beklagte hatte keine Gelegenheit mehr, zu den Zeitangaben des Klägers Stellung zu nehmen. Bei dieser Sachlage können die Zeitangaben des Klägers nicht als zugestanden gelten, zumal die Beklagte aus deren Fehlen zuvor die mangelnde Schlüssigkeit der Klage hergeleitet hatte, worin ihr das Landgericht gefolgt war.
bb) Eine Konkretisierung ist auch insoweit nicht möglich, als es um die Aufwendungen geht, die schon nach dem Vortrag des Klägers vor 1. Dezember 1972 getätigt worden sind. Das betrifft den Ölbrennerservice, den der Kläger angeblich von 1971 bis 1983 durchgeführt hat. Der hierfür geltend gemachte und nicht weiter nach Zeitabschnitten aufgeteilte Betrag - 32 Stunden á 20 DM - ermöglicht nicht die rechnerische Aussonderung der auf die Jahre 1971 und 1972 entfallenden Arbeiten, zumal der Kläger behauptet, er habe den Ölbrennerservice über 13 Jahre hin durchgeführt, während das von ihm vorgelegte Gutachten von 14 Jahren ausgeht.
cc) Unklar bleibt auch, welche Entscheidung das Berufungsgericht über die Kosten der vo} Kläger eingeholten beiden Wertgutachten getroffen hat. Diese Kosten sind dem Kläger erst nach dem vom Berufungsgericht für maßgeblich gehaltenen Zeitraum entstanden. Ob sie deshalb von der Klageabweisung erfaßt werden sollten, ist jedoch zweifelhaft, weil es sich bei diesen Kosten nicht um "Aufwendungen für das Hausgrundstück" handelt und weil ein Anspruch auf ihre Erstattung nicht aus Bereicherungsrecht - nur damit befaßt sich das Berufungsurteil -, sondern allenfalls aus einem auf Verzug oder positiver Forderungsverletzung beruhenden materiellen Kostenerstattungsanspruch folgen könnte. Daß das Berufungsgericht einen solchen Erstattungsanspruch verneinen wollte, wird aus seinen Entscheidungsgründen ebensowenig deutlich wie die weiter denkbare Möglichkeit, die Entscheidung hierüber zurückzustellen, bis der dem Kläger zustehende Bereicherungsanspruch auch der Höhe nach geklärt ist.
III. Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann auch der Senat ein den dargelegten Grundsätzen entsprechendes Grund- und Teilurteil nicht erlassen. Einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bedürfte es gleichwohl nicht, wenn die Revision mit ihrer Ansicht recht hätte, daß ein Bereicherungsanspruch des Klägers schon dem Grund nach nicht bestehe oder verjährt sei. Beides ist jedoch nicht der Fall.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann demjenigen, der in der begründeten Erwartung künftigen Eigentumserwerbs auf einem fremdem Grundstück Bauarbeiten vornimmt oder vornehmen läßt, ein Bereicherungsanspruch zustehen, wenn diese Erwartung später enttäuscht wird (Senatsurteil vom 12. April 1961 - VIII ZR 152/60 = LM BGB § 951 Nr. 14 = WM 1961, 700 unter 2; BGHZ 35, 356, 358; BGHZ 44, 321, 322; BGH Urteil vom 10. Oktober 1969 - VII ZR 145/69 = WM 1971, 474; BGH Urteil vom 12. März 1976 - IV ZR 49/75, nicht veröffentlicht, jedoch mit seinem wesentlichen Inhalt wiedergegeben bei Johannsen WM 1977, 270, 280). In dem Fall, der der Entscheidung vom 29. November 1965 (BGHZ 44, 321) zugrundelag, beruhte die Erwartung des Bauenden auf einem testamentarischen Vermächtnis, in dem am 12. März 1976 entschiedenen Fall auf einer nach § 2271 Abs. 2 Satz 1 BGB bindend gewordenen Erbeinsetzung durch gemeinschaftliches Testament. Dieser steht in ihren Auswirkungen die hier vereinbarte vertragliche Alleinerbenstellung der Ehefrau des Klägers gleich. Mögliche Ansprüche des bindend eingesetzten Erben wegen schenkweiser Verkürzung seines Erbes aus § 2287 BGB, die in jedem Fall erst beim Tod des Erblassers fällig würden, schließen einen derartigen Bereicherungsanspruch nicht aus (davon geht auch das zuletzt genannte Urteil vom 12. März 1976 aus, vgl. Palandt Edenhofer, BGB, 48. Aufl. § 2287 Anm. 4 a).
a) Ein Bereicherungsanspruch scheitert entgegen der Ansicht der Revision nicht an einem Vorrang mietrechtlicher Verwendungsersatzansprüche. In den zuvor genannten Urteilen war über derartige Ansprüche nicht zu befinden, weil es dort um die Bebauung unbebauter Grundstücke oder um die Errichtung größerer Anbauten ging und solche Aufwendungen nicht unter den Verwendungsbegriff fallen. Das trifft für die Aufwendungen des Klägers, die den Charakter des Grundstücks und seine Nutzungsart unverändert gelassen haben, nicht zu. Soweit es sich jedoch dabei nicht um notwendige, sondern um sonstige, gemäß den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersatzfähige Verwendungen nach § 547 Abs. 2 BGB handelt - das gilt für die Mehrzahl der Aufwendungen -, würden Ansprüche aus § 683 BGB an § 685 BGB scheitern, weil der Kläger die Aufwendungen nach seinem eigenen Vorbringen ohne die Absicht, von der Beklagten Ersatz zu verlangen, erbracht hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. Oktober 1984 - VIII ZR 152/83 = LM BGB § 598 Nr. 5 = WM 1984, 1613 unter I 3 b). Auch soweit es sich indessen um notwendige Verwendungen handelt - das betrifft die reinen Reparaturarbeiten -, werden Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, die auf die Erwartung künftigen Eigentumserwerbs durch die Ehefrau des Klägers gestützt sind, durch die §§ 547 und 547 a BGB nicht ausgeschlossen. Denn Ansprüche auf Ersatz von Aufwendungen, die einer gemieteten Sache zugute gekommen sind, brauchen nicht auf dem Mietvertrag zu beruhen und sind dann rechtlich selbständig zu beurteilen, auch wenn es sich rein gegenständlich um Verwendungen im Sinn des § 547 BGB handelt (Senatsurteil vom 13. Februar 1974 - VIII ZR 233/7 = WM 1974, 348 unter III 2 c). Vorliegend sind deshalb Aufwendungen, die der Kläger mit Rücksicht auf das Mietverhältnis gemacht hat, von denjenigen zu trennen, die er im Hinblick auf die erwartete Eigentümerstellung seiner Ehefrau vorgenommen hat, und jeweils einer selbständigen rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.
b) Der Kläger kann seinen Anspruch auf § 812 Abs. 1 BGB stützen. Ebenso wie in den Urteilen vom 10. Oktober 1969 und vom 12. März 1976 (jeweils aaO.) bedarf keiner Entscheidung, ob die Beklagte durch eine Leistung oder in sonstiger Weise bereichert ist. Sowohl die Voraussetzungen des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als auch diejenigen einer Leistungskondiktion wegen Zweckverfehlung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB) liegen vor. Soweit der Kläger ihm gehörende Materialien mit dem Grundstück der Beklagten verbunden hat, ergibt sich sein Anspruch aus § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit den genannten Vorschriften.
Unrichtig, wenn auch im Ergebnis unschädlich, ist allerdings die Unterscheidung des Berufungsgerichts, das Aufwendungen in fehlgeschlagener Erwartung des Eigentumserwerbs den §§ 951, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zuordnet, dagegen die Aufwendungen dem § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB unterstellen will, bei denen der Kläger angenommen habe, er und seine Familie könnten bis zum Tod der Beklagten als Mieter in ihrem Haus wohnen und die Aufwendungen - das Berufungsgericht führt hier die Wasserleitung und die Garage an - bis dahin abwohnen. Die Annahme eines solchen zusätzlichen, auf Amortisation durch Nutzung gerichteten Zwecks der Aufwendungen verbietet sich schon deshalb, weil der Kläger selbst vorträgt, er hätte sämtliche Arbeiten auch dann vorgenommen, wenn er und seine Familie das Haus nicht bewohnt hätten. Die danach allein verbleibende Möglichkeit der Amortisation nach dem Eintritt der Erbfolge wird aber von der Erwartung des Eigentumserwerbs umfaßt.
c) Auch die weiteren Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs hat das Berufungsgericht zu Recht bejaht. Die Aufwendungen zur Verbesserung des Grundstücks sind der Beklagten zugute gekommen, sei es durch Leistungen des Klägers oder in sonstiger Weise.
aa) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, der Kläger habe jedenfalls die Mehrzahl seiner Aufwendungen nicht im Hinblick auf das Mietverhältnis erbracht. Das liegt bei dem überwiegenden Teil der Aufwendungen schon deshalb nahe, weil sie ihrer Art und ihrem Umfang nach geeignet waren, zu einer dauerhaften Wertsteigerung des Grundstücks zu führen. Die Annahme des Berufungsgerichts findet auch eine Bestätigung in dem Umstand, daß in dem "Schuldbekenntnis" der Beklagten für die zurückliegenden Arbeiten die Rückzahlung des anerkannten Darlehens nicht an die Beendigung des Mietverhältnisses, sondern ausschließlich an die Veräußerung des Grundstücks geknüpft war. Diese Vereinbarung ist zwar zwischen der Beklagten und der Ehefrau des Klägers getroffen worden. Sie ist aber auch für das Verhältnis zwischen den Parteien bedeutsam, weil sie zeigt, daß die Beteiligten in ihren Rechtsbeziehungen das Vermögen der Familie des Klägers als Einheit behandelt haben. Anders wäre nicht zu erklären, warum die Beklagte ihrer Tochter gegenüber ein Schuldanerkenntnis für Arbeiten abgegeben hat, die nach Sachlage eher der Kläger als seine Ehefrau durchgeführt oder bezahlt hat.
Vergebens greift die Revision die Feststellungen des Berufungsgerichts zu der vom Kläger mit seinen Aufwendungen verfolgten Absicht unter Hinweis auf den Vorrang des Mietverhältnisses an. Ebensowenig wie das Bestehen eines Mietvertrages die Anwendung anderer Vorschriften über den Verwendungsersatz grundsätzlich ausschließt, müssen Verwendungen des Mieters auf die Mietsache subjektiv ausschließlich dem Mietverhältnis zugeordnet werden. Gerade die Doppelstellung des Klägers als Mieter einerseits und Ehemann der künftigen Alleinerbin der Beklagten andererseits konnte ihn sowohl im Hinblick auf augenblickliche oder kurzfristige Wohnbedürfnisse als auch wegen des langfristigen Zustandes des Hausgrundstücks zu Arbeiten an dem Anwesen veranlassen. Das gilt selbst dann, wenn die von der Revision bekämpfte Ansicht des Berufungsgerichts nicht zutreffen sollte, der Mietvertrag zwischen den Parteien habe ohnehin mehr formale Natur gehabt. Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, er habe schon deshalb nicht fest mit einem späteren Eigentumserwerb seiner Ehefrau rechnen können, weil er aus dem "Schuldbekenntnis" habe entnehmen müssen, daß die Beklagte an einer Veräußerung des Grundstücks zu Lebzeiten rechtlich nicht gehindert sei. Die Revision übersieht dabei, daß im vorliegenden Fall als Rechtsgrund für die Bereicherung gerade der Eintritt eines rechtlich nicht erzwingbaren Erfolges in Frage steht. Sie kann schließlich auch daraus nichts zu ihren Gunsten herleiten, daß der Kläger schon vor Abschluß des Erbvertrages vom 1. Dezember 1972 Aufwendungen auf das Hausgrundstück gemacht hat, ohne damals mit einem Eigentumserwerb seiner Ehefrau rechnen zu können. Nachdem durch den Erbvertrag die begründete Erwartung eines späteren Eigentumserwerbs geschaffen war, spricht alles dafür, daß dieser Umstand nunmehr für die Arbeiten des Klägers bestimmend war. Daß die Beteiligten auch die vorher geleisteten Arbeiten nicht als mit Rücksicht auf das schon damals bestehende Mietverhältnis abgegolten angesehen haben, wir gerade durch das Schuldbekenntnis der Beklagten bestätigt.
bb) Ein einseitiger, vom Leistenden nicht offengelegter Zweck vermag jedoch Bereicherungsansprüche nach § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB nicht auszulösen. Erforderlich ist vielmehr, worauf die Revision zu Recht hinweist, eine tatsächliche Einigung der Beteiligten über den bezweckten Erfolg, die jedoch nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben darf (BGHZ 44, 321, 323). Einer derartigen Einigung bedürfte es auch dann, wenn die Ansprüche aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB hergeleitet werden. Für die von der Revision vermißte Feststellung einer solchen Einigung genügt in dessen die von ihr nicht ausdrücklich angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe die Aufwendungen in der der Beklagten bekannten Erwartung des späteren Eigentumserwerbs seiner Ehefrau getätigt. Zu dieser Beurteilung konnte das Berufungsgericht schon aufgrund des unbestritten gebliebenen Klägervortrags gelangen, die Beklagte sei mit den Aufwendungen an sich einverstanden gewesen und habe diese gebilligt. Da auch die Beklagte einen anderen entgeltlichen Leistungszweck, von dem sie ausgegangen sein könnte (vgl. zu diesem Fall BGH Urteil vom 19. Januar 1973 - V ZR 24/71 = NJW 1973, 612 unter II d), nicht dargetan hat, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die Beklagte den schon wegen des Umfangs der Aufwendungen und ihrer wertsteigernden Wirkung naheliegenden Leistungszweck des Klägers erkannt hat. Wollte sie die Leistungen unter dieser Voraussetzung nicht annehmen, so hätte sie das nach Treu und Glauben offenbaren müssen (BGHZ 44, 321, 323).
cc) Für die im dargelegten Sinn rechtsgrundlos erbrachten Aufwendungen steht dem Kläger ein einheitlicher Bereicherungsanspruch zu, innerhalb dessen die einzelnen Arbeiten nur unselbständige Rechnungsposten darstellen. Das folgt aus dem gemeinsamen Entstehungszeitpunkt dieses Anspruchs für sämtliche Aufwendungen.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Aufwendungen entsteht bei Bauarbeiten auf einem fremden Grundstück ein aus § 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alternative BGB hergeleiteter Bereicherungsanspruch erst dann, wenn der Nichteintritt des bezweckten Erfolges feststeht (BGHZ 35, 356, 359 f; BGH Urteil vom 20. Dezember 1965 - VII ZR 14/64 = WM 1966, 369 unter IV; BGH Urteil vom 12. Juli 1968 - V ZR 128/65 = LM BGB § 812 Nr. 84 = WM 1968, 1038 unter 3). Für diesen Fall ist anerkannt, daß ein einheitlicher, die zeitlich einander nachfolgenden Aufwendungen, auch wenn sie verschiedener Art sind (Materialeinbau; Arbeitsleistungen), zusammenfassende Anspruch gegeben ist (BGHZ 10, 171, 179 f; BGHZ 35, 356, 359; BGH Urteil vom 23. November 1972 - II ZR 103/70 a.E. = WM 1973, 71 unter I 1 a.E.). Der gemeinsame Entstehungszeitpunkt mehrerer Ansprüche, die auf den Ersatz von Aufwendungen gerichtet sind, die derselben Sache zugute gekommen und jeweils durch den gleichen Leistungszweck verbunden waren, rechtfertigt hier die Zusammenfassung zu einem einheitlichen Anspruch auch dann, wenn es sich bei diesen Arbeiten nicht um die sukzessive Errichtung eines Gebäudes gehandelt hat.
Wird § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen, gilt nichts anderes, weil erst in dem genannten Zeitpunkt feststeht, daß die Bereicherung eine ungerechtfertigte ist.
2. Der Bereicherungsanspruch des Klägers unterliegt nicht der kurzen mietrechtlichen Verjährung nach § 558 BGB. Zwar ist diese Vorschrift von dem Gedanken bestimmt, eine rasche und abschließende Auseinandersetzung der Parteien eines Mietvertrages nach Beendigung des Mietverhältnisses zu bewirken. Daraus folgt aber nicht, daß bei mietvertraglichen Beziehungen der Beteiligten auch ein nicht auf Mietrecht gestützter Anspruch immer dann der kurzen mietrechtlichen..Verjährungsfrist unterworfen werden muß, wenn er auf Ersatz von Verwendungen im Sinn des § 558 BGB gerichtet ist.
a) Für derartige Ansprüche des Mieters aus ungerechtfertigter Bereicherung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß sie - ebenso wie Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus dem Eigentümer-Besitzerverhältnis - unter die kurze Verjährung fallen (Urteile vom 15. Mai 1959 - VIII ZR 43/58 = LM BGB § 558 Nr. 2 unter III und vom 13. Februar 1974 aaO. unter III 2 b). Er hat dies damit begründet, daß die genannten Ansprüche eine Notordnung darstellten, die bei Fehlen einer vertraglichen Regelung einen gerechten Ausgleich sicherstellen solle. Daß diese Vorschriften an die Stelle mietrechtlicher Verwendungsersatzansprüche treten und deshalb auch der mietrechtlichen Verjährung unterworfen werden, trifft für einen Bereicherungsanspruch in den Fällen zu, in denen der Mieter aufgrund der §§ 547 Abs. 2, 684 BGB oder wegen eines unwirksamen Mietvertrages seine Ansprüche auf Bereicherungsrecht stützen muß. Das gilt aber nicht für einen von den mietrechtlichen Beziehungen der Beteiligten unabhängigen Bereicherungsanspruch.
b) Der Senat hat es in dem Urteil vom 13. Februar 1974 abgelehnt, § 558 BGB auch dann entsprechend anzuwenden, wenn der geltend gemachte Anspruch des Mieters aus einer neben dem Mietverhältnis bestehenden Rechtsbeziehung herzuleiten ist, die zwischen dem Mieter und dem Vermieter besteht. Er hat daher den Anspruch des Mieters, der Verwendungen auf das Mietobjekt gemacht hatte, weil er als Miteigentümer der Mietsache hierzu verpflichtet war, nicht dem § 558 BGB unterstellt. Außerdem hat er in dieser Entscheidung die Auffassung vertreten, der Vergütungsanspruch des Mieters für eine von ihm dem Vermieter erbrachte Werkleistung sei nicht deshalb der Verjährung nach § 558 BGB unterworfen, weil sich die Arbeiten des Mieters ihrem Wesen nach als Verwendungen darstellten. Der Senat hat betont, daß es jeweils darauf ankommt, auf welchem der Rechtsverhältnisse, die zwischen den Mietvertragsparteien bestehen, die Verwendung des Mieters beruht. An dieser Auffassung hält er fest, weil nicht einzusehen ist, weshalb für eine Verwendung des Mieters die mietrechtliche Verjährung gelten soll, wenn die Leistung des Mieters keinerlei rechtlichen Bezug zum Mietverhältnis hat. Daher kann auf den Bereicherungsanspruch des Mieters, der auf die Mietsache Verwendungen nicht in seiner Eigenschaft als Mieter, sondern deswegen gemacht hat, weil er erwartet hat, seine Ehefrau werde das Mietobjekt erben, § 558 BGB nicht angewendet werden.
IV. Da der Senat eine eigene Sachentscheidung nicht treffen konnte, war die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen, weil sie vom endgültigen Ausgang des Rechtsstreits abhängt.
Fundstellen
Haufe-Index 2992996 |
BGHZ 108, 256 |
BGHZ, 256 |
DB 1989, 2601 |
NJW 1989, 2745 |
BGHR BGB § 558 Abs. 1 Verwendungen 1 |
BGHR ZPO § 301 Abs. 1 Streitgegenstand 1 |
BGHR ZPO § 304 Abs. 1 Voraussetzungen 2 |
DRsp I(144)121b-d |
WM 1989, 1942 |
ZMR 1989, 371 |
JuS 1990, 143 |
MDR 1989, 1096 |