Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestellung eines Rechtsanwalts zum Liquidator. Aufgrund Gesellschafterbeschluss Aufnahme der Tätigkeit. Honoraransprüche nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung. Verwertung eines Betriebsgrundstücks. Sondervergütung analog § 1 Abs. 2 S. 2 BRAGO. Spezialkenntnisse auf bestimmten Rechtsgebieten. Angemessener Interessenausgleich
Leitsatz (amtlich)
a) Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Liquidator gehört zu den von § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfaßten Aufgaben.
b) Der als Liquidator tätige Rechtsanwalt kann ein zusätzliches Honorar nach anwaltlichem Gebührenrecht für die Wahrnehmung solcher Aufgaben verlangen, zu deren sachgerechter Erledigung selbst ein als Liquidator erfahrener Nichtjurist einen Rechtsanwalt hinzuziehen müßte.
c) Die formularmäßige Bestimmung eines mit einem Rechtsanwalt geschlossenen Liquidatorvertrages, die nach der gesetzlichen Regelung begründete Ansprüche des Anwalts auf eine zusätzliche anwaltliche Vergütung ausschließt und sie statt dessen von einer im freien Belieben des Verwenders stehenden Zustimmung im Einzelfall abhängig macht, ist unwirksam.
Normenkette
BRAGO § 1 Abs. 2; GmbHG § § 66 Abs. 1, § 70; BGB § 1835 Abs. 3; AGBG § 9
Verfahrensgang
OLG München (Aktenzeichen 17 U 1749/97) |
LG München I (Aktenzeichen 26 O 5894/96) |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 99.923,50 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Klage ist in diesem Umfang dem Grunde nach gerechtfertigt.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, deren alleinige Gesellschafterin die vormalige Treuhandanstalt (THA) und jetzige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben ist, bestellte den klagenden Rechtsanwalt am 15. Januar 1993 zum Liquidator. Am 18. Februar 1993 schlossen die Parteien einen formularmäßig gestalteten, „Auftrag und Honorarvereinbarung” genannten Vertrag, in dem sich der Kläger zur ordnungsgemäßen Durchführung der Liquidation verpflichtete. Der Vertrag wurde seitens der Beklagten von einem als „Direktor Abwicklung” bezeichneten Angestellten der Treuhandanstalt unterzeichnet. Für die Tätigkeit des Klägers wurde ein Gesamthonorar von 137.356 DM vereinbart. § 3 des Vertrages enthält dazu folgende Bestimmungen:
(4) Durch diese Vergütung sind sämtliche Vergütungsansprüche des Auftragnehmers abgegolten. Dies gilt auch für den Einsatz von Mitarbeitern. Ausnahmen sind mit der THA im Einzelfall zu vereinbaren.
Ob eine über diesen Vertrag hinausgehende Vergütung für das Führen von gerichtlichen oder außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten anfällt, richtet sich nach der jeweils gültigen Richtlinie der THA.
(5) Soweit sich der Auftragnehmer zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner sich aus diesem Vertrag sowie seiner Stellung als Liquidator/Abwickler ergebenden Verpflichtungen der Hilfe Dritter (Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte, etc.) bedienen muß, hat er diese zuvor der Treuhandanstalt namentlich und mit Angaben über die voraussichtliche Einsatzdauer und die beruflichen Qualifikationen zu benennen. Einsatz und Vergütung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Treuhandanstalt.
Der Kläger hat im Zuge der Liquidation mit Zustimmung der Beklagten deren Betriebsgrundstück veräußert und zu diesem Zweck einen umfangreichen Vertrag entworfen sowie die Verhandlungen mit der Erwerberin geführt. Der Kläger hat für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Anwaltshonorar verlangt, und zwar je eine volle Geschäfts-, Besprechungs- und Vergleichsgebühr aus einem Gegenstandswert von 13.402.964 DM zuzüglich Ausgabenpauschale und Mehrwertsteuer. Die Beklagte vertritt demgegenüber den Standpunkt, die Tätigkeit des Klägers sei durch die vereinbarte Pauschalvergütung abgegolten.
Die auf Zahlung von 149.862,25 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat die Revision angenommen, soweit der Kläger eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr zuzüglich Nebenkosten (99.923,50 DM) begehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt:
Der Liquidatorvertrag sei wirksam. Eines gesonderten Beschlusses der Alleingesellschafterin der Beklagten über die Anstellung des Klägers habe es nicht bedurft, weil diese Entscheidung konkludent in dem Bestellungsbeschluß enthalten sei. Der Vertrag sei nach den Regeln über die Duldungsvollmacht zustande gekommen.
Aus einer Gesamtbetrachtung des Vertrages ergebe sich, daß neben dem vereinbarten Honorar für die Tätigkeit als Liquidator eine zusätzliche Vergütung für die Wahrnehmung rechtsbesorgender Aufgaben nicht verlangt werden könne. Die Tätigkeit, für die der Kläger ein gesondertes Honorar verlange, sei zudem keine solche, für die ein Liquidator, der nicht selbst Rechtsanwalt sei, unbedingt einen Anwalt habe zu Rate ziehen müssen. Dies ergebe sich schon aus dem in § 1 des Vertrages übertragenen Aufgabenkreis.
Die in § 3 Abs. 4 des Vertrages enthaltene Abgeltungsklausel benachteilige den Kläger nicht unangemessen im Sinne des § 9 AGBG, weil es ihm freigestanden habe, für zusätzliche anwaltliche Tätigkeiten eine entsprechende Einzelfallvereinbarung mit der THA zu treffen oder von solchen Tätigkeiten abzusehen.
II.
Gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision im Ergebnis zu Recht.
1. Der Kläger kann ein Anwaltshonorar allerdings nicht schon wegen der von ihm geltend gemachten rechtsgeschäftlichen Mängel des Liquidatorvertrages verlangen. Es mag dahingestellt bleiben, ob neben dem die Bestellung des Klägers zum Liquidator betreffenden Gesellschafterbeschluß ein weiterer über den Abschluß des Anstellungsvertrages erforderlich war und eine entsprechende Entscheidung der Alleingesellschafterin der Beklagten fehlte. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Person, die den Liquidatorvertrag für die Beklagte unterzeichnet hat, die hierzu erforderliche Vollmacht besaß oder jedenfalls die Voraussetzungen einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zu bejahen sind. Selbst wenn insoweit die Rechtsauffassung des Klägers zuträfe, sind die Bestimmungen des schriftlichen Vertrages vom 18. Februar 1993 für das Rechtsverhältnis der Parteien maßgebend.
Im Gesellschaftsrecht ist – ähnlich wie im Arbeitsrecht – die Figur des faktischen Anstellungsvertrages höchstrichterlich anerkannt. Ist der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH mit einem Mangel behaftet, der die Wirksamkeit des Vertrages berührt, kann sich jede Seite nur vor Aufnahme der Dienstgeschäfte auf den Mangel und damit auf die Ungültigkeit des Vertrages berufen. Hat dagegen das Vertretungsorgan seine Tätigkeit auf der Grundlage des fehlerhaften Vertrages aufgenommen und geschah dies mit Wissen des für den Vertragsschluß zuständigen Gesellschaftsorgans oder auch nur eines Organmitglieds, ist diese Vereinbarung für die Dauer der Tätigkeit so zu behandeln, als wäre sie mit allen vorgesehenen gegenseitigen Rechten und Pflichten wirksam (BGHZ 41, 282, 286 ff; 65, 190, 194 f; BGH, Urt. v. 8. März 1973 - II ZR 134/71, WM 1973, 506; Urt. v. 16. Januar 1995 - II ZR 290/93, WM 1995, 614). Diese Grundsätze sind für den fehlerhaften Anstellungsvertrag eines Liquidators in gleicher Weise anzuwenden.
Der Kläger hat aufgrund des Bestellungsbeschlusses vom 15. Januar 1993 und nach dem Abschluß des Vertrages vom 18. Februar 1993 seine Tätigkeit als Liquidator aufgenommen. Hiervon hatte die Alleingesellschafterin der Beklagten als für den Vertragsschluß zuständiges Gesellschaftsorgan Kenntnis; sie hat das Handeln des Klägers gebilligt.
2. Der Kläger verlangt eine Vergütung nach der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO); dieses Begehren ist nach der gesetzlichen Regelung gerechtfertigt.
a) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO gilt dieses Gesetz nicht, wenn der Rechtsanwalt als Vormund, Betreuer, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Konkursverwalter, Vergleichsverwalter, Mitglied des Gläubigerausschusses oder Gläubigerbeirats, Nachlaßverwalter, Zwangsverwalter, Treuhänder, Schiedsrichter oder in ähnlicher Stellung tätig wird. Dies beruht im wesentlichen auf der gesetzgeberischen Erwägung, daß es sich bei den hier genannten Aufgaben um Tätigkeiten handelt, die entweder ehrenamtlich erfolgen, in erheblichem Umfang auch Nicht-Rechtsanwälten übertragen werden oder nicht im Auftrag einer Partei oder in deren Interesse übernommen werden. Ihnen fehlt daher in dem einen oder anderen Aspekt ein typisches Merkmal anwaltlicher Berufsausübung.
Die Tätigkeit als Liquidator ist eine „ähnliche Stellung” im Sinne dieser Vorschrift (OLG Hamburg MDR 1973, 54, 55; Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO 13. Aufl. § 1 Rdnr. 37); denn sie ist mit der Aufgabe eines Konkursverwalters vergleichbar. Nach § 70 GmbHG soll der Liquidator die Geschäfte beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft erfüllen, deren Forderungen einziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umsetzen. Die diese Aufgaben umfassende Tätigkeit wird ebenfalls in nicht unerheblichem Umfang Personen übertragen, die keine Rechtsanwälte sind, und kommt auch den Interessen Dritter, insbesondere den Gesellschaftsgläubigern, zugute.
b) Trotzdem kann der Anwalt für die Wahrnehmung bestimmter Einzelaufgaben im Rahmen der genannten Tätigkeiten Honoraransprüche nach anwaltlichem Gebührenrecht geltend machen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO bleibt die Vorschrift des § 1835 BGB unberührt. Nach dieser Norm kann der Vormund Ersatz seiner Aufwendungen verlangen; als solche gelten gemäß Absatz 3 auch Dienste, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtsgedanke ist auf die übrigen von § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO erfaßten Tätigkeiten sinngemäß zu übertragen (Eickmann, Vergütungsverordnung 2. Aufl. vor § 1 Rdnr. 19 f; Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 85 Rdnr. 11; Siegmann in: MK-BGB 3. Aufl. § 1987 Rdnr. 3; Steiner/Hagemann, Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltung 9. Aufl. § 153 Rdnr. 59). Daher kann der Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter zusätzliche Gebühren nach der BRAGO in Rechnung stellen, wenn er in seiner amtlichen Tätigkeit eine Aufgabe wahrgenommen hat, die besonderer rechtlicher Fähigkeiten bedurfte und daher von einem Verwalter, der nicht selbst Volljurist ist, bei sachgerechter Arbeitsweise in der Regel einem Rechtsanwalt hätte übertragen werden müssen. Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es sich um eine gerichtliche oder eine außergerichtliche Tätigkeit gehandelt hat (Delhaes, in: Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch § 120 Rdnr. 28 ff; Eickmann, aaO vor § 1 Rdnr. 22 a, 23; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 85 KO Anm. 2 a; Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 85 Rdnr. 11 - 12 a; Madert, aaO Rdnr. 22; BFH NJW 1965, 2271, 2272; OLG Köln KTS 1977, 56, 59; LG Dresden ZIP 1995, 1035, 1036; vgl. auch BGHZ 55, 101, 102). Diese Grundsätze gelten sinngemäß ebenfalls für einen Liquidator.
Bei Prüfung der Frage, ob dem Anwalt als Konkursverwalter oder Liquidator eine Sondervergütung analog § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB zusteht, sind allerdings strenge Maßstäbe anzulegen. Jede derartige Verwaltung ist schon ihrer Natur nach mit zahlreichen Rechtshandlungen verbunden. Auch eine Person ohne rechtswissenschaftliche Ausbildung, die eine solche Tätigkeit übernommen hat, muß daher grundsätzlich in der Lage sein, entsprechende Aufgaben, die keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten aufweisen, ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts zu bewältigen. Alles dies ist durch die nicht nach den Regeln der BRAGO geschuldete Vergütung abgegolten. Der als Verwalter oder Liquidator tätige Rechtsanwalt kann daher für rechtliche Aufgaben, die eine geschäftserfahrene Person üblicherweise ohne fremden Beistand erledigt, kein über diese Vergütung hinausgehendes Honorar verlangen.
c) Der Kläger hat im Zusammenhang mit der Veräußerung des Betriebsgrundstücks der Beklagten eine Tätigkeit entfaltet, für die er nach der dargestellten gesetzlichen Regelung ein Anwaltshonorar nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 (Geschäftsgebühr) und 2 (Besprechungsgebühr) BRAGO verlangen kann.
aa) Allerdings begründet nicht schon die Anbahnung und der Abschluß jedes Grundstückskaufvertrages im Zuge der Liquidation einen Anspruch auf Anwaltshonorar. Dem Liquidator obliegt kraft Gesetzes die Aufgabe, das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen (§ 70 GmbHG). Die Verwertung von Grundstücken ist eine in diesem Zusammenhang typische Aufgabe, der jeder Liquidator grundsätzlich gewachsen sein muß. Im Regelfall ist dafür die Beauftragung eines Rechtsanwalts schon deshalb nicht notwendig, weil die gebotene Belehrung und Betreuung dem Notar obliegt (§§ 17 BeurkG, 14 BNotO).
bb) Die Verwertung des Betriebsgrundstücks der Beklagten war jedoch mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden, die ein Liquidator ohne volljuristische Ausbildung nicht selbst hätte lösen können. Der Kaufvertrag vom 22. Februar 1994 über das Betriebsgrundstück der Beklagten enthält umfangreiche und rechtlich verwickelte Regelungen, die weit über das hinausgehen, was üblicherweise Gegenstand eines Grundstücksveräußerungsvertrages ist. Da der Erwerb des Betriebsgrundstücks auch der Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen dienen sollte, wurden detaillierte Vereinbarungen getroffen, die eine Mehrerlösabführung für den Fall vorsahen, daß die Erwerberin das Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt weiterveräußerte. Der Vertrag behandelt ausführlich die Verpflichtung der Erwerberin zu investieren sowie Arbeitsplätze zu sichern und neu zu begründen. Bei Nichterfüllung dieser Vereinbarung war das Grundstück zurückzuübertragen; außerdem entstanden Vertragsstrafeansprüche der Beklagten. Die Erwerberin hatte darüber hinaus Teile des auf dem Grundstück befindlichen Betriebsgebäudes ehemaligen Mitarbeitern der Beklagten zur gewerblichen Nutzung zu überlassen und mit diesen einen entsprechenden Mietvertrag abzuschließen sowie einer Gesellschaft, die bereits Teile des Gebäudes nutzte, binnen einer Frist von zwei Monaten ein Angebot zum Abschluß eines Mietvertrages zu unterbreiten, dessen Eckdaten von der Beklagten vorgegeben waren. Weiter wurden die Risikoverteilung im Falle von Altlasten sowie das Verfahren bei eventueller Anmeldung von vermögensrechtlichen Ansprüchen durch Dritte geregelt. Der Entwurf eines solchen Vertrages stellte selbst an einen Volljuristen mit einschlägiger beruflicher Erfahrung hohe Anforderungen. Die Aufgabe hätte einen Liquidator, der nicht selbst Rechtsanwalt ist, bei weitem überfordert.
Der Vertrag war zudem das Ergebnis umfangreicher und schwieriger Verhandlungen mit der anwaltlich vertretenen Käuferin. In deren Verlauf wurden insgesamt sechs Entwürfe gefertigt und mindestens vier Besprechungen mit der Erwerbsinteressentin und deren Rechtsanwälten durchgeführt. Ein Liquidator ohne entsprechende rechtliche Vorbildung wäre all dem, was der Kläger leisten mußte, um den erstrebten Erfolg zu erzielen, im allgemeinen nicht gewachsen gewesen.
cc) Die Tätigkeit des Klägers geschah im Einvernehmen mit der Alleingesellschafterin der Beklagten. Dieser war die vom Kläger entfaltete Tätigkeit nicht nur bekannt; sie hat darüber hinaus zumindest einen der Vertragsentwürfe durch ihre zuständige Rechtsabteilung prüfen lassen und dem Kläger Änderungswünsche mit der Bitte übersandt, diese in den Vertrag einzuarbeiten. Die Beklagte hat sich infolgedessen damit einverstanden erklärt, daß der Kläger die Aufgabe übernahm, für die er das Sonderhonorar verlangt. Schon deshalb kann die Beklagte dem Kläger nicht entgegenhalten, das Konzipieren und Beurkunden eines Grundstückskaufvertrages sei grundsätzlich Sache des Notars. Davon abgesehen ging hier die Ausarbeitung des Vertragsinhalts und dessen Abstimmung mit den Interessen der anderen Seite weit über das hinaus, was ein Notar zu leisten gesetzlich verpflichtet ist.
3. Die Revision wendet sich erfolglos gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der hier geltend gemachte Honoraranspruch sei durch die in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Liquidatorvertrages enthaltene Klausel vertraglich ausgeschlossen worden.
a) Der Senat kann die Bestimmungen des Vertrages frei auslegen; denn es handelt sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Alleingesellschafterin der Beklagten – neben weiteren vorformulierten Vertragsmustern – für den Abschluß von Liquidatorverträgen im Bereich der neuen Bundesländer verwendet hat. Damit besteht die Gefahr unterschiedlicher Auslegung durch die Obergerichte, so daß die Klauseln dieses Vertrages nach § 549 Abs. 1 ZPO der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ 98, 256, 258; 105, 24, 27).
b) § 3 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Vertrages enthält schon seinem Wortlaut nach eine umfassende Abgeltungsklausel, die über das vereinbarte Honorar hinausgehende Ansprüche – soweit in den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist – von einer zuvor getroffenen Vergütungsvereinbarung abhängig macht. Diese Regelung erfaßt auch die von §§ 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 1835 BGB gemeinten Tätigkeiten. § 3 Abs. 4 Satz 4 des Vertrages verweist hinsichtlich einer zusätzlichen Vergütung für das Führen von gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsstreitigkeiten auf eine entsprechende Richtlinie der THA, die die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs, wie er gesetzlich durch §§ 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 1835 Abs. 3 BGB vorbehalten ist, wesentlich einschränkt. Nach der Richtlinie soll der Aufwand des Liquidators für das Führen von Rechtsstreitigkeiten nur dann nicht mit dem Pauschalhonorar abgegolten sein, wenn ihm die Postulationsfähigkeit fehlt oder Spezialkenntnisse auf bestimmten Rechtsgebieten erforderlich sind. Weitere Einschränkungen der Abgeltungsklausel enthält der Vertrag nicht. Vielmehr wird eine Vergütung für den Einsatz von Mitarbeitern oder Dritten ebenfalls ausnahmslos von einer zuvor erteilten Zustimmung der THA abhängig gemacht (§ 3 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 des Vertrages). Nach dem Verständnis der beteiligten Verkehrskreise umfaßt die Abgeltungsklausel des § 3 Abs. 4 Satz 1 auch die Tätigkeiten des Liquidators, die dieser zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe persönlich nur aufgrund seiner beruflichen Kenntnisse als Anwalt zu erbringen vermochte.
4. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts benachteiligt diese Klausel den Rechtsanwalt unangemessen; sie ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (§ 9 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 AGBG).
a) Übt der Rechtsanwalt eine der in § 1 Abs. 2 BRAGO genannten Tätigkeiten aus, soll er nach dem in §§ 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, 1835 Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken grundsätzlich nicht verpflichtet sein, Arbeiten, die er nur aufgrund seines beruflichen Wissens als Anwalt zu erfüllen vermag, unentgeltlich zu leisten. § 1 Abs. 2 Satz 1 BRAGO betrifft durchweg Aufgaben, deren Wahrnehmung nicht nur im privaten, sondern auch im öffentlichen Interesse liegt. Der Auftraggeber soll in diesen Fällen nicht davon profitieren, daß der Auftragnehmer aufgrund seiner berufsspezifischen Fähigkeiten für ihn Dienste leistet, für die er sonst die Hilfe Dritter hätte in Anspruch nehmen und vergüten müssen. Die Regelung über die Voraussetzungen, unter denen ein zusätzlicher Anspruch auf Anwaltshonorar entsteht, ist Ausdruck eines allgemeinen, schon durch Art. 12 Abs. 1 GG vorgegebenen Grundsatzes, daß nämlich dem Freiberufler, der seine Arbeitskraft zur Erledigung einer solchen Aufgabe einsetzt, für die Tätigkeiten, die seine speziellen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, auch eine angemessene Vergütung zustehen muß (vgl. BVerfGE 88, 145, 159; BGHZ 116, 233, 238 f). § 1 Abs. 2 Satz 2 BRAGO in Verbindung mit § 1835 Abs. 3 BGB enthält in diesem Sinne einen allgemeinen Maßstab für eine angemessene Vergütung bei Wahrnehmung der dort genannten Tätigkeiten. Der Rechtsanwalt braucht danach grundsätzlich nicht fremdnützige Tätigkeit teilweise oder ganz unentgeltlich zu erbringen (OLG Köln KTS 1977, 56, 59; Staudinger/Engler, aaO § 1835 Rdnr. 22 f).
b) Eine klauselmäßige Regelung, die entsprechende Vergütungsansprüche nicht lediglich einschränkt, sondern ausschließt und allein davon abhängig macht, daß in jedem Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung zustande kommt, wird dem beschriebenen gesetzlichen Leitbild nicht gerecht.
aa) Der Liquidator gerät dadurch in eine für ihn nicht zumutbare Abhängigkeit von einer im freien Belieben des Vertragspartners stehenden, erst während der Durchführung der Liquidation aktuell werdenden Entscheidung; denn Voraussetzung und Inhalt einer zusätzlichen Vergütung sind im Vertrag nicht einmal ansatzweise geregelt. Bei Abschluß des Vertrages über die Durchführung einer Liquidation läßt sich häufig das Ausmaß der zur Erzielung des erstrebten Erfolges notwendigen rechtlichen Maßnahmen noch nicht absehen. Die hier formularmäßig getroffene Bestimmung ist geeignet, den Anwalt je nach Lage der anfallenden Aufgaben in einen Entscheidungskonflikt zu bringen, der die Erledigung der vertraglich übernommenen Aufgabe gefährdet und ihn zugleich einem hohen wirtschaftlichen Risiko aussetzt. Ist zur Durchführung der Liquidation die Erledigung eines Geschäfts nötig, das ein Nichtjurist nicht ohne den Beistand eines Rechtsanwalts sachgerecht durchführen könnte, und verweigert der Klauselverwender dem als Liquidator angestellten Rechtsanwalt dafür eine zusätzliche Vergütung, so hat dieser nach der zwischen den Parteien getroffenen Regelung nur die Wahl, entweder die Leistung unentgeltlich zu erbringen oder aber sie zu verweigern und damit den angestrebten Erfolg zu verzögern oder gar zu vereiteln, was ihn möglicherweise der Gefahr aussetzt, deshalb auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das macht der Streitfall besonders deutlich, in dem der Erfolg der Liquidation wesentlich von der Veräußerung des Betriebsgrundstücks abhing und diese ohne eingehende rechtliche Vorarbeit, wie sie nur von einem Rechtsanwalt erwartet werden konnte, nicht sachgerecht gelungen wäre.
bb) Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, Liquidationen aufgrund des Treuhandgesetzes erforderten in der Regel die Erarbeitung eines Vertrages, der nach Inhalt und Schwierigkeitsgrad demjenigen vergleichbar sei, für den der Kläger eine gesonderte Vergütung verlangt. Der Anspruch des Liquidators auf Gebühren nach der BRAGO ist – ebenso wie derjenige eines Konkursverwalters – nicht davon abhängig, ob bei Aufnahme der Tätigkeit bereits ersichtlich ist, daß die Aufgabe besondere rechtliche Anforderungen stellt. Ob die hier zu beurteilende Klausel den Rechtsanwalt gleichwohl dann nicht unbillig benachteiligt, wenn besondere Schwierigkeiten der Liquidation im Umfang der vereinbarten Honorars pauschal berücksichtigt sind, braucht nicht entschieden zu werden; denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, die vertragliche Vergütung des Klägers sei aus diesem Grunde deutlich höher als sonst üblich bemessen worden.
cc) Die hier in § 3 Abs. 4 Satz 1 und 3 des Vertrages getroffene Regelung führt daher zu keinem angemessenen Interessenausgleich. Das durchaus anerkennenswerte Anliegen der Alleingesellschafterin der Beklagten, angesichts der hohen Zahl der bei ihr anfallenden Liquidationen deren Kosten überschaubar zu halten, hätte auch auf andere, die Belange des Rechtsanwalts angemessen berücksichtigende Art und Weise gewahrt werden können, etwa durch dessen Verpflichtung, vor Beginn einer Tätigkeit, die nach seiner Ansicht gesondert zu vergüten ist, der Gesellschaft einen entsprechenden Hinweis zu erteilen. Diese könnte dann rechtzeitig prüfen, ob das Begehren des Liquidators der Rechtslage entspricht oder die betreffende Leistung ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen ist. Außerdem hätte die Gesellschaft die Möglichkeit, die Aufgabe selbst zu übernehmen oder durch einen Dritten erledigen zu lassen. Dem Liquidator wiederum stände es frei, für eine rechtzeitig angezeigte Tätigkeit, über deren gesonderte Vergütung sich die Parteien nicht einigen konnten, später ein Anwaltshonorar gerichtlich geltend zu machen. Der hier formularmäßig vereinbarten Regelung fehlt eine entsprechende Ausgewogenheit in der Beachtung der beiderseitigen Interessen. Sie ist daher auch unter diesem Gesichtspunkt nach § 9 Abs. 1 AGBG zu beanstanden.
III.
Der Anspruch des Klägers ist demzufolge, soweit er eine Geschäfts- und eine Besprechungsgebühr verlangt, dem Grunde nach gerechtfertigt. Ein Grundurteil kann auch vom Revisionsgericht erlassen werden (Senatsurt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR 18/94, ZIP 1995, 297, 300). Zur Höhe der Gebührenforderung bedarf die Sache, insbesondere zum Gegenstandswert des Vertrages, noch weiterer Aufklärung und ist daher insoweit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Paulusch, Kirchhof, Fischer, RiBGH Dr. Zugehör ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben. Paulusch, Ganter
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 17.09.1998 durch Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539778 |
BGHZ |
BGHZ, 309 |
BB 1998, 2384 |
DB 1998, 2213 |
DStR 1998, 1800 |
NJW 1998, 3567 |
JurBüro 1999, 134 |
NZG 1998, 906 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1998, 2248 |
WuB 1999, 172 |
ZAP 1999, 444 |
ZIP 1998, 1793 |
AG 1999, 80 |
AnwBl 1999, 121 |
AnwBl 1999, 484 |
MDR 1998, 1435 |
NJ 1999, 142 |
NZI 1998, 77 |
Rpfleger 1999, 39 |
VersR 1999, 57 |
ZInsO 1998, 333 |
AGS 1999, 3 |
GmbHR 1998, 1133 |
MittRKKöln 1998, 236 |
BRAK-Mitt. 1999, 46 |