Leitsatz (amtlich)

In einer stillen Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit oder auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangen ist, kann das ordentliche Kündigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden.

 

Orientierungssatz

Entgegen dazu die Entscheidung des RG vom 22.10.1937, II 58/37, RGZ 156, 129.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647994

BGHZ, 10

NJW 1957, 461

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