Leitsatz (amtlich)
Die Auslegungsregel des § 2104 BGB findet keine Anwendung, wenn der Erblasser den Nacherben zwar bestimmt hat, die Bestimmung aber hinfällig ist oder wird.
Nach dem Erbfall können sich die Beteiligten durch einen notariell beurkundeten Vertrag verbindlich darauf festlegen, wie die Verfügung von Todes wegen auszulegen ist („Auslegungsvertrag”).
Normenkette
BGB §§ 2104, 305, 133, 2371, 2033, 779
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Urteil vom 28.03.1984) |
LG Mainz |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. März 1984 wird, soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Der am 28. Juni 1972 verstorbene Landwirt Hans Michael B. sen. (Erblasser) war Eigentümer eines Weinguts in H., das früher ein Erbhof, zuletzt aber nicht mehr in der Höferolle eingetragen war. In seinem eigenhändigen Testament vom 11. August 1970 hatte der Erblasser verfügt:
- „Der Hof geht mit allen Aktiva und Passiva an meine Frau über.
Sie behält den vollen Nießbrauch bis zum Eintritt eines Nachkommen in den Betrieb.
Dieser muß voll für Weinbau und Landwirtschaft ausgebildet sein.
- Nach seinem Eintritt soll eine offene Handelsgesellschaft gegründet werden mit 51 % Anteil für meine Frau und 49 % für den eintretenden Nachkommen.
- Der eintretende Nachkomme erhält nach dem Tode meiner Frau auch die bisher ihr gehörenden 51 % voll, so daß der Hof dann geschlossen nur einem Nachkommen zufällt.
- Den ziehenden Erben ist eine angemessene Ausbildung sicherzustellen.
- Die ziehenden Erben erhalten nur dann gleichen Anteil, wenn der übernehmende Erbe den Hof nicht länger als 10 Jahre bewirtschaftet oder ihn gar verkauft. Die 10 Jahre sollen gelten ab Gründung der unter 3. genannten oHG.
- …”
Aufgrund notariell beurkundeten Antrages vom 25. Mai 1974 – UR.Nr. 890/74 Notar Dr. De., O. – erwirkten die Parteien und ihre Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein, durch den als Erben des Vaters ausgewiesen sind die Mutter der Parteien zur Hälfte und die Parteien zu je einem Zehntel. In dem Erbscheinsantrag erklärten die Parteien und ihre Mutter übereinstimmend:
„Obwohl unter Ziffer 2. des … Testaments von Nießbrauch die Rede ist, legen wir das … Testament so aus, daß nach dem verstorbenen … gesetzliche Erbfolge eintritt und die Witwe … nur Vorvermächtnisnehmerin und derjenige Abkömmling, der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebes bietet, Nachvermächtnisnehmer ist.”
Ebenfalls am 25. Mai 1974 vereinbarten die Parteien und ihre Mutter die Erbauseinandersetzung. In dem notariellen Vertrag – UR.Nr. 891/74 Notar Dr. De. O. – hierüber heißt es unter I.:
„… (Das) Testament haben wir so ausgelegt, daß die Witwe … Vorausvermächtnisnehmerin und der … (Kläger) Nachvermächtnisnehmer sein sollen, da … (der Kläger) der einzige Abkömmling ist, der zur Zeit eine Ausbildung in der Landwirtschaft absolviert.”
Dementsprechend übertrugen die Beteiligten das Alleineigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb auf die Mutter der Parteien. Die Mutter verpflichtete sich, den Kläger, wenn er sein Staatsexamen als Diplom-Agraringenieur abgelegt habe, an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, in die der gesamte landwirtschaftliche Betrieb einzubringen war, mit 49 % zu beteiligen; die Beteiligung der Mutter von 51 % sollte dem Kläger bei deren Tod ohne irgendwelche Herauszahlungen anwachsen.
Der Kläger bestand sein Examen im Herbst 1975 und arbeitete von da an in dem landwirtschaftlichen Betrieb. Die vorgesehene Gesellschaft wurde nicht gegründet. Am 29. Oktober 1981 kam es zwischen dem Kläger und seiner Mutter zu einer tätlichen Auseinandersetzung, an deren Folgen sie unmittelbar darauf verstarb. Aufgrund dessen verurteilte das Landgericht Mainz den Kläger wegen Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Alleinerben der Mutter sind die Beklagten. Diese nahmen den landwirtschaftlichen Betrieb in Besitz und fochten das Testament des Vaters am 1. September 1982 bezüglich der in den Ziffern 2.–6. zugunsten des Klägers getroffenen Verfügungen wegen Irrtums an.
Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagten auf Übereignung des vom Erblasser stammenden Grundbesitzes und der dazu gehörenden Sachen (Maschinen, Gerätschaften, Büroeinrichtung etc.) sowie auf Erteilung von Auskunft über die gezogenen Nutzungen in Anspruch genommen. Landgericht und Oberlandesgericht haben dieses Begehren für unbegründet gehalten. Dem im Berufungsrechtszug hilfsweise gestellten Begehren des Klägers, festzustellen, daß die Beklagten verpflichtet seien, ihm seinen Pflichtteil nach dem Vater zu gewähren, hat das Berufungsgericht entsprochen. Der Senat hat die Revision des Klägers nur wegen des Auskunftsbegehrens zur Entscheidung angenommen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat, auch soweit sie zur Entscheidung angenommen ist, keinen Erfolg.
Das folgt allerdings entgegen den Ausführungen in der schriftlichen Revisionsantwort nicht bereits daraus, daß der Senat die Revision bezüglich des Übereignungsverlangens nicht zur Entscheidung angenommen hat.
Abweichend von der Meinung der Beklagten steht damit nicht schon fest, daß der Kläger nicht (Mit-)Erbe nach seinem Vater geworden sei und daß ihm lediglich sein Pflichtteil zustehe. Vielmehr ist dadurch nur rechtskräftig entschieden, daß dem Kläger die eingeklagten und abgewiesenen Ansprüche gegen die Beklagten auf Übereignung der Grundstücke und der zu dem Weingut gehörigen Sachen an ihn nicht zustehen.
I.
Das Berufungsgericht beurteilt die Erbfolge nach dem Vater der Parteien ausschließlich aufgrund des Testaments vom 11. August 1970. Es versteht das Testament – anders als die Parteien in dem Erbscheinsantrag und in dem Vertrag vom 25. Mai 1974 – dahin, daß es sich um Erbeinsetzung zugunsten der Mutter der Parteien und des Klägers in Form der Vor- und Nacherbschaft handele. Dieses Testament hält es aufgrund der von den Beklagten erklärten Anfechtung für unwirksam, soweit es sich um Verfügungen handelt, die den Kläger begünstigen, so daß der Kläger nicht Nacherbe geworden sei. Daher habe sich die Vorerbschaft seiner Mutter in eine Vollerbschaft umgewandelt.
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der von ihm angenommenen Umwandlung einer Vorerbschaft der Mutter in Vollerbschaft auch § 2104 BGB berücksichtigen sollen. Das ist nicht geschehen. Dies führt aber nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Hat der Erblasser einen Vorerben eingesetzt, den Nacherben aber nicht bestimmt, dann ist die Verfügung von Todes wegen gemäß § 2104 Satz 1 BGB unter Umständen dahin zu verstehen, der Erblasser habe bestimmte nächste Angehörige zu seinen Nacherben eingesetzt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Auslegungsregel (vgl. z.B. Siber, Reichsgerichtspraxis Band III S. 350, 364 f.; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 26 II 1 c Fn. 33; MK/Grunsky, BGB § 2104 Rdn. 4; von Lübtow, Erbrecht Band II S. 876; Bartholomeyczik/Schlüter, Erbrecht 11. Aufl. § 28 II 1, § 41 III 1; Palandt/Edenhofer, BGB 45. Aufl. § 2104 Anm. 3; a.M. Jauernig/Stürner, BGB, 3. Aufl. § 2104 Anm. 1) liegen aber hier schon deshalb nicht vor, weil es aus der Sicht des Berufungsgerichts an der Bestimmung des Nacherben durch den Erblasser gerade nicht fehlt.
Entgegen der Meinung der Revision kann es dem völligen Fehlen einer derartigen Bestimmung nicht gleichgestellt werden, wenn der Erblasser einen Nacherben zwar eingesetzt hat, diese Einsetzung aber (hier infolge Anfechtung) unwirksam ist.
Es kommt erfahrungsgemäß vor, daß es einem Erblasser, der seine Ehefrau zur Vorerbin und einen Abkömmling als Nacherben einsetzt, nicht nur darum zu tun ist, gerade den bestimmten Nachkommen als Nacherben zu bedenken, sondern außerdem und unabhängig davon, ob dieser als Nacherbe eintritt oder nicht, verhüten will, daß sein Nachlaß auf Dauer in den Händen seiner Ehefrau (und ihrer Erben) verbleibt (vgl. z.B. RG JW 1907, 259 f.). Einen entsprechenden Willen muß der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen aber, wie bereits das Reichsgericht zutreffend erkannt hat – sei es durch die Einsetzung eines Ersatznacherben oder sonstwie – hinreichend deutlich zum Ausdruck bringen. Für entbehrlich hält das Gesetz eine derartige Erklärung des Erblassers nur in dem Sonderfall des § 2104 BGB (vgl. auch § 2149 BGB). Dort ist einerseits die dem Vorerben zugedachte Rechtsstellung durch einen bestimmten Zeitpunkt oder ein bestimmtes Ereignis zeitlich begrenzt, und andererseits ist der danach eintretende Nacherbe gerade nicht bestimmt. Diese besonderen Umstände rechtfertigen es nach der Entscheidung des Gesetzgebers (und der damit übereinstimmenden richterlichen Erfahrung) schon für sich allein, auf einen entsprechenden Willen des Erblassers zu schließen und anzunehmen, daß es dem Erblasser unabhängig von der Person des Nacherben darauf ankam, den Vorerben auf jeden Fall zu beschränken (nicht nur relative, sondern absolute Beschränkung des Vorerben im Sinne von Coing, NJW 1975, 521 ff.; vgl. §§ 2306, 2308 BGB). Ähnliche Schlüsse lassen sich aber ohne zusätzliche Anhaltspunkte nicht auch dann ziehen, wenn der Erblasser den Nacherben bestimmt hat, die Bestimmung aber hinfällig ist oder wird. Etwas anderes hat der Bundesgerichtshof auch nicht in dem von Johannsen (RGRK-BGB 12. Aufl. § 2104 Rdn. 6) und Coing a.a.O. zitierten, nicht veröffentlichten Urteil vom 15.10.1953 – IV ZR 93/53 – für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung ausgesprochen.
Schon aus diesen Gründen kommt eine Nacherbschaft des Klägers zusammen mit seinen Geschwistern nach dem Vater auf dem Umweg über § 2104 BGB und dementsprechend auch ein daraus hergeleiteter Anspruch auf Auskunft über die gezogenen Nutzungen gemäß §§ 2020, 260 BGB entgegen der Meinung der Revision nicht in Betracht. Es kommt danach nicht mehr darauf an, ob nicht schon die gebotene Erforschung des Erblasserwillens dazu geführt hätte, daß der Kläger auch als Mitnacherbe ausgeschlossen ist.
II.
1. Davon abgesehen hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß die Parteien und ihre Mutter sich auf eine bestimmte Auslegung des Testaments des Erblassers festgelegt haben.
Die Parteien haben sich in ihrem notariell beurkundeten Erbscheinsantrag vom 25. Mai 1974 unstreitig, und zwar gegen den ausdrücklichen Vorschlag des Notars, dahin geeinigt, das Testament des Erblassers so auszulegen, daß nach ihrem Vater gesetzliche Erbfolge eintritt, daß ihre Mutter den Hof als Vorvermächtnisnehmerin und derjenige Abkömmling, der die Voraussetzungen für die Übernahme des Betriebes bietet, diesen als Nachvermächtnisnehmer erhalten soll. Diese Auslegung haben die Parteien unstreitig in dem Vertrag vom 25. Mai 1974 ausdrücklich bestätigt und haben dementsprechend Volleigentum an dem Hof nebst Zubehör auf ihre Mutter übertragen. An diese Auslegung sind die Parteien nach wie vor gebunden. Auch das Nachlaßgericht hat sie dem gemeinschaftlichen Erbschein vom 12. Juli 1974 zugrunde gelegt.
Nach dem Eintritt eines Erbfalles entsteht unter den Beteiligten nicht selten Ungewißheit über die Rechtslage, dies namentlich dann, wenn privatschriftliche Testamente auszulegen sind. Das hieraus erwachsende Bedürfnis, die Rechtslage ohne Rechtsstreit schiedlich-friedlich zu klären und für die Beteiligten im allseitigen Einverständnis festzulegen, liegt auf der Hand. Die Praxis trägt dem – beispielsweise bei der Erteilung von Erbscheinen – nach Möglichkeit Rechnung, indem sie einverständlichen Erklärungen aller Beteiligten über die Auslegung einer Verfügung von Todes wegen besonderes Gewicht beilegt.
Das ist, solange die Interessen Dritter nicht berührt werden, legitim, zumal die Beteiligten vielfach am besten mit den Vorstellungen und Zielen vertraut sind, von denen der Erblasser sich bei seiner letztwilligen Verfügung hat leiten lassen; ihrem übereinstimmenden Verständnis des Testaments wird im allgemeinen ohnehin, eine nicht zu unterschätzende indizielle Bedeutung zukommen. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, daß die an einem Nachlaß Beteiligten die Auslegung des Testaments nicht in der Hand haben. Wollen die Beteiligten die Frage, wie das Testament auszulegen ist, für ihr Verhältnis untereinander verbindlich festlegen, ohne Rücksicht darauf, ob sich ihre Auslegung im Nachhinein als zutreffend oder unzutreffend erweisen sollte, und künftigem Streit entziehen, dann bedarf es dazu eines besonderen Vertrages, sei es nun ein Vergleich im Sinne von § 779 BGB oder ein gesetzlich nicht normierter „Feststellungs-” oder „Auslegungsvertrag” (§ 305 BGB). Der Sache nach ist ein derartiger Feststellungsvertrag darauf gerichtet, daß die Parteien einander schuldrechtlich so zu stellen haben, als sei die vereinbarte Auslegung zutreffend. Dabei kann die Stellung der Beteiligten mit Hilfe entsprechender Erbteilsübertragungen gemäß § 2033 BGB der vereinbarten Rechtslage auch dinglich angenähert werden (vgl. BGH, Urteil vom 12.7.1967 – V ZR 137/64 = LM § 2033 BGB Nr. 8 und RGZ 101, 185, 187; 170, 163, 168); Vereinbarungen dieser Art fallen aber nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts unter § 2385 BGB und bedürfen der notariellen Beurkundung gemäß §§ 2371, 2033 BGB (vgl. RGZ 72, 209; 171, 359, 366; vgl. auch BGH, Urteil vom 22.9.1976 – IV ZR 177/74 – mitgeteilt bei Johannsen, WM 1977, 270).
Diesen Weg sind die Parteien hier gegangen. Sie haben sich in notarieller Form über eine bestimmte, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts jedenfalls mögliche Auslegung des Testaments geeinigt und sind dabei von einem anderslautenden Vorschlag des Notars abgewichen. Alle Umstände sprechen dafür, daß sie damit die Auslegung des Testaments in den behandelten Fragen für ihr Verhältnis untereinander festlegen wollten. Diese Auslegung des „Auslegungsvertrages” kann der Senat selbst vornehmen, da es insoweit an einer ausreichenden Würdigung durch das Berufungsgericht fehlt und weitere Aufklärung nicht erforderlich erscheint. Die seinerzeit vereinbarte Auslegung der Zuweisung des Hofes an die Mutter der Parteien und einen für Weinbau und Landwirtschaft ausgebildeten Abkömmling als Vor- und Nachvermächtnis ist daher für die Parteien verbindlich und auch für das vorliegende Verfahren zugrunde zu legen. Dem steht nicht im Wege, daß der Kläger das Testament inzwischen in einem anderen Sinne verstanden wissen will.
Dementsprechend haben die Parteien ihrer Mutter aufgrund Vertrages vom 25. Mai 1974 Volleigentum (und nicht nur Vorerbeneigentum) an dem Hof verschafft. Dieses ist mit dem Tode der Mutter auf deren Erben, die Beklagten, übergegangen und fällt nicht etwa an die Erbengemeinschaft nach dem Vater zurück; deshalb kommt es nicht darauf an, daß der Kläger entsprechend dem Erbschein nach wie vor zu den gesetzlichen Miterben nach seinem Vater gehören mag.
2. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf den Hof oder auf eine Beteiligung daran aus dem Gesichtspunkt des Nachvermächtnisses (§ 2191 BGB). Die von den Beklagten erklärte Anfechtung, deren Voraussetzungen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, hat zur Folge, daß das Nachvermächtnis zugunsten des Klägers auf den Hof oder auf eine Beteiligung daran rückwirkend in vollem Umfang entfallen ist. Damit ist zugleich auch der schuldrechtliche Anspruch des Klägers auf den Hof und eine Beteiligung daran, der ihm in dem Vertrag vom 25. Mai 1974 „in Verfolg des bindend ausgelegten Testaments” eingeräumt worden ist, vollständig weggefallen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang eine Überprüfung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 2078 BGB anstrebt, kann sie damit keinen Erfolg haben. Der erkennende Senat hat an dieser Rechtsprechung durch Urteil vom 16.3.1983 – IV a ZR 216/81 = WM 1983, 567 ausdrücklich festgehalten; zu einer grundsätzlichen Abkehr von ihr oder zu der von der Revision befürworteten Einschränkung besteht auch heute kein Grund.
3. Der Kläger hat nach alledem auch bei Zugrundelegung des Auslegungsvertrages keinen Auskunftsanspruch hinsichtlich der Nutzungen des Hofes.
Unterschriften
Dr. Hoegen, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter
Fundstellen
Haufe-Index 1742376 |
NJW 1986, 1812 |
Nachschlagewerk BGH |
DNotZ 1987, 109 |