Zusammenfassung
Wie in jedem Jahr gab es auch 2023 verschiedene Entwicklungen, die sich auf den Jahresabschluss bzw. die Gewinnermittlung auswirken. Diese Entwicklungen des Jahres 2023 werden nachfolgend in kompakter Form erörtert. Zu Beginn werden hierbei die Neuerungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss dargestellt, die allerdings im Wesentlichen für größere Unternehmen zukünftig von Bedeutung sein werden. Wichtiger für die Vielzahl der Steuerpflichtigen sind die neuen gesetzlichen Regelungen für die steuerliche Gewinnermittlung. Im Anschluss werden neue BMF-Schreiben sowie im Laufe des Jahres veröffentlichte Entscheidungen des BFH dargestellt. Dabei hat gerade der BFH im abgelaufenen Jahr eine erstaunliche Zurückhaltung im Hinblick auf Entscheidungen, die für die steuerliche Gewinnermittlung relevant sind, an den Tag gelegt.
1 Änderungen rund um die Handelsbilanz
Wesentliche Änderungen des HGB sind im Jahr 2023 einige zu verzeichnen gewesen, wenngleich diese für die breite Masse der nach dem HGB zur Rechnungslegung verpflichteten Kaufleute nur teilweise zu beachten sein dürften. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang:
1.1 Einführung eines Ertragsteuerinformationsberichts nach HGB und weitere Änderungen
Die Rechtsgrundlage für den Ertragsteuerinformationsbericht nach HGB ergibt sich aus Art. 48b ff. EU-Bilanzrichtlinie, der durch die neuen §§ 342–342p HGB in nationales Recht umgesetzt wurde (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl v. 21.6.2023, Nr. 154). Die Regelung gilt für Unternehmen bestimmter Größe für nach dem 21.6.2024 beginnende Geschäftsjahre. Damit müssen Unternehmen, die – wie in Deutschland zumeist – ein Geschäftsjahr haben, das mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, erstmals im Jahr 2026 für das Jahr 2025 berichten. Es ist also noch etwas Zeit, sich auf die neuen Berichtspflichten einzustellen.
Der Ertragsteuerinformationsbericht nach HGB weist einige Übereinstimmungen mit dem Country-by-Country-Reporting nach §§ 138b AO und dem Zahlungsbericht nach dem HGB auf. Während das Country-by-Country-Reporting aber rein für steuerliche Zwecke zu erfolgen hat, muss der Zahlungsbericht nach den §§ 341s ff. HGB nur für Unternehmen bestimmter Branchen erfolgen.
Nach § 342b Abs. 1 HGB ist zur Erstellung eines Ertragsteuerinformationsberichts, der nicht Bestandteil des Jahres- bzw. Konzernabschlusses oder des Lage- bzw. Konzernlageberichts ist, ein Unternehmen verpflichtet, dass in 2 aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils Umsatz- bzw. Konzernumsatzerlöse von mehr als 750 Mio. EUR hat. Konzerntöchter in Deutschland sind damit befreit, wenn ein deutscher Konzernabschluss aufgestellt wird. Mittelgroße oder große Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen von in Drittstaaten ansässiger obersten Mutterunternehmen sind allerdings ebenfalls zur Offenlegung eines Ertragsteuerinformationsberichts verpflichtet. Diese Fälle, bei denen die Mutter in den USA oder Japan ihren Sitz hat, dürften gar nicht so selten sein.
Welche Angaben im Ertragsteuerinformationsbericht zu machen sind, soll an dieser Stelle nicht im Einzelnen thematisiert werden. Es wird auf die §§ 342i ff. HGB verwiesen. Es sind hierbei allgemeine Angaben zum Mutternehmen, Berichtszeitraum, zur Währung sowie zu einbezogenen Tochterunternehmen zu machen sowie eine Vielzahl von länderbezogenen Angaben wie Geschäftstätigkeit, Arbeitnehmer, Erträge, Gewinn, Steuern usw. Einzelne Angaben dürfen weggelassen werden, wenn die Veröffentlichung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen erheblichen Nachteil verursacht.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss durch den Abschlussprüfer dahingehend geprüft werden, ob das Unternehmen seiner Pflicht zur Aufstellung und Veröffentlichung nachgekommen ist. Es handelt sich also um eine reine formale Prüfung. Inhaltlich hat die Prüfung durch den Aufsichtsrat zu erfolgen.
Der Ertragsteuerinformationsbericht muss nach § 342n HGB spätestens 1 Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums für mindestens 5 Jahre in deutscher Sprache auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht werden. Ein Verstoß gegen die Pflichten kann eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Der maximale Geldbetrag kann damit bis zu 250 TEUR betragen.
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen wurde zudem die Definition von verbundenen Unternehmen in § 271 Abs. 2 HGB angepasst. "Mit der neuen Verbunddefinition gelten Unternehmen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2023 beginnen, als verbunden i. S. v. § 271 Abs. 2 HGB, wenn sie im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gem. § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 4 HGB sind" (s. Stute/Dilßner, in Haufe HGB Bilanz Kommentar, 14. Aufl. 2023, § 271 HGB Rz. 46 ff.).
Erweitert wurde außerdem die Offenlegungspflicht von Rechnungslegungsunterlagen für inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalge...