2.1.1 Rechnungslegung nach § 6b und § 28k Energiewirtschaftsgesetz sowie § 3 Abs. 4 Messstellenbetriebsgesetz (IDW RS EFA 1)
Die Besonderheiten der Rechnungslegung von Energieversorgungsunternehmen nach § 6b EnWG war bisher in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Rechnungslegung nach § 6b Energiewirtschaftsgesetz (IDW RS ÖFA 2) niedergelegt. Im Sommer 2021 hatte der EFA die IDW RS ÖFA 2 bewusst nur punktuell geändert, um die Beschlüsse des OLG Düsseldorf vom 28.4.2021 zur Behandlung von energiespezifischen Dienstleistungen zeitnah zu berücksichtigen, obwohl seinerzeit bereits der Bedarf einer neuerlichen Überarbeitung absehbar war. Das damals erwartete Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht ist inzwischen verabschiedet worden. Das Gesetz sieht u. a. Änderungen des § 6b EnWG vor (z. B. Aufnahme der zusätzlichen Tätigkeit "Ladepunkte für Elektromobile") und führt zudem eine buchhalterische Entflechtung für bestimmte Betreiber von Wasserstoffnetzen (§ 28k EnWG) ein. Vor diesem Hintergrund hat der EFA die bisherige IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung umfangreich überarbeitet. In diesem Zusammenhang bot sich an, auch Ausführungen zu den Besonderheiten der Rechnungslegung von grundzuständigen Messstellenbetreibern nach § 3 Abs. 4 MsbG aufzunehmen. Ferner hat der EFA beschlossen, nunmehr die ursprüngliche Bezeichnung "IDW RS ÖFA 2" abzuändern in IDW RS EFA 1.
2.1.2 Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen (IDW RS HFA 33)
Die ursprünglich aus dem Jahr 2010 stammende IDW Verlautbarung wurde an die durch das BilRUG geänderte Gesetzeslage angepasst. Außerdem hat sie vor allem 2 materielle Änderungen bzw. Ergänzungen erfahren: Zum einen wird dargelegt, wann im Kontext der Erleichterungen für mittelgroße haftungsbeschränkte Gesellschaften ein Geschäft als indirekt mit einem Gesellschafter, einem Beteiligungsunternehmen oder einem Mitglied des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen anzusehen ist. Zum anderen enthält die Verlautbarung bzgl. der Besonderheiten innerhalb eines Konsolidierungskreises nun erstmalig Aussagen dazu, inwieweit Konzernanhangangaben zu wesentlichen Geschäften zu machen sind, die zwischen dem Mutterunternehmen oder einem seiner im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen mit einem anteilmäßig konsolidierten Gemeinschaftsunternehmen zustande gekommen sind. Die neu gefasste Verlautbarung ist erstmals anzuwenden auf die Aufstellung von Abschlüssen für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen.
2.1.3 Änderung von IDW RS HFA 9 und Aufhebung von IDW RS HFA 25 und 26
Für am oder nach dem 1.1.2023 beginnende Geschäftsjahre ist IFRS 9 Finanzinstrumente, der Nachfolgestandard von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung, verpflichtend für alle nach IFRS bilanzierenden Unternehmen, einschließlich der Versicherungsbranche, anzuwenden. Der FAB hat daher mit Wirkung zum 1.1.2023 folgende 2 Verlautbarungen aufgehoben:
- IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Verträgen über den Kauf oder Verkauf von nicht-finanziellen Posten nach IAS 39 (IDW RS HFA 25),
- IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Umkategorisierung finanzieller Vermögenswerte gemäß den Änderungen von IAS 39 und IFRIC 9 – Amendments von Oktober/November 2008 und März 2009 (IDW RS HFA 26).
Die IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS (IDW RS HFA 9) wurde aktualisiert. Da allein für Zwecke des Hedge Accounting die Regelungen des IAS 39 weiterhin angewendet werden dürfen, wenn das bilanzierende Unternehmen im Rahmen der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 das Wahlrecht gemäß IFRS 9.7.2.21 entsprechend ausgeübt hat, enthält IDW RS HFA 9 auch nur noch Ausführungen zum Hedge Accounting. Die übrigen Abschnitte zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IAS 39 sind entfallen. Anwendungsfragen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 werden in der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9 (IDW RS HFA 48) und in den 3 Modulen zu IFRS 9 der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: IFRS-Modulverlautbarung (IDW RS HFA 50) geklärt.
2.1.4 Ausweis von Immobilien des Anlage- und Umlaufvermögens im handelsrechtlichen Jahresabschluss (IDW RS IFA 3)
Die Verlautbarung des Immobilienwirtschaftlichen Fachausschusses (IFA) enthält Grundsätze zur Abgrenzung von Immobilien des Anlagevermögens von solchen des Umlaufvermögens, zum Ausweis von sog. Bauvorbereitungskosten sowie von Kosten, die bei der Erstellung oder umfassenden Sanierung bzw. Modernisierung von baulichen Anlagen angefallen sind. Zudem beantwortet IDW RS IFA 3 Zweifelsfragen zum Ausweis im Rahmen der Veräußerung einer Immobilie. Abweichungen, die aus einer Anwendung der Formblattverordnung für Wohnungsunternehmen resultieren, sind jeweils gesondert dargestellt. IDW RS IFA 3 ist erstmals anzuwenden auf Abschlüsse für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.
2.1.5 Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden in der Handelsbilanz (IDW ERS IFA 1 n. F.)
Gemäß der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 soll Deutschland bis 2045 treibhausgasneutral werden. Zur Erreichung dieses Ziels spielt der Gebäudesektor eine entscheidende Rolle. Vor diesem Hintergrund hält der IFA die Fortentwicklung der i...