OFD Frankfurt, Verfügung v. 3.3.2011, S 2163 A - 9 - St 225
In der Übergangsbilanz sind die Tiere des Anlagevermögens (z.B. Milchkühe, Zuchttiere, Legehennen) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der AfA und die Tiere des Umlaufvermögens (z.B. Mastvieh) mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Als Bewertungsmethode kann die Einzelbewertung oder die Gruppenbewertung im Sinne des § 240 Abs. 4 HGB gewählt werden. Bei beiden Methoden können die Werte betriebsindividuell, nach vergleichbaren Musterbetrieben oder nach den Richtwerten laut der Anlage zum BMF-Schreiben vom 14.11.2001 (BStBl 2001 I S. 864) ermittelt werden. Dieses Wahlrecht kann sowohl beim Übergang von der GnD nach § 13a EStG (BFH vom 1.10.1992, BStBl 1993 II S. 284) als auch von der Gewinnschätzung nach § 162 AO (BFH vom 8.8.1991, BStBl 1993 II S. 272, vom 4.6.1992, BStBl 1993 II S. 276) erstmals in der Übergangsbilanz ausgeübt werden. Sowohl an die gewählte Bewertungsmethode als auch an das Wertermittlungsverfahren ist der Betrieb für jede Tiergruppe nach dem Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB) gebunden. Der spätere Übergang auf eine andere Bewertungsmethode oder auf ein anderes Wertermittlungsverfahren ist nur bei wesentlicher Änderung der betrieblichen Verhältnisse zulässig. Im einzelnen siehe BMF vom 14.11.2001, a.a.O.
Besonders wertvolle Tiere (BMF vom 14.11.2001, a.a.O., Rz. 13) sind von der Gruppenbewertung ausgeschlossen.
Die Tiere des Anlagevermögens können erst ab dem Zeitpunkt ihrer Fertigstellung (BMF vom 14.11.2001, a.a.O. Rz. 8) nach § 7, § 6 Abs. 2 EStG oder durch Sonderabschreibungen abgeschrieben werden. Bemessungsgrundlage und Volumen der Abschreibungen sind die Differenz zwischen den Anschaffungs- oder Herstellungskosten und dem Schlachtwert (BMF vom 14.11.2001, a.a.O., Rz. 23 – 25). Bei der Gruppenbewertung mit Richtwerten ist der Wert aus Spalte 6 bzw. 7 der Anlage zum BMF-Schreiben vom 14.11.2001 anzusetzen. Dieser ist das Mittel zwischen dem Richtwert für die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Spalte 2 bzw. 3 der Anlage) und dem Richtwert für den Schlachtwert (Spalte 4 bzw. 5 der Anlage). Die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG und Sonderabschreibungen können nur bei der Einzelbewertung beansprucht werden.
Bei Inanspruchnahme des § 6 Abs. 2 EStG sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur Höhe des Schlachtwerts abzusetzen (BFH vom 15.2.2001, BStBl 2001 II S. 549, BMF vom 14.11.2001, a.a.O., Rz. 25).
Zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Tiere vgl. BMF vom 14.11.2001, a.a.O., Rz. 26.
Normenkette
EStG § 6
EStG § 13