Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 02.10.1992, 32-S 1901-8/5-38708
Diese Verwaltungsanweisung ist ab 01.01.2010 nicht mehr anzuwenden.
Es wurde gefragt, ob ein Sonderverlustkonto nach § 17 Abs. 4 DMBilG, das von einem Unternehmen im Beitrittsgebiet zulässigerweise gebildet wurde, dann auf ein anderes Unternehmen übergeht, wenn dieses Anlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen ausgewiesene Verpflichtungen übernimmt. Hierzu vertrete ich nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder folgende Auffassung:
Werden Vermögensgegenstände nach dem Gesetz über die Spaltung von der Treuhand verwalteter Unternehmen vom 5. April 1991 (BGBl. S. 854) zu Buchwerten auf eine andere Gesellschaft übertragen, so sind ein Sonderverlustkonto und eine Sonderrücklage, soweit sie mit übertragenen Wirtschaftsgütern (Verpflichtungen) in Zusammenhang stehen, bei der neuen Kapitalgesellschaft auszuweisen.
Wird die Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden auf ein anderes Unternehmen nach § 4 Abs. 3 DMBilG bereits rückwirkend in den DM-Eröffnungsbilanzen zum 1. Juli 1990 der betroffenen Unternehmen berücksichtigt, so hat das Unternehmen, auf das eine Verbindlichkeit, für die eine Rückstellung zu bilden ist, übergegangen ist, diese in seiner Eröffnungsbilanz entsprechend auszuweisen. Dieses Unternehmen hat auch die Möglichkeit, in Höhe der erstmals nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB gebildeten Rückstellungen ein Sonderverlustkonto und eine Sonderrücklage nach § 17 Abs. 4 DMBilG zu bilden. Dem anderen Unternehmen steht diese Möglichkeit insoweit nicht mehr zu.
In anderen Fällen hat das Unternehmen, das Vermögensgegenstände im Wege der Einzelrechtsnachfolge erwirbt und dabei Verpflichtungen übernimmt, nicht die Möglichkeit, ein bei dem anderen Unternehmen zulässigerweise gebildetes Sonderverlustkonto und eine Sonderrücklage zu übernehmen. Das veräußernde Unternehmen hat, soweit die Verpflichtung im Rahmen des Verkaufs der Vermögensgegenstände unter Anrechnung auf den Kaufpreis auf das andere Unternehmen übergegangen ist, das Sonderverlustkonto wegen Wegfalls der Rückstellung gewinnmindernd aufzulösen. Durch diese Behandlung wird – entsprechend dem Sinn und Zweck eines Sonderverlustkontos – erreicht, daß sich bei dem Unternehmen, das eine Rückstellung in der DM-Eröffnungsbilanz ausweisen mußte, obwohl es die Zuführung nicht als Aufwand verbuchen konnte, der Rückstellungsbetrag dennoch als Aufwand auswirkt. Es kommt dadurch bei dem Unternehmen zu Aufwand, bei dem auch Aufwand entstanden wäre, wenn es die Rückstellungen – entsprechend bundesdeutschem Handels- und Steuerrecht – bereits in Abschlüssen in Mark der DDR hätte ausweisen können. Die Sonderrücklage verbleibt ebenfalls bei diesem Unternehmen und ist dort zum Ausgleich von Verlusten zu verwenden.
Normenkette
§ 5 EStG;
§ 17 DMBilG