Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Bei einem freiberuflich tätigen Maler gehören die zur Veräußerung geschaffenen Bilder auch im Fall des Rückkaufs zum Umlaufvermögen.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als selbständiger, freiberuflich tätiger Maler Künstler i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG tätig. Seinen Gewinn ermittelte er nach § 4 Abs. 3 EStG. Er verkaufte selbstgeschaffene Bilder, kaufte jedoch solche auch wiederum zurück und machte die Kaufpreise für die Bildrückkäufe als Betriebsausgaben geltend.
Dem folgte das Finanzamt nicht, weil es der Auffassung war, die zurückgekauften Bilder würden nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens darstellen. Die Anschaffungskosten dieser Bilder seien gem. § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG erst im Zeitpunkt der Weiterveräußerung als Betriebsausgaben abziehbar.
Der Steuerpflichtige macht dagegen geltend, die Bilder seien von ihm zurückgekauft worden, um sein künstlerisches Ansehen in der Öffentlichkeit durch eine konstante Preisqualität zu wahren. Es bestehe in jedem Fall die Absicht der Wiederveräußerung. Nachfolgend vertrat das Finanzamt die Auffassung, die Bildrückkäufe seien nicht im Rahmen der künstlerischen Tätigkeit erfolgt, sondern würden eine gewerbliche Tätigkeit i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG darstellen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass der Rückkauf der eigenen Bilder nicht den Einkünften aus Gewerbebetrieb, sondern der freiberuflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Denn der Wirkungskreis der Kunst umfasst nicht nur den Auftritt des Künstlers in den Markt, sondern auch den Rückkauf eines seiner Kunstwerke vom Markt, wenn Motiv dieses Handelns ist, zu verhindern, dass dieses zurückgekaufte Kunstwerk das künstlerische Schaffen beeinträchtigt.
Damit wird der Steuerpflichtige jedoch nicht als gewerblicher Händler i. S. eines planmäßigen An- und Verkaufs von Kunstwerken und Bildern tätig. Die zurückgekauften Bilder gehören auch zum Umlaufvermögen des freiberuflichen Betriebs und führen daher zu Betriebsausgaben i. H. d. Ankaufkosten. Denn die zurückgekauften Bilder waren nach ihrer Zweckbestimmung zum Verkauf bestimmt, d.h. der Steuerpflichtige wollte die zurückgekauften Bilder nach seinem glaubhaften Sachvortrag als Verbrauchsgüter behandeln.
Hinweis
Die Besonderheit des Sachverhalts liegt sicherlich in der Tatsache, dass sich der Verkauf der wiedergekauften Bilder zeitlich hinzieht und der Steuerpflichtige im Streitfall auch noch keinen diesbezüglichen Verkauf getätigt hatte. Das FG sah hierin jedoch steuerrechtlich keinen Unterschied zu dem ansonsten regelmäßigen Umschlag von Umlaufvermögen, da es maßgeblich auf die (vom Steuerpflichtigen im Streitfall glaubhaft gemachte) Zweckbestimmung ankommt.
Link zur Entscheidung
FG München, Urteil vom 20.04.2010, 13 K 4288/07