Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Leitsatz
Eine verbindliche Auskunft entfaltet Bindungswirkung für die Besteuerung des Antragstellers. Bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren ist die Auskunft bei dem oder den unmittelbaren Feststellungsbeteiligten als bindend zugrunde zu legen.
Sachverhalt
Die Klägerin - eine GmbH & Co KG - ist Kommanditistin der Beigeladenen. Letztere hatte im Anschluss an die gewinnbringende Veräußerung eines Grundstücks eine Rücklage nach § 6b EStG gebildet. Während sie selbst über kein Ersatzwirtschaftsgut zur Übertragung der Rücklage verfügte, plante die Klägerin die Errichtung eines entsprechenden Objekts. In diesem Zusammenhang stellte sie einen Antrag auf verbindliche Auskunft bei dem für sie zuständigen Finanzamt S. Dieses erteilte eine verbindliche Auskunft des Inhalts, dass die bei der Beigeladenen gebildete Rücklage, soweit sie auf die Klägerin entfällt, auf die geplante Anschaffung der Klägerin in deren Gesamthandsvermögen übertragen werden kann.
Bei Auflösung der Rücklage buchte die Beigeladene den auf die Klägerin entfallenden Betrag erfolgsneutral aus, während die Klägerin die Rücklage insoweit in ihren Bilanzen fortführte. Das für die Beigeladene zuständige Finanzamt erkannte die steuerneutrale Übertragung der anteiligen Rücklage nicht an. Die Auskunft des unzuständigen Finanzamtes S entfalte unter anderem deshalb keine Bindungswirkung, weil das für die Gewinnfeststellung der Beigeladenen zuständige Finanzamt nicht beteiligt worden sei.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die verbindliche Auskunft des Finanzamtes S auch von dem für die Gewinnfeststellung der Beigeladenen zuständigen FA zu beachten ist.
Eine verbindliche Auskunft entfaltet Bindungswirkung für die Besteuerung des Antragstellers. Bei einem mehrstufigen Feststellungsverfahren ist die Auskunft bei dem oder den unmittelbaren Feststellungsbeteiligten (hier: der Kommanditistin) als bindend zugrunde zu legen. Dem steht nicht entgegen, dass §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 3 StAuskV davon ausgeht, dass bei einem Sachverhalt, der mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist, nur eine gemeinschaftliche Antragsbefugnis und sodann eine einheitliche Bindungswirkung besteht. Eine fehlende Antragsbefugnis der Klägerin wäre danach zwar ein Grund gewesen, deren Auskunftserteilung abzulehnen. Eine gleichwohl erteilte Auskunft verliert deswegen aber nicht ihre Bindungswirkung bzw. Wirksamkeit.
Der Bindungswirkung der Auskunft stünde es auch nicht entgegen, wenn das Finanzamt S für die verbindliche Auskunft örtlich nicht zuständig gewesen wäre. Einer abschließenden Beurteilung dieser Frage bedarf es hier aber deswegen nicht, weil auch bei behördlicher Unzuständigkeit die maßgebliche Wirksamkeit der Auskunft erst im Fall der hier nicht gegebenen Nichtigkeit entfiele.
Hinweis
§ 2 Abs. 1 Satz 1 StAuskV und AEAO Nr. 3.6.5 Satz 4 zu § 89 AO gehen offenbar bzw. ausdrücklich davon aus, dass Auskünfte unzuständiger Behörden (von vornherein) keine Bindungswirkung entfalten. Im Hinblick darauf hat das FG die Revision zum BFH zugelassen, die zwischenzeitlich auch vom Finanzamt eingelegt worden ist, Az beim BFH, IV R 23/19.
Link zur Entscheidung
FG Münster, Urteil vom 17.06.2019, 4 K 3539/16 F