Rn 47
Für Kündigungen des Insolvenzverwalters beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 113 Satz 2 drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Entscheidend ist, was zwischen den Parteien Geltung beansprucht. Die Kündigung des Insolvenzverwalters mit der Frist des § 113 Satz 2 unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. Der Insolvenzverwalter ist auch dann nicht verpflichtet, zur Vermeidung sozialversicherungsrechtlicher Nachteile, beispielsweise gegenüber in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmern, eine längere, über § 113 Satz 2 hinausgehende Kündigungsfrist zu wählen, wenn dadurch keine Entgeltansprüche oder sonstige Nachteile zulasten der Masse entstünden. Umgekehrt ist es dem Insolvenzverwalter durch § 113 Satz 2 rechtlich nicht untersagt, mit einer längeren Frist als der danach vorgesehenen zu kündigen. Aus Haftungsgründen wird er von dieser rechtlichen Möglichkeit allerdings nur dann Gebrauch machen, wenn die längere Kündigungsfrist im Interesse der Masse liegt. Dies kann in Betracht kommen, wenn die Masse nicht mit dem Schadenersatzanspruch nach § 113 Satz 3 belastet werden soll oder wenn der Arbeitnehmer zu Abwicklungsarbeiten noch bis zum Ablauf der längeren Kündigungsfrist benötigt wird.
Rn 48
Bei einer Konkurrenz zwischen vertraglich vereinbarter und gemäß § 621 BGB (für Organmitglieder) bzw. § 622 BGB (für Arbeitnehmer) kraft Gesetzes gültiger Kündigungsfrist ist die Kündigungsfrist entscheidend, die – begrenzt durch die Höchstfrist des § 113 Satz 2 – für den Arbeitnehmer bzw. das Organmitglied "günstiger" ist, d.h. die zu einer zeitlich späteren Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt. Für den Günstigkeitsvergleich zwischen vertraglicher und gesetzlicher Regelung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, wobei die einzelvertragliche Vereinbarung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin mangels anderer Anhaltspunkte regelmäßig als Einheit anzusehen ist. Die maximale Kündigungsfrist beträgt allerdings stets drei Monate zum Monatsende. Dies gilt auch dann, wenn die auf das Arbeitsverhältnis anwendbare längere Kündigungsfrist in einem Tarifvertrag geregelt ist.
Rn 49
Für den Fall, dass die ordentliche Kündigung, beispielsweise in einem befristeten Arbeitsverhältnis, vertraglich ausgeschlossen ist, wird man entgegen einer zum Teil vertretenen Ansicht nicht auf diejenige Frist abstellen können, die bei fehlender Vereinbarung der ordentlichen Unkündbarkeit des Arbeitsverhältnisses kraft Gesetzes (§ 622 BGB) einschlägig wäre. Vielmehr gilt hier stets die dreimonatige Kündigungsfrist des § 113 Satz 2, es sei denn, die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung verbleibende Befristungsdauer ist kürzer als die Frist des § 113 Satz 2. Die vertraglich vereinbarte ordentliche Unkündbarkeit ist insofern als "unendlich lange Kündigungsfrist" zu verstehen.