Rn 60a

Aus der insoweit maßgeblichen Wertung der §§ 55, 209 ergibt sich zugleich, dass und wieso der Insolvenzverwalter in der Regel gut daran tut, etwaige zur Kündigung vorgesehene Arbeitnehmer freizustellen:

Zwar sind Ansprüche auf Löhne und Gehälter ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Masseverbindlichkeiten. Da die Freistellung den Vergütungsanspruch unberührt lässt (§§ 611, 615 BGB), gilt dies unabhängig von einer etwaigen Freistellung,[141] und zwar auch dann, wenn durch eine (unwiderrufliche) Freistellung etwaige noch bestehende Urlaubsansprüche erfüllt werden.[142] Die Freistellung kann jedoch auch nach Verfahrenseröffnung noch Sinn machen. Denn stellt sich – was zu Verfahrensbeginn oft noch nicht absehbar ist – im Rahmen des Insolvenzverfahrens heraus, dass ein Fall der Masseunzulänglichkeit (§ 208) vorliegt, ist wie folgt zu unterscheiden:

Während Lohnansprüche derjenigen Arbeitnehmer, deren Arbeitsleistung vom Insolvenzverwalter angenommen wurde, Masseverbindlichkeiten zweiten Ranges darstellen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2), sind die Ansprüche der nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit freigestellten Arbeitnehmer lediglich nachrangige, nicht vollstreckbare Masseforderungen gemäß §§ 209 Abs. 1 Nr. 3, 210.[143] Die aufgrund dessen durch die Freistellung ermöglichte Rangrückstufung gilt indes nur für die Arbeitsvergütungs- bzw. Annahmeverzugslohnansprüche bis zum erstmöglichen Kündigungstermin (§ 209 Abs. 2 Nr. 2), d.h. bis zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Kündigung unter Beachtung gesetzlicher Verpflichtungen, z.B. aus § 102 BetrVG, § 168 SGB IX oder §§ 111, 112 BetrVG rechtlich zulässig ist.[144]

Die nach diesem Zeitpunkt begründeten Ansprüche der Arbeitnehmer sind als Neumasseverbindlichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 zu behandeln, weil der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hatte, das Entstehen der Forderung zu verhindern.[145] Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freigestellt wird. Die Freistellung ist für die Rangbewertung dann also nicht mehr entscheidend.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge