Rn 26

Dass der klagende Arbeitnehmer auf der Namensliste steht, ändert nichts daran, dass der Insolvenzverwalter im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 KSchG verpflichtet bleibt, die Gründe, die zu der Sozialauswahl geführt haben, mitzuteilen. Erst nach Erfüllung dieser Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 KSchG die volle Darlegungs- und Beweislast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl.[57] Auch im Rahmen der Betriebsratsanhörung nach § 102 BetrVG muss der Insolvenzverwalter die für die Sozialauswahl maßgeblichen Erwägungen mitteilen.[58]

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