Rn 35

Schließlich kann auch der Insolvenzverwalter gemäß § 172 ZVG die Anordnung der Zwangsverwaltung über ein zur Masse gehöriges Grundstück beantragen. Ebenso kann er auch einem bereits anhängigen Zwangsverwaltungsverfahren beitreten (zur Frage des Beitritts zu einem bereits anhängigen Zwangsversteigerungsverfahrens oben Rn. 30).

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