Rn 16

Gegen den Beschluss über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist die sofortige Beschwerde statthaft. Sie steht dem Gläubiger bei Verwerfung des Antrags oder dem Schuldner bei Versagung der Restschuldbefreiung zu (§ 297 Abs. 2 i. V. m. § 296 Abs. 3). Die Beschwerdeschrift ist beim Insolvenzgericht, das den Beschluss erlassen hat einzureichen (§ 6 Satz 2).[19] Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde ist eine Notfrist und beträgt zwei Wochen ab Zustellung, da regelmäßig keine mündliche Verhandlung stattfindet (§§ 4, 6 InsO, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). bzw. bei öffentlicher Bekanntmachung (§ 9 InsO) nach Ablauf von zwei weiteren Tagen nach dem Tag der Veröffentlichung.[20]

 

Rn 17

Der Insolvenzrichter wartet vor der Weiterleitung der sofortigen Beschwerde an das als Beschwerdegericht sachlich zuständige Landgericht die Begründung ab, prüft diese und hat die Möglichkeit der Abhilfe (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 1. Halbs. ZPO) und Aufhebung der Entscheidung. Hilft er nicht ab – auch weil keine Rechtsmittelbegründung vorgetragen wird – legt er die sofortige Beschwerde unverzüglich dem Landgericht vor (§ 4 InsO, § 572 Abs. 1 2. Halbs.). Er fügt eine Entscheidung über die Nichtabhilfe bei. Beim Landgericht ist gemäß § 568 ZPO der originäre Einzelrichter funktionell zuständig, es sei denn, dass die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder grundsätzliche Bedeutung hat. § 7 wurde ersatzlos aufgehoben.[21] Deshalb ist gegen die Entscheidung des Landgerichts die Rechtsbeschwerde zum BGH nur noch statthaft (§ 4 InsO, § 574 ZPO, § 133 GVG), wenn:

1.

dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist

oder

2. das Beschwerdegericht sie in dem Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 ZPO).[22]

In den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

[19] ESUG vom 7.12.2011 (BGBl. I S. 2582) .
[20] BGH ZVI 2011, 203.
[21] Art. 2 des Gesetzes zur Änderung des § 522 ZPO vom 21.10.2011 (BGBl. I S. 2082).
[22] Kübler/Prütting/Bork-Prütting, § 7 Rn. 7.

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