Rn 5
Der ausländische Verwalter kann bei dem zuständigen deutschen Insolvenzgericht einen Antrag auf Eintragung in das Register stellen. Das Insolvenzgericht ersucht dann das Grundbuchamt um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch (vgl. Rn. 12, 13). Eine Eintragung von Amts wegen wie bei § 345 Abs. 2 ist nicht vorgesehen.
Rn 6
§ 346 versetzt den ausländischen Verwalter in eine vergleichbare Position wie den inländischen Insolvenzverwalter, vgl. insoweit § 32.
Rn 7
Der Insolvenzvermerk kann eingetragen werden, wenn der Schuldner Eigentümer des Grundstücks ist (§ 346 Abs. 1 Nr. 1) oder falls für den Schuldner Rechte an dem Grundstück eingetragen sind (§ 346 Abs. 1 Nr. 2).
2.1 Voraussetzungen
2.1.1 Antrag
Rn 8
Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.
Rn 9
Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverwalter die Eintragung nicht unmittelbar beim Grundbuchamt beantragen.
2.1.2 Eröffnetes Insolvenzverfahren/Sicherungsmaßnahmen
Rn 10
Voraussetzung ist, dass ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden. Es muss ein (vorläufiger) Insolvenzverwalter bestellt worden sein. Vor dem Ersuchen den Grundbuchamts prüft das Insolvenzgericht, ob die Verfahrenseröffnung bzw. die Sicherungsmaßnahmen gemäß § 343 anerkannt werden (vgl. insoweit Komm. zu § 343).
2.1.3 Einschränkung der Verfügungsbefugnis
Rn 11
Die ausländische Verfahrenseröffnung bzw. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen müssen die schuldnerische Verfügungsbefugnis eingeschränkt haben.
Rn 12
Hierzu gehören z.B. die Anordnung eines Verfügungsverbots oder eines Zustimmungsvorbehalts. Die Einschränkung muss vom Insolvenzgericht geprüft werden.
2.2 Eintragungsersuchen des Insolvenzgericht
Rn 13
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ersucht das inländische Insolvenzgericht das Grundbuchamt um Eintragung, § 38 GBO. Die Form des Ersuchens ergibt sich aus § 29 Abs. 3 GBO.
Rn 14
Die Verfügungsbeschränkung ist grundsätzlich so einzutragen, wie sie im Eröffnungsstaat besteht. Allerdings kann eine funktionsäquivalente Substitution erforderlich sein.