Rn 8
Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.[7]
Rn 9
Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverwalter die Eintragung nicht unmittelbar beim Grundbuchamt beantragen.
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