Rn 8

Der Insolvenzverwalter kann beim Insolvenzgericht beantragen, dass dieses um Eintragung des Insolvenzvermerks in das Grundbuch ersucht. Das zuständige Insolvenzgericht richtet sich nach § 348. Die Entscheidung über den Antrag des Verwalters ist gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 RPflG dem Richter vorbehalten.[7]

 

Rn 9

Anders als im Rahmen des § 32 kann der ausländische Insolvenzverwalter die Eintragung nicht unmittelbar beim Grundbuchamt beantragen.

[7] Kübler/Prütting-Kemper, § 346 Rn. 6.

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