Rn 17
Nachdem im früheren Recht, in dem weder die Rechtsstellung des praktisch regelmäßig in Konkursantragsverfahren bestellten Sequesters noch dessen Vergütungsansprüche geregelt waren, das Schicksal der Vergütung bei Masseunzulänglichkeit höchst umstritten war, wurde zunächst in diesem Zusammenhang auch bei der vergütungsrechtlichen Neuregelung im Rahmen der InsO eine Haftung des Antragstellers oder des Fiskus erörtert. Nach der Begründung zur InsVV sollte eine Einstandspflicht der Staatskasse nicht gegeben sein. Dies wurde aus der Begründung zu Art. 29 Nr. 8 des EGInsO hergeleitet. In der genannten Vorschrift des EGInsO wurde § 50 des GKG dahingehend neu gefasst, dass zwar der Antragsteller Schuldner der in dem Verfahren entstandenen Auslagen und im Übrigen der Insolvenzschuldner Schuldner der Gebühren und Auslagen ist, jedoch stellt die dazu gegebene Begründung des Gesetzgebers klar, dass die Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters nicht unter den Begriff der Auslagen falle. Mit dem InsO-Änderungsgesetz hat der Gesetzgeber in den neu eingefügten §§ 4a bis 4c für natürliche Personen als Insolvenzschuldner die Möglichkeit einer Stundung der gesamten Kosten des Insolvenzverfahrens geschaffen. Parallel dazu wurde § 63 damals um den heutigen Absatz 2 ergänzt, wonach in diesem Fall dem Insolvenzverwalter und damit über die Verweisung in § 21 Abs. 2 Nr. 1 auch dem vorläufigen Insolvenzverwalter für seine Vergütung und Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, soweit die Insolvenzmasse dafür nicht ausreicht. Zur technischen Umsetzung dieses erstmals normierten Anspruchs gegen den Fiskus wurde das Kostenverzeichnis als Anlage zum Gerichtskostengesetz um einen neuen Auslagentatbestand Nr. 9018 (seit 28. 12. 2010 nach dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie Auslagentatbestand Nr. 9017) erweitert, wonach die zugunsten der dort genannten Personen festgesetzten Beträge in voller Höhe von der Staatskasse als Auslagen im Insolvenzverfahren zu erstatten sind. Gleichzeitig wurde § 50 Abs. 1 Satz 2 (jetzt § 23 Abs. 1 Satz 2) GKG um die zuvor nur in der Begründung wiedergegebene Klarstellung des Gesetzgebers ergänzt, dass hinsichtlich der Auslagen nach KV Nr. 9018 (seit 28. 12. 2010 Nr. 9017) nur der Schuldner, nicht aber der Antragsteller erstattungspflichtig ist. Umgekehrt dürfte damit aber über die Regelung des Auslagentatbestandes im Kostenverzeichnis zum GKG aber auch klargestellt sein, dass in allen anderen Fällen außerhalb einer Kostenstundung nach § 4a eine subsidiäre Einstandspflicht der Staatskasse für Vergütung und Auslagen der Akteure im Insolvenzverfahren nicht beabsichtigt ist. Mit dieser Begründung hat mittlerweile auch der BGH eine Ausfallhaftung des Staates für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich abgelehnt und der bisher zu diesem Problem bereits umfangreich entstandenen Rechtsprechung eine endgültige Absage erteilt.
Rn 18
Dagegen verfügt der vorläufige Insolvenzverwalter nun zumindest in den Fällen des § 4a über einen gesicherten Anspruch gegen die Landeskasse für die zu seinen Gunsten festgesetzte Vergütung und der zu erstattenden Auslagen.
In allen anderen Fällen verbleibt es bei dem bisherigen unbefriedigenden Rechtszustand, dass in massearmen Verfahren der vorläufige Insolvenzverwalter zwar überwiegend im öffentliche Interesse zur Abwicklung eines solchen Ordnungsverfahrens beruflich in Anspruch genommen wird, sich aber dann meist mit der Vergütung nach dem JVEG zufriedengeben muss, vorausgesetzt er wurde gemäß §§ 5, 20 Abs. 1, 22 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 vom Gericht zusätzlich beauftragt, als Sachverständiger das Vorliegen eines Eröffnungsgrundes, die Aussichten einer Unternehmensfortführung sowie die Deckung der Verfahrenskosten aus dem Schuldnervermögen zu prüfen. Dies soll nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers zu § 22 ein Ausgleich für den Fall sein, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter auch bei Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse keine Vergütung erhält.