Rn 17

Gegen die Anordnung der Postsperre durch das Insolvenzgericht steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu (§ 99 Abs. 3 Satz 1, § 6).[31] Noch im Regierungsentwurf einer Insolvenzordnung war vorgesehen, dass auch dem Insolvenzverwalter bei Abweisung seines Antrags auf Anordnung der Postsperre oder gegen deren Aufhebung ebenfalls die sofortige Beschwerde zusteht. Diese Rechtsmittelmöglichkeit wurde aber im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages gestrichen, da weder die Abweisung des Antrags noch die Aufhebung der Postsperre einen Eingriff in die Rechte des Insolvenzverwalters darstellen soll.[32] Mit Rücksicht auf die mit der Sicherungsmaßnahme beabsichtigte Unterstützung des Verwalters bei seiner Arbeit erscheint diese Argumentation zweifelhaft. Gleichwohl bleibt es dem Verwalter insbesondere bei Vorliegen neuer Tatsachen bzw. Anhaltspunkte unbenommen, jederzeit erneut einen Antrag auf Anordnung der Postsperre gemäß § 99 Abs. 1 beim Insolvenzgericht zu stellen, da mit einer Ablehnung eines früheren Antrags keine Rechtskraftwirkung verbunden ist.

 

Rn 18

Die in Abs. 3 Satz 2 weiter enthaltene Regelung erscheint nach ihrer Platzierung systemwidrig, da sie inhaltlich auch nach Anordnung der Postsperre die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sicherstellen will. Über den bisherigen Rechtszustand hinaus hat nunmehr das Insolvenzgericht[33] auch ohne entsprechenden Antrag des Schuldners ggf. von Amts wegen während der Dauer der Anordnung einer Postsperre zu prüfen, ob die ursprünglichen Voraussetzungen nach Abs. 1 noch vorliegen. Stellt es fest, dass insbesondere nach umfassender Sachaufklärung durch den Insolvenzverwalter die früher angenommenen Kriterien der Erforderlichkeit i.S. eines Gläubigerschutzes nicht mehr gegeben sind, so hat das Insolvenzgericht den Verwalter zur beabsichtigten Aufhebung der Postsperre anzuhören und sodann ggf. von sich aus entsprechend zu entscheiden. Da dem Verwalter – wie oben ausgeführt – gegen diese Aufhebung kein Rechtsmittel zusteht, bleibt ihm nur ein neuer Antrag nach § 99 Abs. 1, wobei dieser sowohl auf die bisherigen Umstände als auch auf neue Tatsachen gestützt werden kann. Eine seitens des Schuldners anhängige Beschwerde gegen die Anordnung einer Postsperre wird mit deren Aufhebung in der Regel unzulässig (Wegfall des Rechtsschutzinteresses).[34] Dem durch die Anordnung der Postsperre in die Pflicht genommenen Postdienstleister steht kein Rechtsmittel zu (§ 6), wohl aber hat er bei der Anordnung durch den Rechtspfleger die befristete Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG.[35]

[31] Dies gilt wegen der umfassenden Verweisung des § 21 Abs. 2 Nr. 4 auf § 99 auch bei einer im Eröffnungsverfahren angeordneten vorläufigen Postsperre (OLG Köln NZI 2000, 369 [OLG Köln 26.01.2000 - 2 W 226/99] [370] = DZWIR 2000, 103; LG Göttingen DZWIR 1999, 471). Die Beschwerde gegen eine nach Verfahrenseröffnung angeordnete Postsperre kann nicht auf Einwendungen gegen den Eröffnungsbeschluss gestützt werden; diese können vielmehr nur mit sofortiger Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss (§ 34 Abs. 2) geltend gemacht werden (OLG Köln NZI 2001, 154 [OLG Köln 13.06.2000 - 2 W 86/00] – LS). – Gegen eine Beschwerdeentscheidung nach § 99 Abs. 3 Satz 1 ist seit dem 1.1.2002 unter den Voraussetzungen des § 4 i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO die Rechtsbeschwerde zulässig (§ 7), die zum BGH führt (§ 133 GVG). Dazu BGH ZInsO 2003, 897 = ZIP 2003, 1953.
[32] BegrRechtsA, in: Kübler/Prütting, Bd. I, S. 285.
[33] Zur funktionellen Zuständigkeit vgl. Rn. 4.
[35] S.o. in Rn. 11 und in Fn. 26.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge