Noch vor Rz. 1 des BMF-Schreibens v. 15.8.2023 wird darauf hingewiesen, dass die Begrifflichkeiten

  • des häuslichen Arbeitszimmers sowie
  • des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung

unverändert geblieben sind[1].

Arbeitsecke: Insofern sind – wie bisher – bloße Arbeitsecken kein häusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass hierauf entfallende Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b bzw. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG abgezogen werden können. Beachten Sie: Wohl kommt aber die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG ggf. zur Anwendung (BMF-Schreiben v. 15.8.2023, Rz. 4).

Mittelpunkts-Fall = auch möglich, wenn anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Der Mittelpunkts-Fall erfordert nicht, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[2]. Dabei wurde für die bis 31.12.2022 geltende Rechtslage teilweise vertreten, dass man von der Prüfungsreihenfolge her erst zu den Mittelpunkts-Fällen gelangt, wenn zuvor verneint wurde, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[3]. Die Finanzverwaltung sah dies jedoch für die bis 31.12.2022 geltende Rechtslage anders, so dass ein Mittelpunkts-Fall auch vorliegen konnte, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[4]. Damit ist auch insoweit Kontinuität gewahrt.

Des Weiteren gilt der Grundsatz unverändert fort, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG)[5].

[1] Vgl. auch Müller, EStB 2023, 113; Gehm, SIS Steuerberater-Brief 2023/2, 1.
[2] Seifert, StuB 2023, 74(75); Hörster, NWB 2023, 86 (88).
[3] Schäfer, StuB 2020, 417.
[4] BMF v. 6.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019 – DOK 2017/0224975, BStBl. I 2017, 1320 Rz. 1 = EStB 2017, 434 (Günther).
[5] BMF v. 15.8.2023 – IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 – DOK 2023/0007603, BStBl. I 2023, 1551 Rz. 1 = EStB 2023, 348 (Apitz); Müller, EStB 2023, 113.

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