Noch vor Rz. 1 des BMF-Schreibens v. 15.8.2023 wird darauf hingewiesen, dass die Begrifflichkeiten
- des häuslichen Arbeitszimmers sowie
- des Mittelpunkts der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
unverändert geblieben sind[1].
Arbeitsecke: Insofern sind – wie bisher – bloße Arbeitsecken kein häusliches Arbeitszimmer mit der Folge, dass hierauf entfallende Aufwendungen nicht nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b bzw. § 9 Abs. 5 S. 1 EStG abgezogen werden können. Beachten Sie: Wohl kommt aber die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG ggf. zur Anwendung (BMF-Schreiben v. 15.8.2023, Rz. 4).
Mittelpunkts-Fall = auch möglich, wenn anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht: Der Mittelpunkts-Fall erfordert nicht, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[2]. Dabei wurde für die bis 31.12.2022 geltende Rechtslage teilweise vertreten, dass man von der Prüfungsreihenfolge her erst zu den Mittelpunkts-Fällen gelangt, wenn zuvor verneint wurde, dass ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[3]. Die Finanzverwaltung sah dies jedoch für die bis 31.12.2022 geltende Rechtslage anders, so dass ein Mittelpunkts-Fall auch vorliegen konnte, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht[4]. Damit ist auch insoweit Kontinuität gewahrt.
Des Weiteren gilt der Grundsatz unverändert fort, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer nicht abziehbar sind (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 1 EStG)[5].
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen