Nur in den Fällen des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 1 EStG schließen sich Tagespauschale und Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, Abs. 2 und Abs. 4 EStG) aus[18].

"überwiegend" = rein zeitliches Verständnis: Das Tatbestandsmerkmal "überwiegend" in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 1 EStG legt die Finanzverwaltung rein zeitlich derart aus, wonach mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit in der häuslichen Wohnung verrichtet worden sein muss (BMF v. 15.8.2023, Rz. 27).

Teilweise wurde es in diesem Zusammenhang als offen betrachtet, ob zu der zeitlichen Komponente auch ein qualitatives Moment – so wie auch bei der Bestimmung des Mittelpunkts der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit – hinzutreten muss[19]. Dem hat die Finanzverwaltung erfreulicherweise nunmehr eine klare Absage erteilt, was die Sache wahrscheinlich in den meisten Fällen für den Steuerpflichtigen erleichtern dürfte.

Die Fahrzeiten zählen dabei bei der außerhäuslichen Tätigkeit mit (BMF v. 15.8.2023, Rz. 27).

[18] Müller, EStB 2023, 113 (115).
[19] Müller, EStB 2023, 113 (117).

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