Wirtschaftlicher Eigentümer i.S.d. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO ist, wer die tatsächliche Herrschaft in einer Weise ausübt, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann. Gemäß BMF-Schreiben soll wirtschaftlicher Eigentümer diejenige Person sein, die Transaktionen initiieren und damit über die Zuordnung der Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstigen Token zu öffentlichen Schlüsseln "verfügen" kann. Dies soll regelmäßig der Inhaber des privaten Schlüssels ("private key") und damit der tatsächlichen Herrschaft über den key sein.

Beraterhinweis Für die steuerrechtliche Zuordnung von Einheiten einer virtuellen Währung ist eine dezidierte Analyse in persönlicher, mengenmäßiger aber auch zeitlicher Hinsicht vorzunehmen. Dies sollte auch die Identifikation des zugrunde liegenden Buchungssatzes i.R.d. Blockchain beinhalten.

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