a) Begriffe
aa) Utility Token (Tz. 3)
Vermittlung von bestimmten Nutzungsrechten (z.B. Zugang zu einem noch zu schaffenden Netzwerk) bzw. einen Anspruch darauf, die Token gegen eine bestimmte, ggf. noch zu schaffende Ware bzw. Dienstleistung einzutauschen.
bb) Security Token (Tz. 2)
Token, die mit herkömmlichen Wertpapieren vergleichbar sind. Dabei kann grundsätzlich zwischen Equity Token (Beteiligungs- bzw. Dividendenrechte) bzw. Debt Token (Anspruch auf Rückzahlung eines Darlehen bzw. Genussrechten) unterschieden werden.
b) Gemäß BMF In Betracht kommende Einkunftsarten
Gewerbliche Einkünfte gem. § 15 ESG
- Geltung der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze (Tz. 77),
- Differenzierung zwischen Finanzanlagen und Forderungen (Tz. 77).
Ertragsteuerliche Behandlung im Privatvermögen: Es ist zu differenzieren zwischen Utility Token und Security Token (Tz. 78–87):
aa) Utility Token (Tz. 79–80)
- Alternative 1: Einlösung von Utility Token für ein Produkt bzw. Dienstleistung ohne ertragsteuerliche Auswirkung.
- Alternative 2: Veräußerung eines angeschafften Utility Token als privates Veräußerungsgeschäft i.S.d. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
bb) Security Token (Tz. 81–87)
Unter der Voraussetzung, dass es sich bei dem Security Token um ein Wertpapier handelt, sollen in Abhängigkeit von der konkreten Ausgestaltung des Token die folgenden steuerlichen Auswirkungen in Betracht kommen:
Bei Security Token in Form von Schuldverschreibungen unterscheidet das BMF-Schreiben danach, ob eine Kapitalforderung oder ein Sachleistungsanspruch besteht (Tz. 84, 85). Im Falle eines Sachleistungsanspruchs – Anspruch auf Leistung einer festgelegte Menge von Einheiten einer virtuellen Währung oder sonstiger Token – gilt für die Besteuerung Folgendes:
Steuerlich werden Security Token vergleichbar wie Aktien behandelt. Damit besteht z.B. auch keine Spekulationsfrist, nach welcher einer etwaiger Veräußerungsgewinn bzw. -verlust steuerfrei zu behandeln wäre. Ausschließlich bei Security Token in Form von Schuldverschreibungen für Sachleistungsansprüche erfolgt eine Zuordnung der laufenden bzw. einmaligen Einkünfte zu den §§ 22, 23 EStG.
Beraterhinweis Nicht ausdrücklich hat das BMF-Schreiben für Veräußerungsgeschäfte bei Utiliy Token die Ein-Jahres-Frist i.R.d. § 23 EStG für anwendbar erklärt. Es ist aber davon auszugehen, dass die der Anwendung der Jahresfrist bei allen Transaktionen in Zusammenhang mit virtuellen Währungen zur Anwendung kommt. Von besonderem Interesse für die steuerliche Praxis könnte die Fragestellung werden, ob bei Equity Token im Betriebsvermögen einer Körperschaft § 8b KStG mit seiner 95%igen Steuerbefreiung für lfd. Erträge bzw. Veräußerungsgewinne angewendet werden kann.