Realisierbare Nachweispflichten in der Kryptowelt
In einer Mitteilung v. 1.9.2022 weist der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) darauf hin, dass das BMF plant, nur wenige Monate nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens "Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und von sonstigen Token" aus dem Mai 2022 plant ein erstes Ergänzungsschreiben herauszugeben.
Inhaltlich gehe es hierbei um Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token. Der DStV begrüßt in seiner Stellungnahme S 15/22 die zügige Fortentwicklung des Anwendungsschreibens. Er gibt jedoch zu bedenken, dass unangemessen hohe Anforderungen an etwaige Nachweispflichten weder den Steuerpflichtigen noch der Finanzverwaltung "helfen" dürfte.
Hürde: Verfahrensdokumentationen
Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token braucht es spezieller Software. Für diese sollen Steuerpflichtige laut BMF-Entwurf eine Verfahrensdokumentation erstellen.
Der DStV weist darauf hin, dass Steuerpflichtige diese Forderung nicht erfüllen können. Sie hätten als Anwender weder Informationen noch Zugang zu den erforderlichen Datenaggregationsschritten. Derart überschießende Anforderungen, die ggf. noch an etwaige Sanktionen bei Nichterfüllung geknüpft sind, verfehlten ihr Ziel. Hier brauche es deutlich handhabbarere Lösungen. Der DStV spricht sich daher für die Möglichkeit einer "vereinfachten Verfahrensdokumentation" aus.
Dilemma: Unveränderbarkeit
Laut BMF-Entwurf seien die Anforderungen an die Unveränderbarkeit zu beachten, d.h. die Steuerpflichtigen sollen eine Festschreibung der Daten in den Vorsystemen sicherstellen.
Das Problem sieht der DStV darin, dass aktuell der Markt keine Software-Lösung anbietet, die eine solche Unveränderbarkeit von Werten in den Vorsystemen umsetzt. Die Steuerpflichtigen als Nutzer könnten die Softwaregegebenheiten nicht beeinflussen. Es solle daher außer Frage stehen, dass ihnen dieser Umstand nicht zum Nachteil gereichen darf. Hinzukomme, dass sämtliche Transaktionen bereits in der Blockchain festgeschrieben und entsprechend nachprüfbar sind. Der DStV fordert daher eine angemessene Übergangsregelung zu schaffen, bis entsprechende Lösungen vorliegen.
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
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