Einheitliche Schnittstelle für Buchführungsdaten geplant
Die Verordnung soll einen einheitlichen Standard festlegen, mit welchem Steuerpflichtige künftig ihre Buchführungsdaten im Rahmen einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau an die Finanzverwaltung übermitteln sollen. Damit soll der derzeitige Konvertierungsaufwand übermittelter Daten vermindert werden, um so steuerliche Betriebsprüfungen zu beschleunigen.
Hohe Umsetzungskosten befürchtet
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist daraus hin, dass ungeachtet der Frage, ob die so gewonnene Zeitersparnis später merkbar ins Gewicht fällt, die Umsetzung für viele Steuerpflichtige hohe Kosten verursachen könnte. Der DStV hat zu dem entsprechenden Verordnungsentwurf des BMF - der sog. Buchführungsdatenschnittstellenverordnung - Stellung genommen (vgl. DStV Stellungnahme S 01/24).
Anfang Februar habe der DStV ferner im Rahmen mehrerer Fachgespräche mit dem BMF erste offene Fragen und Bedenken detailliert erörtern könne. Das BMF plane, den Diskussionsprozess fortzuführen und weitere Expertise aus der Praxis einzuholen.
Erweiterung der Aufzeichnungspflichten
Zu einem der Hauptkritikpunkte des DStV zählt, dass die in der Verordnung gelisteten Mindestanforderungen an die zu übermittelnden Daten in Teilen über die Anforderungen der GoBD hinausgehen. Das bedeute, dass es ohne materiell-rechtliche Grundlage zu massiv verschärften Aufzeichnungspflichten kommt. Hier fordert der DStV Nachbesserungen.
Gefährdete Beweiskraft der Buchführung
Besonders brisant sei, dass die Beweiskraft der Buchführung begrenzt werde, wenn nach Inkrafttreten der Verordnung die relevanten Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen Schnittstelle zur Verfügung gestellt werden. Die daraus resultierende Schätzungsbefugnis des Finanzamts sollte aus Sicht des DStV aus dem Gesetz gestrichen werden oder die Verordnung eine stark restriktive Auslegung anordnen. Es müsse vermieden werden, dass die technische Aufbereitung von Daten automatisch über deren Richtigkeit entscheidet.
Inkrafttreten der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung
Die Verordnung soll am 31.12. des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Sollte die Verordnung mithin im Jahr 2024 verkündet werden, müsste die Verordnung ab 31.12.2027 beachtet werden. Das klingt nach Ansicht des DStV nach viel Zeit. Wer den Verordnungsentwurf liest, merke jedoch schnell, dass diese auch dringend nötig ist. Bestehende Datenverarbeitungssysteme dürften nach Einschätzung des DStV oftmals aufwändig umkonfiguriert werden müssen, um den neuen Anforderungen des geplanten Standards zu entsprechen.
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
12.6655
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
7.390
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.442
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.1826
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.049
-
Offenlegung der Jahresabschlüsse bis zum 2.4.2024
2.826
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.606
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.195
-
Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
1.97239
-
1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.471
-
Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
20.12.2024
-
Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
20.12.2024
-
Von Luftfahrtunternehmen gewährte unentgeltliche oder verbilligte Flüge
17.12.2024
-
AdV von auf § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG gestützten Bescheiden
17.12.2024
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
16.12.2024
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
16.12.2024
-
Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2024
16.12.2024
-
Umsatzbesteuerung der in Luxemburg ansässigen Unternehmer
16.12.2024
-
Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung ab 2025 neugefasst
13.12.2024
-
Bewertung einer lebenslänglichen Nutzung oder Leistung für Stichtage ab 1.1.2025
13.12.2024